Analyse der Auswirkungen des Eichrechts auf SmartMetering
Aus Winfwiki
|
Fallstudienarbeit | |
| Hochschule: | Hochschule für Oekonomie & Management |
| Standort: | Hamburg |
| Studiengang: | Bachelor Wirtschaftsinformatik |
| Veranstaltung: | Fallstudie / Wissenschaftliches Arbeiten |
| Betreuer: | Prof._Dr._Uwe_Kern |
| Typ: | Fallstudienarbeit |
| Themengebiet: | SmartMetering |
| Autor(en): | Jens Fuchs (224375), Katharina Schütt (256104) |
| Studienzeitmodell: | Abendstudium |
| Semesterbezeichnung: | WS10 |
| Studiensemester: | 2 |
| Bearbeitungsstatus: | begutachtet |
| Prüfungstermin: | 31. Januar 2011 |
| Abgabetermin: | 16. Januar 2011 |
Inhaltsverzeichnis |
1 Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| EDGE | Enhanced Data Rates for GSM Evolution |
| GPRS | General Packet Radio Service |
| GSM | Global System for mobile Communication |
| HSPA | High Speed Packet Access |
| LAN | Local Area Network |
| LTE | Longterm Evolution |
| MID | Measuring Instruments Directive |
| UMTS | Universal Mobile Telecommunications System |
2 Abbildungsverzeichnis
| Abb.-Nr. | Abbildung |
|---|---|
| 1 | Strom und Gaseinsparung in Mercers Haushalt |
| 2 | Vision eines SmartGrids, entworfen durch die EU-Kommission, Beschriftungen übersetzt |
| 3 | Beispiel für eine erteilte innerstaatliche Bauartzulassung |
| 4 | Auswirkungen von Störgrößen |
3 Tabellenverzeichnis
| Tabelle Nr. | Quelle |
|---|---|
| 1 Eichfehlgrenzen für Wirkverbrauchszähler und Wirkverbrauchs - Messwandlerzähler | S. Anhang 20 EichO |
| 2 Eichfehlgrenzen für Blindverbrauchszähler und Blindverbrauchs - Messwandlerzähler | S. Anhang 20 EichO |
4 Einleitung
4.1 Problemstellung
SmartMeter werden als Wegbereiter für energieeffiziente und zukunftsweisende Stromnetze bezeichnet[1]. Durch Verteilung von Stromabnahmen auf bestimmte Tageszeiten kann z.B. dezentral erzeugter Strom besser genutzt werden. Auf der anderen Seite steht eine niedrige Akzeptanz der Verbraucher gegenüber SmartMetern[2]. In Österreich mache die flächendeckende Einführung von SmartMetern darüber hinaus "nach reinen Wirtschaftlichkeits-Kriterien [...] keinen Sinn"[3].
Damit SmartMeter in Deutschland überhaupt eingesetzt werden dürfen, bedarf es einiger Vorgänge, die aus dem deutschen Recht und EU-Recht hervorgehen. Wie bei konventionellen Zählern bedarf es zum Beispiel der Eichung des Gerätes. Bevor das Gerät geeicht werden darf, muss es noch zur Eichung zugelassen werden. Viele weitere Vorschriften, Verordnungen und Gesetze müssen die Hersteller der SmartMeter und die Energieversorgungsunternehmen beachten. Zum Einen soll so ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der den ordnungsgemäßen Ablauf im Zusammenhang mit SmartMetern sichert. Zum Anderen sollen SmartMeter gegenüber konventionellen Zähler bevorzugt werden, um EU-Vorgaben zu unterstützen[4].
4.2 Zielsetzung
Das Ziel dieser Seminararbeit ist es, die Auswirkungen des deutschen und europäischen Eichrechts auf SmartMetering in Deutschland zu erarbeiten und darzulegen.
4.3 Vorgehensweise
Es werden die Grundlagen zu den Themengebieten Eichrecht und SmartMetering erarbeitet und dargelegt. Der Hauptteil beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern das deutsche und europäische Recht das SmartMetering beeinflussen.
5 Grundlagen
5.1 Eichrecht
5.1.1 Eichgesetz
Das Gesetz über das Meß – und Eichwesen, allgemein auch Eichgesetz (EichG), wurde im Jahre 1969 erstmals durch die Bundesregierung ausgefertigt und verabschiedet. Das Gesetz wurde im Juli 2008 durch den Artikel 2 zuletzt geändert. Das Eichgesetz wird in sieben Abschnitte aufgeteilt, welche die unterschiedlichen zu eichenden Geräte bzw. gesetzlich vorgeschriebene Maßeinheiten sowie Zuständigkeiten und Bußgeldvorschriften beinhaltet. Im Folgenden werden die sieben Abschnitte und deren Inhalten kurz dargestellt.
Im ersten Abschnitt, genannt „Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen an Meßgeräten“ [5], werden der allgemeine Zweck dieses Gesetzes, allgemeine Zulassungsbestimmungen sowie die Pflicht zur Eichung dargestellt bzw. vorgeschrieben. Der Zweck des Eichgesetzes liegt vorrangig im Verbraucherschutz und zur Festlegung allgemeiner und deutschlandweiter Richtlinien für alle Messgeräte und Dienstleistungen, die auf der Nutzung von Messgeräten basieren. Des Weiteren schreibt die Bundesregierung in dem Gesetz eine sog. Eichpflicht für alle „Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr … genutzt werden“ [6], vor. Die Bundesregierung und die ihr unterstellten Bundes- oder Landesämter sind ermächtigt, die Einhaltung der Eichpflicht zu überprüfen und ggf. weitere Schritte einzuleiten. Auf die Rechte der Bundesregierung im Rahmen des Eichgesetzes wird im Paragraph 3 des ersten Abschnittes genauer eingegangen. Unter Anderem darf die Bundesregierung Vorschriften z.B. für das Zulassungsverfahren für Messgeräte oder dessen Widerrufs erlassen, die „Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwendung genau festlegen“ [7] oder die genaue Gültigkeit eines geeichten Gerätes festlegen. Bei allen der Regierung übertragenen Aufgaben und der Ausführung derer ist sie laut dem Eichgesetz von den Gemeinden zu unterstützen.
Im zweiten Abschnitt werden Vorschriften und Maßgaben für Verpackungen jeglicher Art vorgeschrieben bzw. festgelegt. Für die Kontrolle und Einhaltung der Vorschriften und zugehörigen Verordnungen wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik ermächtigt.
Im dritten Abschnitt werden Vorschriften und Maßgaben für öffentliche Waagen festgelegt.
Im vierten Abschnitt [8] werden die Zuständigkeiten zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen für die Einhaltung aller innerhalb des Gesetzes verabschiedeten Vorschriften und Verordnungen auf Bundes – und Landesebene festgelegt.
Im fünften Abschnitt geht es um die zu erstattenden Kosten, die Auskunfts- sowie die Nachweispflicht seitens des Kunden bzw. des Dienstleisters an die innerhalb dieses Abschnitts genannten Stellen.
Im sechsten Abschnitt werden die Bußgeldvorschriften festgehalten. Die Nichteinhaltung der Gesetzesvorschriften werden diesem Abschnitt nach als Ordnungswidrigkeiten beschrieben. Im Paragraph 25 werden des Weiteren die einzelnen Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten genauer erklärt und so wird hier z.B. genau festgelegt, dass es verboten ist "Messgeräte zur Bestimmung des Fahrpreises ungeeicht im öffentlichen Verkehr zu nutzen" [9]. Die Ordnungswidrigkeiten können nach §19 Abs. 4 "mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden". [10]
Im siebenten Abschnitt werden die Schlussvorschriften benannt. In den Paragraphen dieses Abschnitts wird z. B. festgelegt, dass die von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen und zukünftigen Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes mit herangezogen werden. Somit ist gewährleistet, dass die in Deutschland geeichten Messgeräte und festgelegten Verpackungsverordnungen dem allgemeinen europäischen Standard angepasst sind.
5.1.2 Eichordnung
Die Eichordnung (EichO) ist eine das Eichgesetz ergänzende Verordnung, die im Jahre 1988 verabschiedet wurde. Geändert wurde sie zuletzt im Dezember 2007. Hierbei wurden geringfügige textuale Änderungen und Anpassungen durchgeführt[11]. Allgemein ist die EichO in elf Abschnitte aufgeteilt, in denen die im Eichrecht geregelten Vorgänge sehr detailliert festgeschrieben werden. Als Beispiel sei hier Teil neun genannt, welcher innerhalb von siebzehn Paragraphen die genauen Abgrenzungen der Zuständigkeiten zur Durchführung, Überwachung sowie Widerruf einer Eichung von der europäischen Ebene bis hin zum Hersteller festschreibt[12]. Die EichO wurde durch die sog. Europäische Messgeräte-Richtlinie (MID)[13] erweitert, welche im Jahre 2004 durch die Europäische Gemeinschaft verabschiedet wurde. In dieser Richtlinie wurde erstmals für jede Art von Messgeräten genaue Konformitätsbestimmungen festgelegt, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme [14] definiert sowie neue Voraussetzungen für Kennzeichnungen von Messgeräten beschlossen. In dieser Richtlinie wurden u.a. auch detaillierte Fehlergrenzen für einzelne Messgeräte festgelegt, welche seitens der Hersteller eingehalten werden müssen und im Anhang der EichO genau aufgelistet sind. Die Einhaltung der vorgeschrieben Konformitäten wird als Bauartzulassung definiert und ist die Grundvoraussetzung für die Zulassung eines jeden Messgerätes zur Eichung.
5.2 SmartMetering
5.2.1 Definition
SmartMetering bezeichnet den Prozess, Endverbraucher von Strom-, Heiz-, Gas- und Wassergeräten mit elektronischen Messgeräten auszustatten und diese zu betreiben. Die Messgeräte sind mittels Fernkommunikation in der Lage, Zählerstände sekundengenau an Versorger und Endverbraucher zu melden. Im Gegenzug können die Messgeräte Anweisungen von Versorgern und Endverbrauchern entgegennehmen, womit sich weitere Möglichkeiten bieten. Durch SmartMetering soll so erreicht werden, den Energieverbrauch von Endverbrauchern zu senken, Auslastungen von Kraftwerken zur Nutzung fossiler und vor Allem regenerativer Energiequellen besser zu verteilen und zu nutzen, um so vorhandene Netze besser nutzen und erweitern zu können.
5.2.2 Entwicklung
5.2.2.1 Zähler
Zähler, die dem SmartMetering-Ziel dienen, werden als SmartMeter bezeichnet. Funktion eines SmartMeters ist die Messung der zu nutzenden Ressource. Im Gegensatz zum konventionellen Messgerät gibt es die Möglichkeit, die Messungen im Grunde sekundengenau elektronisch auszulesen. Die Zählerstände können dann elektronisch an Versorger und Endverbraucher gemeldet werden. Über die Kommunikationsverbindung zum Versorger und Endverbraucher können auch Anweisungen an die Messgeräte erfolgen. Die genannte Kommunikationsverbindung kann über alle gängigen Methoden zustande kommen[15]. So sorgen vorhandene Wireless LAN (WLAN) Zugänge dafür, dass der Endverbraucher, sofern er im selben WLAN eingebunden ist, die Daten über die Web-Seite des Messgerätes einsehen kann[16]. Diese Methode ist eine der aufwendigsten für den Versorger, da beim Umzug des Endverbrauchers oder beim Wechsel des technischen WLAN-Equipments Hilfe für den Endverbraucher geleistet werden muss. Wie lange WLAN in der heutigen Form in Zukunft zur Verteilung des Internets bei Endverbrauchern genutzt wird, ist offen. Angriffe auf WLANs bekommen im Zusammenhang mit SmartMetern neue Dimensionen. Ähnliche Probleme gibt es bei der Kommunikation über Mobilfunk. Die Auswahl an Mobilfunktechniken wie beispielsweise GSM, GPRS, EDGE, HSPA, HSPA+, UMTS und LTE zeigt die schnelle Entwicklung dieser Technologie. Sofern ältere Techniken weitergenutzt werden können, ergibt sich hieraus prinzipiell kein Problem. Da jedoch zum Beispiel zu GSM Sicherheitsmängel bei der Authentifizierung bekannt sind, kann auf solche Techniken im Sinne aller Beteiligten nicht mehr gesetzt werden. Wird eine bestimmte Technik eingesetzt und wird diese angriffsgefährdet / vulnerabel, müssen aufwendig Patches in die Geräte eingespielt werden oder mittels Umbau neue Techniken zum Einsatz kommen. Gegen Funktechniken sprechen der Einsatz von SmartMetern in Kellergeschossen und die damit verbundenen Empfangseinschränkungen. Besondere Beachtung bei SmartMetern erfährt die Übertragungsmöglichkeit über PowerLine. Da SmartMeter nicht ohne Strom funktionieren, sind diese ohnehin an das Stromnetz angeschlossen. Selbst bei der drahtlosen Stromübertragung ist es durchaus denkbar, diese zur Kommunikation bis zur Steckdose zu nutzen. Bei der Entwicklung der oben beschriebenen Kommunikationswege gibt es bei der Kommunikation über Stromnetze sicher die höchste Konstante. Diese hohe Konstante sorgt dafür, dass SmartMeter besonders lang genutzt werden können. Solange kein einheitlicher Kommunikationsweg für SmartMeter genutzt wird, ist die Auslagerung der Kommunikationseinheit aus dem SmartMeter sinnvoll. Ändern sich die Techniken zur Übertragung oder ist der genutzte Übertragungsweg angriffsgefährdet / vulnerabel, so muss lediglich das ausgelagerte Kommunikationsmodul getauscht werden anstatt des gesamten SmartMeters. Ziel sollte es hierfür sein, einen standardisierten Übertragungsweg zwischen SmartMeter und Kommunikationseinheit zu etablieren.
5.2.2.2 Häuser
Durch Einsatz und konsequente Nutzung der SmartMeter können Häuser „smart“ gestaltet werden. Der Begriff SmartHome gilt hierzu als eingeführt. Im Gegensatz zur alleinigen Betrachtung der SmartMeter ergeben sich zusätzlich mit dem Ansatz SmartHome neue Ansätze, die den SmartMetering-Zielen dienen. So gibt es Musterhäuser, die Daten der SmartMeter auslesen und auf einem entsprechenden Gerät anzeigen können. Geschirrspülmaschinen mit Ökoknopf können auf das Signal des SmartMeters reagieren, um variable Stromtarife besser nutzen zu können [17]. Mithilfe des vernetzten und integrierten Ansatzes wird es möglich, den Wohnungsmieter im Urlaub per SMS darüber zu informieren, dass der Elektroherd momentan besonders viel Strom verbraucht, obwohl die Temperatur- und Bewegungssensoren keinen Menschen in der Wohnung erkannt haben. Ein SmartHome ist in der Lage, den Elektroherd auf Anforderung oder nach Entscheidungsrichtlinien selbstständig abzuschalten. Dies alles wird ermöglicht durch Anbindung aller Haushaltsgeräte und SmartMeter an ein gemeinsames Netzwerk. Eine zentrale Recheneinheit kommuniziert mit den Geräten, um Informationen abzurufen und dem Nutzer zur Verfügung zu stellen, aber auch, um Anweisungen an Geräte zu senden. Als Musterbeispiel kann hier das Haus von Ian Mercer, ein ehemaliger Microsoft-Entwickler, gelten[18]. Seit mehr als 10 Jahren entwickelt Mercer sein SmartHome, wodurch Entwicklungen zustande gekommen sind, die auch auf andere Häuser übertragen werden könnten. Mercers Haus weiß, wann keine Bewohner mehr im Haus sind und reguliert automatisch die Heizleistung und die Klimaanlage der Wohnräume. Sobald wieder Bewohner im Haus sind, werden die Heizung und Klimaanlage wieder entsprechend reguliert. Auch auf den Kalender der Bewohner kann das SmartHome zugreifen und entsprechend eingreifen. In den Kalender kann das SmartHome besondere Ereignisse eintragen, sodass die Bewohner immer von überall nachlesen können wann und warum das SmartHome wie reagiert hat. Hört ein Bewohner Musik und wandert durch die Räume, werden anhand von Bewegungs- und Wärmesensoren die Lautsprecher im Haus so reguliert, dass der Bewohner durchgängig die Musik hören kann ohne Lautstärkenschwankungen und ohne die Musik an einer Stelle besonders laut stellen zu müssen. Alle innen und außen angebrachten Lampen werden über das SmartHome gesteuert, sodass innen angebrachte Weihnachtsbeleuchtung abgeschaltet wird, wenn kein Bewohner im Haus ist. Alle Klimaanlagen, Heizkörper und Fenster sind ebenfalls an das Netzwerk angeschlossen, wodurch die automatische Abschaltung der Klimaanlage und Heizung beim Öffnen eines Fensters in einem Raum realisiert wurde. Für Mercer ist sein Haus ein SmartHome, weil er ihm nichts mehr beibringen muss. Mercer besteht auf dem Unterscheidung zwischen HomeAutomation und HomeControl. Sein SmartHome sieht er als ein HomeAutomation-SmartHome. Für ihn stehen die Energieeinsparung und -effizienz, aber auch die Vereinfachung der täglichen Vorgänge im Vordergrund. Mercer konnte durch seine konsequente HomeAutomation-Verfolgung Strom- und Gaskonsum über einen Zeitraum von 5 Jahren stetig reduzieren.5.2.3 Perspektive
5.2.3.1 Netze
Das intelligente Stromnetz ist ein wichtiger Bestandteil, um den SmartMetering-Zielen zu dienen. Der Begriff SmartGrid gilt hierzu als eingeführt. Es handelt sich bei dem Begriff um ein Energienetz, welches durch Rechnerkapazität und Vernetzung intelligent wird. Kommunikationsleitungen werden genutzt, um Energienetzteilnehmer miteinander kommunizieren zu lassen. Über die Kommunikationsleitungen erfolgt die Steuerung der Teilnehmer. Als "Internet der Energie" wird das SmartGrid auch bezeichnet[19]. SmartGrids werden als Voraussetzung betrachtet, um heutigen und zukünftigen Anforderungen an Klimaschutzziele und Politik gerecht zu werden[20]. Die europäische Kommission hat zum Thema SmartGrids bereits ein Visions- und Strategiepapier entwickelt. Für die europäische Kommission gibt es einige Hauptvorteile, die für SmartGrids sprechen. SmartGrids sind flexibel, da sie sich den Bedürfnissen der Konsumenten und Erzeuger anpassen können. Durch die Kommunikation der Energienetzteilnehmer können darüber hinaus Lastspitzen oder Lasttäler erkannt werden. Andere Kraftwerke können diese Informationen dann aufnehmen und entsprechend reagieren. Vor Allem erneuerbare Energien sollen durch SmartGrids besser genutzt werden: Melden Solarmodule, dass sie gerade besonders viel Energie erzeugen und speisen diese die Energie in das Netz ein, können Geräte von Verbrauchern diese Information aufnehmen und sich gezielt einschalten, um die Energie zu verbrauchen. Ein Ansatz, um Strom aus Solar- und Windkraftwerken besser nutzen zu können, ist die Zwischenspeicherung des Stroms. Als große Hoffnung wird hier die Zwischenspeicherung des Stroms in Fahrzeugen elektrischen Antriebs gesehen. Der Strom wird bei diesem Ansatz während Zeiten aufgenommen, in denen der Strom in großen Mengen zur Verfügung steht. Sollte es zu Stromengpässen kommen, ist es denkbar die Elektroautos den Strom wieder bis zu einem gewissen Maße wieder abgeben zu lassen. Die Elektroautos können so in Zukunft zu Strommaklern werden. Dieser Nebeneffekt ist bisher Zukunftsmusik.
5.2.3.2 Städte
Intelligente Städte lassen sich mithilfe der SmartMeter, SmartHomes und SmartGrids realisieren. Passend dazu gilt der Begriff SmartCity als eingeführt. SmartCities vereinen die Fähigkeiten aller vorangegangen Technologien, wodurch sich Visionen von Zukunftsstädten realisieren lassen. Mittels Bewegungssensoren entlang von Straßen können zum Beispiel Ampelschaltungen so koordiniert werden, dass der Verkehr besser mit grünen Wellen durch die Stadt kommt. Entlang von Fußgängerwegen können Gehwegbeleuchtungen den Verhältnissen angepasst werden[21]. So können Leuchten an den Gehwegen gedimmt werden, wenn keine Fußgänger unterwegs sind. Auch SmartCities entstehen durch Vernetzung mehrerer Komponenten und Rechnerkapazität. In Bezug auf die Rechnerkapazität scheint es Unsicherheiten zu geben, welche Stellen für die Datenverarbeitung zuständig sind[22]. Neben dem Aufbau zusätzlichen Komforts für die Bewohner einer SmartCity gibt es auch andere Aspekte, die SmartCities in Zukunft besondere Aufmerksamkeit zukommen lassen werden. Zum einen schont Energieeinsparung durch intelligente Nutzung von Ressourcen die Umwelt, zum anderen können Leistungswerte bestimmter Kraftwerke wie Windräder oder Gezeitenkraftwerke neue und genauere Möglichkeiten der Wetter- und Katastrophenvorhersagen ermöglichen.
6 Eichrecht und SmartMetering
6.1 SmartMetering beeinflussende Gesetzesvorschriften
6.1.1 Generelle Pflicht zur Eichung
Im Eichgesetz wird im Paragraph zwei eine Eichpflicht für alle Messgeräte, "die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr..... verwendet werden" [23], festgelegt. Eine Eichung muss dem Gesetz nach immer vor dem sog. Inverkehrbringen durchgeführt werden. Unter Inverkehrbringen versteht man der EichO nach, "das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfügbarmachen [...] in der Europäischen Gemeinschaft" [14]. Durch die umfangreichen Zulassungsbestimmungen für eine Eichung (zugelassene Bauart, Einhaltung der Fehlergrenzen und europäische Anforderungen) hat diese Eichpflicht starke Auswirkungen auf die Marktneuerungen und Neuentwicklungen des SmartMetering. Alle Neuerungen in der Zählertechnik müssen vor der Inbetriebnahme seitens des Herstellers und der zuständigen Behörden überprüft und abgeglichen werden, um eine Geräteeichung zu erreichen.
6.1.2 Bauartzulassung
Die Bauartzulassung beinhaltet alle Vorschriften, die ein Hersteller neuer Messgeräte einhalten muss, um das Messgerät für die innerstaatliche Eichung zulassen und somit das Gerät in Betrieb nehmen zu können. Hierbei wird unterschieden, ob ein Messgerät innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zugelassen werden soll ( EWG - Bauartzulassung) oder nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Innerstaatliche Bauartzulassung). Um eine Bauartzulassung für Messgeräte zu erhalten, muss der Hersteller für das gewünschte Gerät oder die gewünschte Gerätegruppe einen schriftlichen Antrag bei der Physikalisch - Technischen - Bundesanstalt stellen. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, welche Art der vorher genannten Zulassungen gewünscht ist. In der Zulassungsprüfung werden die Anforderungen, welche in der Eichordnung und in der unten aufgeführten Messgeräte-Richtlinie MID gestellt werden, nachgeprüft. Die Bundesanstalt führt die Zulassungsprüfung durch und erteilt ggf. den Zulassungsschein, in dem die Befristung der Zulassung und ggf. erweiterte Bedingungen für das Messgerät/die Messgeräte enthalten sind. Eine befristetet Zulassung kann "nach Änderungen der Anforderungen" [24] nur verlängert werden, wenn die geänderten Anforderungen auch eine Zulassungen erhalten würden. Hat ein Messgerät bzw. eine Messgerätegruppe die Zulassung erhalten, ist der Hersteller verpflichtet, die Bundesanstalt "über alle Änderungen, die er an der zugelassenen Bauart vornehmen will" [25], zu informieren. Die Änderungen bedürfen dann ebenfalls einer Anpassung der jeweiligen Bauartzulassung ggf. einer neuen Zulassungsprüfung. Bei der Nutzung von SmartMetern gilt es zu beachten, dass einzuspielende Software-Patches die elektronischen Zählerwerke nicht beeinflussen dürfen. Sollte dies dennoch der Fall sein, so kann unter Umständen die Bauartzulassung durch die Physikalisch - Technische - Bundesanstalt entzogen werden. Eine funktionale Trennung von elektronischem Zählwerk und weiterer Intelligenz im SmartMeter sollte daher erwogen werden. Durch saubere Software-Patches, die das elektronische Zählwerk nicht beeinflussen, können so ungewollte Ermittlungen und Bußgeldverfahren verhindert werden.
6.1.3 Europäische Messgeräte-Richtlinie
In der Richtlinie 2004/22/EG werden die Konformitätsbestimmungen zu allen Messgeräten genau festgelegt. Alle Anforderungen müssen seitens des Herstellers ausgewiesen und im Antrag für eine Bauartzulassung bzw. auf dem Messgerät ( z.B. durch zulässige Kennzeichen) angegeben worden sein. Allgemeine Anforderungen für alle Messgeräte sind im Anhang I der Richtlinie festgelegt. Zusätzlich beinhaltet diese Richtlinie genaue Anforderungen für die einzelnen Messgerätearten und diese sind in den jeweiligen Anhängen MI-001 bis MI-010 festgelegt.
Die allgemeinen Anforderungen aus dem Anhang I [26] an Messgeräte werden im folgenden kurz dargestellt:
- Ermittlung identischer Messwerte unter verschiedenen klimatischen Umweltbedingungen
- Wiederholbarkeit und Zuverlässigkeit der Messungen
- Beständigkeit des Messgerätes
- Empfindlichkeit des Messgerätes muss gegeben sein
- Messgerät muss vor Verfälschung geschützt sein
- ....
Für Elektrizitätsmessgeräte gelten zusätzlich die Anforderungen, welche im Anhang MI-003 festgeschrieben sind[27]. Die Elektrizitätsmesser sind in drei Genauigkeitsklassen eingeteilt, von denen der Hersteller das zu prüfende Gerät in die jeweilige Klasse einzuordnen hat. Des Weiteren muss das Messgerät die sog. "Nennbetriebsbedingungen erfüllen" [28], in denen die Minimal - und Maximalwerte des zu fließenden Stroms durch das Messgerät für die jeweilige Genauigkeitsklasse genau vorgegeben wird. Eine weitere Anforderung an die Messgeräte ist, dass trotz unterschiedlichster Störgrößen (z.B. zeitweilige Spannungsspitzen - oder -tiefen) die Genauigkeit der Messwerte gegeben ist bzw. nur minimale Abweichungen auftreten. Sind diese Anforderungen an den Zähler aus Sicht des Herstellers erfüllt, so kann dieser das Messgerät bzw. die Messgerätegruppe mit dem sogenannten Meteorologiekennzeichen versehen. Dieses ist seit Einführung der Richtlinie ebenfalls Grundvoraussetzung für die innerstaatliche Eichung des Gerätes bzw. könnte dieses Zeichen die Eichung sogar ersetzen.
6.1.4 Eichung
Eine amtliche Eichung wird seitens der Landesbehörden der Physikalisch - Technischen - Bundesanstalt durchgeführt. Sie wird in die sog. Ersteichung und Nacheichung unterteilt. Für die Ersteichung muss der zu eichende Zähler "... die zum Zeitpunkt der ersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen" [29].
Auflistung der allgemeinen Zulassungsanforderungen
- der Zähler muss die Bauartzulassung erhalten haben
- zusätzlich müssen folgende Angaben auf dem Gerät angebracht sein:*
- Name des Zulassungsinhaber oder sein Firmenname
- Fabriknummer des Gerätes
- Baujahr
- Ableseeinheit mit Namen der Einheiten
- Nennfrequenz, Nennstromstärke und Nennspannung
- Zählerart sowie Bauartbezeichnung des Herstellers
- Anzahl der Läuferumdrehungen
- Schaltplan oder Schaltungsnummer
- CE – Kennzeichnung und Meteorologie-Kennzeichen
* -- > Dabei müssen die genauen Orte der Kennzeichnungen eingehalten werden (Vorder – oder Rückseite des Gerätes)
Bei einer Eichung wird das Gerät durch die Landesbehörde geprüft, ob es die gesetzlich festgelegten Fehlergrenzen einhält. Diese Fehlergrenzen sind für jede Art der Elektrizitätszähler im Anhang 20 der Eichordnung einzeln festgeschrieben.
| Stromstärke | Zählerart (E = Einphasen / M = Mehrphasen) | Eichfehlgrenzen in Prozent | |
| Wirkverbrauchszähler | Wirkverbrauchs-Messwandlerzähler | ||
| 0,05 Nennstromstärke | E, M | 4,0 | 0,2 oder 2,5* |
| 0,1 Nennstromstärke bis Grenzstromstärke | E, M | 4,0 | 0,2 oder 2,5* |
| 0,2 Nennstromstärke bis Grenzstromstärke | M | 3,5 | 0,3 oder 2,5* |
| ... | ... | ... | ... |
| * der höhere Wert gilt für alle Messgeräte, die vor dem 31.12.2006 zugelassen wurden | |||
| Stromstärke | Zählerart (E = Einphasen / M = Mehrphasen) | Eichfehlgrenzen in Prozent | |
| Blindverbrauchszähler | Blindverbrauchs-Messwandlerzähler | ||
| 0,1 Nennstromstärke | E, M | 5,0 | 4,0 |
| 0,2 Nennstromstärke bis Grenzstromstärke | E, M | 4,0 | 3,0 |
| 0,5 Nennstromstärke bis Grenzstromstärke | E, M | 4,0 | 3,0 |
| ... | ... | ... | ... |
Wenn die Eichung des Gerätes bzw. der Gerätegruppe erfolgreich ist, gilt im Allgemeinen eine Eichfrist von zwei Jahren. Die Eichfrist und somit die Zulassung zur Nutzung kann zum Ende der zwei Jahre durch eine sog. Nacheichung verlängert werden. Für verschiedene Messgerätearten gelten der Eichordnung nach aber gesonderte Eichfristen. Innerhalb des Anhanges B werden für diverse Messgeräte und deren Zusatzeinrichtungen zum Teil andere Gültigkeitsdauern festgelegt. Im Bereich SmartMetering hat diese Festlegung besonders für die Zusatzgeräte der Zähler entscheidende Auswirkungen. So haben elektrisch betriebene Zähler eine Gültigkeitsdauer von 8 Jahren. Mechanische Elektrizitätszähler haben hingegen eine Gültigkeitsdauer von 16 Jahren. Auf der anderen Seite haben mechanische Kaltwasserzähler eine Eichfrist von 6 Jahren, mechanische Warmwasserzähler eine Eichfrist von 5 Jahren und mechanische Gaszähler eine Eichfrist von 8 Jahren. Eine nur halb so lange Eichfrist für Elektrizitäts-SmartMeter ist somit die wichtigste Auswirkung des Eichrechts auf SmartMetering. Auf der anderen Seite ist es fragwürdig, ob bei SmartMetern Einsatzzeiten von über 30 Jahren wirtschaftlich sinnvoll sind bzw. technisch machbar. Liegt die Kommunikationseinheit im SmartMeter selbst, so darf dies bezweifelt werden[30]. Ist eine Geräteeichung nicht erfolgreich, so werden dem Hersteller das Inverkehrbringen und das Nutzen des Gerätes verboten und die Zulassung für das Gerät entzogen. Wichtig für SmartMetering ist aber auch, dass innerhalb der Eichordnung Zusatzgeräte von der generellen Eichpflicht ausgenommen werden können, "...wenn sie keine Auswirkungen auf das Messgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen)..." [31]. Beispiele für diese rückwirkungsfreien Zusatzeinrichtungen sind u.a. Zusatzgeräte, die der Anzeige der Messwerte oder die der Übertragung der Messwerte an Dritte dienen.
6.2 Gesetzesverstöße
Als eine Ordnungwidrigkeit im Sinne des Eichrechts wird allgemein das Zuwiderhandeln dem Eichgesetz bzw. der Eichordnung definiert. Innerhalb des Eichgesetzes werden allgemein die Ordnungswidrigkeiten und eine Bußgeldvorschrift im sechsten Abschnitt festgeschrieben. In der Eichordnung werden die Ordnungswidrigkeiten ergänzend zum Eichgesetz im elften Teil detailliert festgeschrieben. Innerhalb der EichO werden auch die Ordnungswidrigkeiten für Strahlenmessgeräte, Waagen und Volumenmessgeräte mit festgeschrieben. Da sich diese Arbeit speziell mit dem Thema SmartMetering befasst, werden im folgenden Abschnitt nur die Ordnungswidrigkeiten benannt, die sich auf die SmartMetering-Messgeräte bzw. deren Hersteller auswirken können.
6.2.1 Arten
Im Eichgesetz sind vier allgemeine Gesetzesverstöße festgeschrieben, die im Folgenden kurz benannt werden.
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" [32]...
- ...nicht geeichten Messgeräte in Betrieb nimmt oder bereithält [33]
- ...keine, fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte erteilt oder Geräteprüfungen nicht zulässt bzw. unterstützt [34]
- ...einer Rechtsverordnung (z.B. der Eichordnung) zuwiderhandelt [35]
- ...der Europäische Messgeräte-Richtlinie MID zuwiderhandelt [36]
In der Eichordnung sind die oben genannten Ordnungswidrigkeiten ebenfalls festgeschrieben. Des Weiteren wird hier beschrieben, dass bei Nichteinhaltung folgender Paragraphen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit seitens des Herstellers begangen wird.
- Geräteteile sind nicht oder nicht im vorgeschriebenen Maße gesichert[37]
- Unterlagen der Messgeräte werden nicht angefertigt oder zur Einsicht bereitgestellt[38]
- Messgeräte werden nicht in vorgeschriebenen Weise aufgestellt oder gewartet[39]
- Wartungs- oder Gebrauchsanweisungen werden nicht aufbewahrt[40]
- Anbringen von Zeichen, die nicht den rechtlich zugelassenen Zeichen entsprechen[41]
- Messgeräte (unbefugt) mit einem Zulassungszeichen versehen[42]
Die festgeschriebenen Ordnungswidrigkeiten sind, auf Grund des Rechtsbereiches sehr speziell, weswegen es denkbar wäre, dass es selten zur Aufdeckung von Vergehen kommt. Sollte dies der Fall sein, so ist die zuständige Landesbehörde der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt dafür zuständig, die nötigen Verfahren einzuleiten, durchzuführen und Bußgelder festzusetzen.
6.2.2 Folgen
Das Begehen von Ordnungswidrigkeiten seitens des Herstellers hat zur Folge, dass die Bauartzulassung für das jeweilige Messgerät bzw. die Messgerätegruppe entzogen werden können und ein Bußgeld bis zu zehntausend Euro festgesetzt werden kann.
6.3 Vor- / Nachteile der beeinflussenden Gesetzesvorschriften
Ein entscheidender Nachteil des Eichrechts ist die Halbierung der Eichfrist bei elektrischen Elektrizitätszählern gegenüber mechanischen Elektrizitätszählern wie dem Ferrariszähler von sechzehn auf acht Jahre. Durch die kürzere Eichfrist ergeben sich finanzielle Nachteile für den Betreiber des SmartMeters, da unter anderem Kosten für die Nacheichung entstehen.
Positive Auswirkung des Eichrechts auf SmartMetering ist die Vereinheitlichung der Eichfristen bei SmartMetern auf acht Jahre. In Bezug auf die Fehlertoleranz und Auswirkungen von Störgrößen auf die Messwerte geben die EichO und die MID sehr enge Vorgaben, was sich vorteilhaft auf die Standardisierung von SmartMetern auswirken müsste. Des Weiteren ist es als vorteilhaft anzusehen, dass die rechtlichen Folgen bei Gesetzesverstößen im Bereich des Eichrechts recht umfangreich sind, da dadurch die Hersteller animiert werden müssten, exakte und konforme Geräte auf dem deutschen und europäischen Markt zur Verfügung zu stellen.
Generell bietet das Eichrecht einen strengen rechtlichen Rahmen, sodass Standardisierungen Messungen durch SmartMeter in Deutschland und auch in der europäischen Union garantiert werden können.
7 Schlussbetrachtung
Die Einführung von SmartMetern, um die Revolutionierung des Stromnetzes voranzutreiben, geht in Deutschland, im Vergleich zu anderen Ländern wie Italien, langsam voran. Die Gründe können zum einen in der Zurückhaltung gegenüber technischen Neuerungen gesucht werden. Zum Anderen scheint für die Marktteilnehmer die Einführung der SmartMeter nicht sofort lukrativ. So können anfänglich mehr Kosten für Vermieter, Mieter und Energieversorger im Vergleich zum Einbau konventioneller Zähler entstehen. Das Eichrecht trägt wesentlich zur Verunsicherung gegenüber SmartMetering bei. So haben SmartMeter teilweise eine kürzere, teilweise die gleiche und teilweise eine längere Eichfrist als die entsprechenden konventionellen Zähler. Über diese Feinheiten hinaus hat das Eichrecht kaum Auswirkungen, die es nicht auch auf konventionelle Zähler hat. Entsprechend erfolgt keine weitere Benachteiligung oder Bevorzugung. Benachbarte Rechtsbereiche wie der Datenschutz dürften erheblich größere Auswirkungen auf SmartMetering haben als das Eichrecht. Soll SmartMetering und die damit verbundenen Überlegungen und Aktivitäten beschleunigt vorangetrieben werden, so könnte die Bevorzugung der SmartMeter durch das Eichrecht überlegt und vollzogen werden.
8 Fußnoten
- ↑ Vgl. VDE (2010)
- ↑ Vgl. VZBV (2010)
- ↑ Vgl. VEÖ (2010)
- ↑ Vgl. ETI (2009)
- ↑ S. Abschnitt 1 EichG
- ↑ S. §2 Abs. 1 EichG
- ↑ S. §3 Abs. 1 Satz 1 EichG
- ↑ S. Abschnitt 4 EichG
- ↑ S. §25 Abs. 1 Satz c EichG
- ↑ S. §19 Abs. 4 EichG
- ↑ S. Beschluss des Bundesrates "Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung" (Drucksache 578/06)
- ↑ S. §48 - §63 EichO
- ↑ S. MID
- ↑ 14,0 14,1 S. §7i Abs. 3f EichO
- ↑ Vgl. Knott (2010), S. 100
- ↑ Vgl. Bachmann et al. (2010), S. 59
- ↑ Vgl. Deutsche Telekom AG (2010)
- ↑ Vgl. Huber (2010)
- ↑ Vgl. Gauß et al. (2010), S. 195
- ↑ Vgl. EU-Kommission (2006)
- ↑ Vgl. Hollmann (2010), S. 189
- ↑ Vgl. Müller-Elschner (2010), S. 91
- ↑ S. §2 Abs. 1 EichG
- ↑ S. §20 Abs. 1 EichO
- ↑ S. § 26 Abs. 1f EichO
- ↑ S. Anhang I Abs. 1-12 Richtlinie 2004/22/EG
- ↑ S. Anhang MI-003 Richtlinie 2004/22/EG
- ↑ S. Anhang MI-003 Abs. 2 Richtlinie 2004/22/EG
- ↑ S. §30 Abs. 1 EichO
- ↑ Causemann et al. (2010), S. 21
- ↑ S. §9 EichO
- ↑ S. §19 Abs. 1 Satz 2-5 EichG
- ↑ S. §19 Abs. 1 Satz 2 EichG
- ↑ S. §19 Abs. 1 Satz 3 EichG
- ↑ S. §19 Abs. 1 Satz 4 EichG
- ↑ S. §19 Abs. 1 Satz 5 EichG
- ↑ S. §74 Abs. 8c EichO
- ↑ S. §74 Abs. 8d EichO
- ↑ S. §74 Abs. 11 EichO
- ↑ S. §74 Abs. 13 EichO
- ↑ S. §74 Abs. 17b EichO
- ↑ S. §74 Abs. 21 EichO
9 Anhänge
9.1 Literaturverzeichnis
| Bachmann et al. (2010) | Bachmann, Jürgen / Ivanic, Robert: Zentrale Eckpfeiler eines Vorgehensmodells zur Einführung von Smart Metering für EVUs mittlerer Größe, in: Köhler-Schute, Christiana: Technologische, wirtschaftliche und juristische Aspekte des Smart Metering, 2. Auflage, KS-Energy-Verlag, Berlin 2010, S. 54-70 |
| Causemann et al. (2010) | Causemann, Thorsten / Löffler, Simon: Smart Metering -Wirtschaftlicher Nutzen vs. Investitionskosten, in: Köhler-Schute, Christiana: Technologische, wirtschaftliche und juristische Aspekte des Smart Metering, 2. Auflage, KS-Energy-Verlag, Berlin 2010, S. 16-53 |
| Deutsche Telekom AG (2010) | o.V., Deutsche Telekom AG (Hrsg.): E-world 2011: Smart Metering der Telekom macht Netze und Häuser intelligenter, 22.12.2010, http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?pfach=1&n_firmanr_=22&sektor=pm&detail=1&r=436554&sid=&aktion=jour_pm&quelle=0 (16.01.2010, 2:00) |
| EU-Kommission (2006) | o.V., Europäische Kommission (Hrsg.): Vision and Strategy for Europe’s Electricity Networks of the Future, Brüssel 2006 |
| ETI (2009) | o.V., ETI Brandenburgische Energie Technologie Initiative (Hrsg.): „Smart Metering“: Neue Vorgaben zur Einführung Intelligenter Zähler, 2009, http://eti-brandenburg.de/eti-arbeitsgruppen/energiesparendes-bauen/smart-metering.html (16.01.2010, 1:00) |
| Gauß et al. (2010) | Gauß, Armin / Güran, Leyla / Reuter, Albrecht: Smart Grid: Handlungsempfehlungen zukünftiger Systemlandschaften, in: Köhler-Schute, Christiana: Technologische, wirtschaftliche und juristische Aspekte des Smart Metering, 2. Auflage, KS-Energy-Verlag, Berlin 2010, S. 194-200 |
| Hollmann (2010) | Hollmann, Maik: Vom intelligenten Zähler zum intelligenten Energienetz, in: Köhler-Schute, Christiana: Technologische, wirtschaftliche und juristische Aspekte des Smart Metering, 2. Auflage, KS-Energy-Verlag, Berlin 2010, S. 181-193 |
| Huber (2010) | Huber, Christopher: Meet the brains behind the ‘smart’ house, 7.12.2010, http://www.issaquahpress.com/2010/12/07/meet-the-brains-behind-the-smart-house/ (16.01.2010, 2:00) |
| Knott (2010) | Knott, Paul: Anforderungen an Zählerdatenerfassungssysteme, in: Köhler-Schute, Christiana: Technologische, wirtschaftliche und juristische Aspekte des Smart Metering, 2. Auflage, KS-Energy-Verlag, Berlin 2010, S. 96-110 |
| Köhler-Schute (2010) | Köhler-Schute, Christiana: Technologische, wirtschaftliche und juristische Aspekte des Smart Metering, 2. Auflage, KS-Energy-Verlag, Berlin 2010 |
| Müller-Elschner (2010) | Müller-Elschner, Christian: Die Rolle von Informations- und Kommunikationstechnologie beim Smart Metering, in: Köhler-Schute, Christiana: Technologische, wirtschaftliche und juristische Aspekte des Smart Metering, 2. Auflage, KS-Energy-Verlag, Berlin 2010, S. 87-95 |
| VDE (2010) | o.V., VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (Hrsg.): Neue VDE-Analyse: Smart Metering Wegbereiter für Energieeffizienz und Exporterfolge, Frankfurt am Main 18.03.2010 |
| VEÖ (2010) | o.V., VEÖ Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs: Analyse der Kosten – Nutzen einer österreichweiten Smart Meter Einführung, Wien Januar 2010 |
| VZBV (2010) | o.V., VZBV Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Hrsg.): Erfolgsfaktoren von Smart Metering aus Verbrauchersicht, Berlin 12.05.2010 |
9.2 Rechtsquellenverzeichnis
| EichG | Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) |
| EichO | Eichordnung in der Fassung vom 12.8.1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2930) |
| MID | Measuring Instruments Directive / Richtlinie 2004/22/EG http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2004L0022:20091201:DE:PDF |

