Anforderungen an Content Management Systeme durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
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Seminararbeit | |
| Hochschule: | Hochschule für Oekonomie & Management |
| Standort: | Hamburg |
| Studiengang: | Bachelor Wirtschaftsinformatik |
| Veranstaltung: | Content Management Systeme |
| Betreuer: | |
| Typ: | Seminararbeit |
| Themengebiet: | Jugendmedienschutz-Staatsvertrag |
| Autor(en): | Jens Fuchs (224375) |
| Studienzeitmodell: | Abendstudium |
| Semesterbezeichnung: | SS11 |
| Studiensemester: | 7 |
| Bearbeitungsstatus: | |
| Prüfungstermin: | |
| Abgabetermin: | 28.2.2012 |
Inhaltsverzeichnis |
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Über 95 Prozent der 10- bis 18-jährigen Kinder und Jugendlichen in Deutschland nutzten im Jahr 2011 das Internet[1]. Über 35 Prozent der im Internet aufrufbaren Webseiten waren im Jahr 2010 pornographischer Natur[2]. Diese beiden statistischen Kennzahlen beinhalten kombiniert betrachtet ein brisantes Potential. Wie können Kinder und Jugendliche am Konsum problematischer Webseiten gehindert werden? Was müssen deutsche Anbieter problematischer Inhalte beachten, um den gesetzlichen Regelungen zu entsprechen? Vor allem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag(JMStV) gibt hierzu Vorgaben. Zwar geht der JMStV nicht speziell auf Content Management Systeme (CMS) ein, beinhaltet jedoch trotzdem umfangreiche Regelungen, wie Kinder und Jugendliche vom Konsum von Erwachsenen-Inhalten durch Inhalte-Anbieter abgehalten werden sollen. Und somit gelten die JMStV-Regelungen auch für CMS.
1.2 Zielsetzung
In der vorliegenden Arbeit sollen die Anforderungen an ein CMS aus dem JMStV abgeleitet werden. Denkanstöße zum Thema Schutz von Kindern und Jugendlichen sind ein Nebenziel.
1.3 Vorgehensweise
Es soll ansatzweise erklärt werden, was ein CMS ist und warum das Thema relevant ist. Eine tiefgründige Erforschung der Grundlagen von CMS soll nicht Bestandteil der Arbeit sein, da der Fokus auf dem JMStV liegt. Der JMStV soll auf Hinweise untersucht werden, aus denen sich die Anforderungen an ein CMS ableiten lassen. Des Weiteren werden Methoden gesucht und bewertet, ob sie den Hauptanforderungen des JMStV genügen.
2 Grundlagen
2.1 Content Management Systeme
2.1.1 Definition
Ein CMS ist ein Softwaresystem zur Bereitstellung von Inhalten, wobei der Trennung von Inhalten und Struktur ein besonderes Augenmerk zukommt[3].
2.1.2 Begriffsabgrenzung
Zur Vereinfachung wird der Begriff CMS auf ein System zum Bereitstellen von Inhalten für Webseiten beschränkt.
2.1.3 Relevanz
Warum sind gerade CMS aus Sicht des JMStV relevant? Das Anbieten von Inhalten durch das Betreiben von Webseiten fällt in den Bereich des Anbietens von Telemedien. Dieser Bereich wird durch das JMStV reguliert. Damit gelten die Regelungen des JMStV auch für CMS. Warum sind CMS im Bereich des Bereitstellens von problematischen Inhalten relevant? Inhalte, egal welcher Art, werden über ähnliche Mechanismen zur Verfügung gestellt. So werden neue Inhalte freigestellt, bestehende überarbeitet und veraltete entfernt. Dies kann über ein CMS geschehen. Durch die weite Begriffsauslegung von CMS ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass ein CMS zum Einsatz kommt.
2.2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
2.2.1 Allgemeine Vorschriften
Der JMStV ist am 4. Februar 2003 in Stuttgart durch Unterschrift der Regierungschefs aller deutschen Bundesländer ratifiziert worden und gilt entsprechend für alle deutschen Bundesländer. Der Vertrag ist in sieben Abschnitte eingeteilt. Der Zweck des JMStV ist, Kinder und Jugendliche in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (IuK-Medien) vor erziehungs- und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen[4]. Darüber hinaus sollen Kinder und Jugendliche vor Angeboten geschützt werden, „die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen“[5]. Kind ist, wer unter 14 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 14 Jahre alt ist oder älter, aber unter 18 Jahre alt ist[6]. Die folgenden unzulässigen Angebote haben stets den Geltungsbereich und den Zweck des JMStV im Sinn. Angebote mit Einsatz von Propagandamitteln, die „die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung“[7] angreifen, gelten als unzulässig. Angebote mit verwendeten Kennzeichen, die verfassungswidrigen Organisationen zuzuordnen sind, gelten als unzulässig[8]. Angebote, die zum Hass gegen Teile von Bevölkerungsgruppen aufrufen oder diese beschimpfen, verachten oder verleumden, gelten als unzulässig[9]. Angebote, die Handlungen während der Nationalsozialismus-Herrschaft verharmlosen oder verleugnen, gelten als unzulässig[10]. Angebote, die Gewalttätigkeiten verherrlichen oder verharmlosen oder diese in menschenunwürdiger Art darstellen, gelten als unzulässig[11]. Angebote, die Anleitungen zu rechtswidrigen Taten bereithalten, gelten als unzulässig[12]. Angebote, die „den Krieg verherrlichen“[13], gelten als unzulässig. Angebote, die Menschen sterben zeigen oder zeigen, wie Menschen „schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind“[14], gelten als unzulässig. Angebote, die Kinder und Jugendliche in Körperhaltungen zeigen, die ungewohnt geschlechtsbetont sind, gelten als unzulässig[15]. Angebote, die pornographisches Material bereithalten oder Gewalttätigkeit zeigen, sind ebenso unzulässig wie das Bereitstellen von Material, welches den sexuellen Missbrauch an Kindern oder Sodomie zeigt[16]. Angebote, die die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen so gefährden, dass eine eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit erschwert entstehen kann, sind unzulässig[17]. Haben Anbieter die oben beschriebenen Inhalte im Angebot, so müssen sie dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese nicht wahrnehmen können[18]. Gibt es Angebote, die nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche nicht freigegeben sind, so müssen Anbieter dieser Angebote dieselben Maßnahmen ergreifen[19]. In § 5 klären die Absätze 3 bis 6 die wichtige Frage, wie Anbieter betroffener Angebote handeln müssen, sodass Kinder und Jugendliche geschützt werden. So sollen entweder durch technische Mittel[20] oder durch Generierung tageszeitwechselnder Inhalte[21] Kinder und Jugendliche am Konsum der Angebote stark gehindert werden beziehungsweise es ihnen unmöglich gemacht werden. Tageszeitwechselnde Inhalte sind ausreichend, wenn das für Kinder und Jugendliche gefährdende Material in der Zeit von 6 bis 23 Uhr nicht aufzurufen ist (oder bei gefährdendem Material für Kinder und Jugendliche unter 16 in der Zeit von 6 bis 22 Uhr) [22]. Für Kinder und Jugendliche unter 12 gibt es keine detaillierten Vorgaben. Ist von gefährdendem Material für Kinder auszugehen, ist es für den Anbieter ausreichend, wenn er die Inhalte getrennt von für Kinder zugelassenen Inhalten anbietet[23]; wie dies technisch geschehen soll ist nicht näher beschrieben. Da sich der JMStV nicht nur auf Telemedien, sondern auch auf den Rundfunk bezieht, wird an einigen Stellen auch auf den Rundfunk eingegangen. So sind Rundfunkanbieter von der Pflicht befreit, gefährdendes Material für Kinder und Jugendliche unzugänglich zu machen, wenn gerade diese Form der Inszenierung von berechtigtem Interesse für die Gemeinschaft ist. Als Beispiel kann hierfür die Fernsehsendung „Tatort Internet – schützt endlich unsere Kinder“[24] gelten, in der populärdokumentarisch Annäherungsversuche von Erwachsenen an Kinder gezeigt werden. Der Zweck dieser Angebote liegt in der Aufklärung und richtet sich überwiegend an Kinder und Jugendliche selbst bzw. an deren Erziehungsberechtigte. Der Jugendschutz in Werbung und Teleshopping soll hier aufgrund der Fokussierung der Arbeit auf Webseiten nicht näher behandelt werden[25]. Haben geschäftsmäßige Anbieter gefährdendes Material für Kinder und Jugendliche im Angebot, muss ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden, gleiches gilt für Anbieter länderübergreifenden Fernsehens[26]. Hat ein Anbieter gefährdendes Material für Kinder und Jugendliche im Angebot und weniger als 50 Mitarbeiter oder weniger als 10 Millionen Zugriffe pro Jahr, darf auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichtet werden[27]. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Anbieter „einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle“ anschließt, welche dem Jugendschutzbeauftragten als Ansprechpartner zur Verfügung steht[28].
2.2.2 Vorschriften für Telemedien
Tageszeitwechselnde Inhalte sind durch § 5 geregelt. Technische Mittel, um Kinder und Jugendliche am Konsum der Angebote stark zu hindern beziehungsweise diesen unmöglich zu machen, können von den Anbietern auch verwendet werden[29]. Ein geeignetes technisches Mittel ist der Einsatz von Jugendschutzprogrammen[30]. Diese müssen von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auf fünf Jahre befristet anerkannt werden[31]. Der wesentliche Anerkennungsansatz liegt in der Eignung des Jugendschutzprogrammes, altersstufendifferenzierte Zugänge zu ermöglichen[32]. Anbieter, die gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreiten oder zugänglich machen, sollen auch Jugendschutzprogramme einsetzen, selbst wenn sie kein gefährdendes Material einsetzen[33]. Die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen kann zeitlich befristet werden[34].
2.2.3 Verfahren für Anbieter
Der Abschnitt gilt nur für länderübergreifende Angebote[35]. Die jeweils zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV und kann Entscheidungen treffen[36]. Als Exekutivorgan wird die KJM gebildet, die „auch mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden“[37] kann. Die Zusammensetzung der KJM wird durch § 14 Abs. 3 bestimmt. So setzen sich die 12 nicht weisungsgebundenen[38] Mitglieder der KJM aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier Mitarbeitern der für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zwei Mitarbeitern der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde zusammen, Vorsitzender der Kommission ist ein Direktor einer Landesmedienanstalt[39]. Die Finanzierung der KJM im Bereich der Telemedien erfolgt aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder[40]. Die KJM überwacht die Bestimmungen des JMStV[41], darf Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) anerkennen oder Anerkennungen widerrufen[42] und Jugendschutzprogramme anerkennen oder Anerkennungen widerrufen[43]. Ferner darf die KJM zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Stellung nehmen[44] und über Ordnungswidrigkeiten entscheiden[45]. Auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde leitet die KJM ein Prüfverfahren ein[46]. Bei der Entscheidung der KJM zählt die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden[47]. Die obersten Landesjugendbehörden haben eine gemeinsame Stelle eingerichtet, die sich um den Jugendschutz aller Bundesländer kümmert. Dazu wurde die Webseite „jugendschutz.net“ ins Leben gerufen, welche die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Arbeit unterstützt[48]. Stellt „jugendschutz.net“ Verstöße gegen den Staatsvertrag fest, so weist sie den Webseitenbetreiber darauf hin und informiert Einrichtungen der FSK und die KJM[49]. Einrichtungen der FSK überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei Anbietern, die sich derjenigen Einrichtung angeschlossen haben[50]. Die Ernennung von Einrichtungen zu Einrichtungen der FSK hängt von einigen Faktoren ab: So muss die Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer gewährleistet sein[51], eine Verfahrensordnung zur Regelung von Vorlagepflicht und Sanktionen existieren[52] und die Möglichkeit der Anhörung des Anbieters sowie die schriftliche Begründung einer Entscheidung vorgesehen sein[53]. Gemeinsam mit der KJM können die zuständigen Landesmedienanstalten Einrichtungen der FSK ernennen und die Ernennung widerrufen[54].
2.2.4 Vollzug für Anbieter
Gehört ein Anbieter einer Einrichtung der FSK an und wird ein Verstoß gegen den JMStV vermutet, so muss die KJM an die Einrichtung der FSK herantreten[55]. Damit die KJM ihrer Arbeit nachgehen kann, muss der Anbieter Auskunft über getroffene Maßnahmen zur Einhaltung des Jugendschutzes erteilen. Darüber hinaus ist ein kostenfreier Zugang einzurichten, der von der KJM zur Kontrolle verwendet wird[56].
2.2.5 Ahndung von Verstößen
Wer für Kinder und Jugendliche gefährliche oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote verbreitet oder zugänglich macht, kann mit einer Freiheitsstreife bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe sanktioniert werden[57]. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000€ geahndet werden[58].
2.2.6 Schlussbestimmungen
Der JMStV gilt bis auf Widerruf. Er kann von jedem der teilnehmenden Bundesländer mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. Der Staatsvertrag gilt damit weiter für alle anderen Bundesländer, jedoch haben die übrigen Länder die Möglichkeit, in diesem Fall mit einer dreimonatigen Frist ab Eingang der Kündigung zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen. Der Staatsvertrag ist am 1. April 2003 in Kraft getreten.
3 Anforderungen an Content Management Systeme durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Im Wesentlichen werden seitens des JMStV zwei Alternativen zum Regulieren von problematischen Inhalten in Deutschland zur Wahl gestellt. Die erste Möglichkeit liegt in der Generierung von tageszeitwechselnden Inhalten[59]. Die zweite Möglichkeit liegt in der Verwendung von Jugendschutzprogrammen. Im folgenden Abschnitt soll auf diese Möglichkeiten näher eingegangen werden.
3.1 Tageszeitwechselnde Inhalte
3.2 Jugendschutzprogramme
Neben der Nutzung von tageszeitwechselnden Inhalten ist auch die Nutzung von Jugendschutzprogrammen beim Betrieb von Webseiten mit problematischem Inhalt erlaubt. Zu dieser Möglichkeit gibt es verschiedene Ansätze:
- die Vorschaltung von in die Webseite integrierten Authentifizierungsmechanismen (serverseitiges Jugendschutzprogramm)
- die Kommunikation zwischen Webseite und Client über Jugendschutzfilter (clientseitiges Jugendschutzprogramm)
Beide Methoden sind im JMStV vorgesehen[66]. Nachfolgend werden die Methoden näher erläutert und bewertet.
3.2.1 Serverseitig
Im folgenden Abschnitt werden die Möglichkeiten der Jugendschutzprogramme erörtert, die der Webseite vorgeschaltet und in diese integriert sind.
3.2.1.1 Personalausweisnummergestützte Authentifizierung
- Kopie eines Personalausweises eines Erwachsenen
- Erzeugung scheinbar valider Personalausweiskennziffern mittels Generatoren für Personalausweiskennziffern[69]
Die Möglichkeit, einmal erlangte Zugangsdaten weiterzugeben und zu missbrauchen, erscheint in diesem Kontext unzureichend. Soll auf Authentifizierungen gesetzt werden, scheint eine stärkere Methode nötig zu sein.
3.2.1.2 Einmalige und wiederkehrende Authentifizierung
Die KJM stellt hohe Anforderungen an das Erreichen von geschlossenen Benutzergruppen. So soll bei der Erstnutzung von Webseiten mit problematischen Inhalten eine Volljährigkeitsprüfung mit persönlichem Kontakt erfolgen [70]. Anschließend soll bei jedem Aufruf der genannten Webseite eine separate Authentifizierung erfolgen[71]. Die wiederkehrende Authentifizierung sollte möglichst nicht multiplizierbar sein, um eine Weitergabe an Kinder und Jugendliche zu erschweren. Denkbar wäre somit die Authentifizierung mittels eines physikalischen Tokens, so wie es bei VPN-Einwahlen mit Produkten der Firma "RSA, The Security Division of EMC" funktioniert. Aufgrund der Anforderung der Nicht-Multiplizierbarkeit ist die wiederkehrende Authentifizierung mittels ePA ebenfalls erlaubt. Der Nutzer benötigt dazu ein Lesegerät, welches den ePA auslesen und die Daten zur Authentifizierung bereitstellen kann. Weitere Authentifizierungsmethoden erscheinen möglich, wie der Einsatz von Fingerabdruckscannern oder Irisscannern. Die vom JMStV geforderte Verhältnismäßigkeit der Mittel sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Zwar führt die Entwendung eines physikalischen Tokens durch ein Kind oder einen Jugendlichen zum Zutritt zu der Webseite mit problematischem Inhalt für diese. Jedoch scheinen die Hürden hoch zu sein. Der Eigentümer hat ab der Entwendung des Tokens keinen Zutritt mehr zu den entsprechenden Webseiten, der Diebstahl fällt also auf. So kann im Falle des Einsatz eines Tokens dieser gesperrt werden. Auch kommen Kinder und Jugendliche nicht mehr aus eigenem Antrieb an die entsprechende Webseite, da es eine Volljährigkeitsprüfung mit Kontakt gibt. Somit erscheint die Möglichkeit der einmaligen und wiederkehrenden Authentifizierung als geeignetes Mittel, um die Vorgaben des JMStV umzusetzen.
3.2.2 Clientseitig
Die Nutzung eines Jugendschutzprogrammes, welches clientseitig installiert ist, gilt als reguläres Mittel des JMStV, Kinder und Jugendliche am Konsum von problematischem Material zu hindern[72]. Der Anbieter des problematischen Inhalts kann, um dem JMStV zu genügen, seine Webseite so programmieren, dass sie vom clientseitig installierten Jugendschutzprogramm als jugendgefährdend eingestuft erkannt wird. Die Erkennung wird erreicht, indem mittels des sogenannten age-de.xml Label die Webseite für Jugendschutzprogramme entsprechend gekennzeichnet wird. Zur Zeit der Erstellung dieser Arbeit sind zwei clientseitige Jugendschutzprogramme unter Auflagen freigegeben. Zur kritischen Bewertung wird das Jugendschutzprogramm von JuSProg herangezogen. Da schon während der Installation sowohl ein Kennwort als auch eine Sicherheitsfrage verlangt werden, ohne die die Konfiguration und Deinstallation der Software nicht möglich ist, scheint hiermit eine effektive Lösung gefunden. Nach der Installation kann system- oder benutzerbezogen konfiguriert werden. Ruft ein Benutzer eine Webseite mit problematischem Inhalt auf, so soll der Benutzer auf einer Landing Page ankommen, die weitere Informationen liefert (S. Abbildung 3). Damit die KJM nun eine Webseite als JMStV-gerecht anerkennt, muss die Webseite das age-de.xml Label führen. Somit wird die Webseite auflagenfrei erlaubt. Das Jugendschutzprogramm JuSProg kann das age-de.xml Label interpretieren und gegen seine eigene Einstellung abgleichen. Ist das Label als "ab 18" gekennzeichnet und in JuSProg ist eine "ab 12"-Freigabe eingestellt, so wird der Zugriff verweigert. Beruft sich der Webseitenbetreiber also auf die Möglichkeit der Nutzung der clientseitigen Jugendschutzprogramme, muss er über sein CMS also lediglich das age-de.xml Label bereit halten. Vom zeitlichen und finanziellen Aufwand her erscheint dies als sehr günstige Alternative.3.3 Bewertung
Als Möglichkeiten, seitens eines CMS dem JMStV gerecht zu werden, kommen in der vorliegenden Arbeit die Folgenden mit besonders günstigem Aufwand-Nutzen-Verhältnis in Betracht:
- Nutzung tageszeitwechselnder Inhalte
- Nutzung des age-de.xml Labels
Die Nutzung von serverseitigen Jugendschutzprogrammen erscheint bezüglich des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses als besonders ungünstig. Der Nutzen bezieht sich hier nicht auf den tatsächlich zu erwartenden Erfolg, sondern auf die JMStV-Konformität. Fällt die Wahl dennoch auf ein serverseitiges Jugendschutzprogramm, so sollte auf die alleinige Prüfung einer Personalausweiskennziffer verzichtet werden. Die Nutzung von einmaligen und wiederkehrenden starken Authentifizierungsmethoden ist hier die bessere Wahl. Über die Verpflichtung von CMS hinaus, den Jugendmedienschutz zu unterstützen, erscheint die Nutzung des age-de.xml Labels jedoch als die beste Möglichkeit. Dies liegt darin begründet, dass die clientseitig zu installierenden Jugendschutzprogramme nicht nur das age-de.xml Label interpretieren, sondern unter anderem auch über "Black Lists" (explizit verbotene Webseiten) und "White Lists" (explizit erlaubte Webseiten) den Eltern erweiterte Mittel zur Verfügung stehen, den Zugang zum Internet zu regulieren.
4 Schlussbetrachtung
Jugendmedienschutz im Internet ist ein wichtiges Thema. Um den Jugendmedienschutz zu unterstützen, können CMS die Regelungen des JMStV unterstützen. Mit dieser Arbeit werden Anforderungen an CMS aufgezeigt, die sich aus dem JMStV ergeben. Die Anforderungen sind scheinbar leicht umzusetzen. Somit wird es Anbietern problematischer Inhalte erleichtert, eine durch die KJM angestrebte Indizierung der entsprechenden Webseite vorzubeugen. Der im Jahr 2010 gescheiterte Versuch, den JMStV zu novellieren, könnte bald erneut in Angriff genommen werden. Möglicherweise sind dann die Lösungen, die in dieser Untersuchung als ausreichend klassifiziert sind, nicht mehr ausreichend. Eventuell ist die serverseitige Nutzung von Jugendschutzprogrammen dann die erste Wahl. Außer Acht gelassen bleibt die zunehmende Nutzung von Smartphones für den Zugriff auf das Internet. Es wäre wünschenswert, wenn es analog zu Windows-Computern Anwendungen zur Installation auf Smartphones von Kindern und Jugendlichen geben würde. Somit gibt es selbst im bürokratisch vergleichsweise gut organisierten Deutschland immer noch die eine oder andere Lücke, die Kinder und Jugendliche ausnutzen können, um an problematische Inhalte zu gelangen. Die KJM geht hier möglicherweise den richtigen Weg, die Verantwortung von Webseitenbetreibern auch hin zu den Eltern zu verlagern. Durch den offenen Umgang der Eltern mit neuen Medien könnten Kinder und Jugendliche sensibilisiert werden, um eine gewisse Selbstdisziplin zu erreichen. Es bleibt zu diskutieren, wie die Eltern für die diesbezügliche Verantwortungsübernahme sensibilisiert werden können.
5 Fußnoten
- ↑ Vgl. DESTATIS (2011)
- ↑ Vgl. Optenet (2010)
- ↑ Vgl. Francke (2002)
- ↑ S. JMStV § 1
- ↑ S. Ebd.
- ↑ S. JMStV § 3 Abs. 1
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 1
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 2
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 3
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 4
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 5
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 6
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 7
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 8
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 9
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 1 S. 10
- ↑ S. JMStV § 4 Abs. 2 S. 3
- ↑ S. JMStV § 5 Abs. 1
- ↑ S. JMStV § 5 Abs. 2
- ↑ S. JMStV § 5 Abs. 3 S. 1
- ↑ S. JMStV § 5 Abs. 3 S. 2
- ↑ S. JMStV § 5 Abs. 4
- ↑ S. JMStV § 5 Abs. 5
- ↑ Beginn 2010, Sender RTL2, http://www.rtl2.de/66093.html
- ↑ bei weiterem Interesse S. JMStV § 6
- ↑ S. JMStV § 7 Abs. 1
- ↑ S. JMStV § 7 Abs. 2
- ↑ S. Ebd.
- ↑ S. JMStV § 5 Abs. 3 S. 2
- ↑ S. JMStV § 11 Abs. 1
- ↑ S. JMStV § 11 Abs. 2
- ↑ S. JMStV § 11 Abs. 3
- ↑ S. JMStV § 11 Abs. 5
- ↑ S. JMStV § 11 Abs. 6
- ↑ S. JMStV § 13
- ↑ S. JMStV § 14 Abs. 1
- ↑ S. JMStV § 14 Abs. 2
- ↑ S. JMStV § 14 Abs. 6
- ↑ S. JMStV § 14 Abs. 3 S. 1 bis 3
- ↑ S. JMStV § 14 Abs. 9
- ↑ S. JMStV § 16 Abs. 1
- ↑ S. JMStV § 16 Abs. 2
- ↑ S. JMStV § 16 Abs. 6
- ↑ S. JMStV § 16 Abs. 7
- ↑ S. JMStV § 16 Abs. 8
- ↑ S. JMStV § 17 Abs. 1
- ↑ S. JMStV § 17 Abs. 1
- ↑ S. JMStV § 18 Abs. 1f
- ↑ S. JMStV § 18 Abs. 4
- ↑ S. JMStV §19 Abs. 2
- ↑ S. JMStV §19 Abs. 3 S. 1
- ↑ S.JMStV §19 Abs. 3 S. 4
- ↑ S. JMStV § 19 Abs. 3 S. 5
- ↑ S. JMStV § 19 Abs. 4f
- ↑ S. JMStV §20 Abs. 5
- ↑ S. JMStV § 21 Abs. 1
- ↑ S. JMStV §23
- ↑ S. JMStV § 24 Abs. 3
- ↑ S. JMStV §5 Abs. 4
- ↑ S. Mittwald (2009) S. 174
- ↑ S. JMStV §5 Abs. 4
- ↑ Vgl. Mittwald (2009)
- ↑ Vgl. Mittwlad (2009) S. 174
- ↑ Vgl. Rouenhoff (2012)
- ↑ S. z.B. Schmitz (2011)
- ↑ S. JMStV §11 Abs. 1
- ↑ S. Beck
- ↑ Vgl. Berger (2003)
- ↑ Vgl. Döring et al. (2004)
- ↑ Vgl. Erdemir (2004)
- ↑ Vgl. Ebd.
- ↑ S. JMStV § 11 Abs. 1
6 Anhänge
6.1 Abbildungsverzeichnis
| Abb.-Nr. | Abbildung |
|---|---|
| 1 | Beispiel zur Nutzung von Conditions, um tageszeitwechselnde Inhalte zu Generieren |
| 2 | Aufbau von Personalausweiskennziffern |
| 3 | Landing Page beim Aufruf einer problematischen Webseite |
6.2 Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| CMS | Content Management System |
| ePA | elektronischer Personalausweis |
| FSK | Freiwillige Selbstkontrolle |
| IuK-Medien | Informations- und Kommunikationsmedien |
| KJM | Kommission für Jugendmedienschutz |
| VPN | Virtual Private Network |
6.3 Literaturverzeichnis
| Beck | Beck, Andreas: Deutscher Personalausweis, URL: http://www.pruefziffernberechnung.de/P/Personalausweis-DE.shtml (14.02.2012 20:09) |
| Berger (2003) | Berger, Christian: Jugendschutz im Internet: «Geschlossene Benutzergruppen» nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV am Beispiel personalausweiskennziffergestützter Altersverifikationssysteme, in: MultiMedia und Recht, 6. Jahrgang, Ausgabe 2003, C.H. Beck oHG Verlag, München 2003, S. 773-778 |
| DESTATIS (2011) | o.V., Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Private Haushalte in der Informationsgesellschaft – Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Fachserie 15 Reihe 4, Artikelnummer 2150400117004, Wiesbaden 2011, S. 17f |
| Döring et al. (2004) | Döring, Martin / Günter, Thomas: Jugendmedienschutz: Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen im Internet gem. § 4 Abs. 2 Satz 2, in: MultiMedia und Recht, 7. Jahrgang, Ausgabe 4/2004, C.H. Beck oHG Verlag, München 2004, S. 233 Abschnitt IV Absatz 1 |
| Erdemir (2004) | Erdemir, Murad: Jugendschutz in Telemedien, in: MultiMedia und Recht, 7. Jahrgang, Ausgabe 2/2004, C.H. Beck oHG Verlag, München 2004, S. 5-7 Abschnitt IV |
| Francke (2002) | Francke, Oliver / Computerlexikon.de (Hrsg.): Content Management System, 28.06.2002, http://www.computerlexikon.com/definition-cms (08.02.2012 14:13) |
| Mittwald (2009) | o.V., Mittwald CM Service GmbH und Co. KG (Hrsg.): Grundlagenwissen TYPO3 Version 4.2.x - Deutsche TYPO3-Dokumentation, Espelkamp 2009, http://www.mittwald.de/fileadmin/pdf/dokumentation.pdf (09.02.2012 14:55) |
| Optenet (2010) | o.V., Optenet UK LTD (Hrsg.): More than one third of web pages are pornographic, London 2010, http://www.optenet.com/en-gb/new.asp?id=269 (08.02.2012 14:15) |
| Rouenhoff (2012) | Rouenhoff, Markus / Mambo e.V. (Hrsg.): Funktionsübersicht, 2012, http://www.joomla.de/entdecken/funktionsuebersicht.html (09.02.2012 15:12) |
| Schmitz (2011) | Schmitz, Ludger / Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG (Hrsg.): Berliner Außenministerium wechselt zu Apple, 01.04.2011, http://heise.de/-1219332 (09.02.2012 15:33) |
6.4 Rechtsquellenverzeichnis
| JMStV | Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 4. Februar 2003 |

