Betrachtung der aktuellen Rechtslage zum Betrieb offener WLAN Hotspots im gewerblichen Bereich
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| Name des Autors: | Michael Kagan |
| Titel der Arbeit: | "Betrachtung der aktuellen Rechtslage zum Betrieb offener WLAN Hotspots im gewerblichen Bereich" |
| Hochschule und Studienort: | FOM Düsseldorf |
Inhaltsverzeichnis |
1 Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| GG | Grundgesetz |
| HTTPS | HyperText Transfer Protocol Secure |
| ICE | Intercity-Express |
| ISP | Internet Service Provider |
| LTE | Long Term Evolution |
| MDStV | Mediendienste-Staatsvertrag |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| TDG | Teledienstgesetz |
| TDSSG | Teledienstedatenschutzgesetz |
| TKG | Telekommunikationsgesetz |
| TMG | Telemediengesetz |
| UMTS | Universal Mobile Telecommunications System |
| UrhG | Urheberrechtsgesetz |
| Virtual Private Network | VPN |
| WLAN | Wireless Local Area Network |
2 Abbildungsverzeichnis
| Abbildungs-Nr. | Abbildung |
|---|---|
| Abbildung 1 | Hotspot Login Seite |
| Abbildung 2 | WiFi Logo |
| Abbildung 3 | Störerhaftung |
3 Tabellenverzeichnis
| Tabellen-Nr. | Tabelle |
|---|---|
| Tabelle 1 | Übersicht IEEE 802.11 Standard |
| Tabelle 2 | Fundstellen zur Haftung des Anschlussinhabers |
4 Einleitung
Das Internet ist heute kaum wegzudenken. Bereits 2008 hatten in Deutschland rund 75% der Haushalte einen Internetanschluss. Damit liegt Deutschland im europäischen Vergleich auf Rang 10 [1]. Es ist also wenig verwunderlich, dass die Menschen ihre Gewohnheiten geändert haben und das Bedürfnis nach dem "Online-Sein" viel stärker ausgeprägt ist als noch vor 15 Jahren. Um dieses Bedürfnis auch unterwegs im ausreichenden Maße befriedigen zu können, nutzen immer mehr Menschen mobile Internetzugänge. Auf Grund von technischen Einschränkungen reichen aber diese mobilen Internetzugänge, am Handy oder mit einer UMTS Karte ausgestattete Laptops, nicht immer aus und so wurden in den letzten Jahren immer mehr sogenannte WLAN Hotspots geschaffen, die dem Nutzer einen komfortablen Internetzugang mit geringem Konfigurationsaufwand zur Verfügung stellen. Diese Entwicklung warf schon bald eine Flut an Rechtsfragen auf, die bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch nicht eindeutig geklärt ist. Cafés, Hotels, Restaurants etc. können durch offene WLAN Hotspots ihren Umsatz steigern und neue Kunden gewinnen. Durch das neue Raucherschutzgesetz hat die Branche viele Stammkunden verloren, deshalb ist es um so wichtiger sich nach Alternativen umzuschauen und neue Zielgruppen anzulocken. Ein schönes Beispiel für den Erfolg von Hotspots ist die Café-Kette Starbucks. Eigenen Angaben zufolge nutzen monatlich 30 Millionen Kunden diese Hotspots[2]. Diese Fallstudie soll Unternehmern, die den Einsatz von offenen WLAN Hotspots in Ihrer Unternehmung planen dabei helfen das notwendige technische Grundverständnis zu erlangen und die komplexe Rechtslage besser zu verstehen. Dabei wird versucht den juristischen Wortschatz auf das nötigste zu Beschränken und die Erläuterungen möglichst allgemein verständlich zu halten.
5 Technische Grundlagen
5.1 WLAN
Kabellose Datenübertragung ist keine Erfindung der Neuzeit. Norman Abramson, ein US-amerikanischer Ingenieur und Informatiker, entwickelte bereits in den späten 60er Jahren das sogenannte ALOHAnet, dass als erstes Funknetzwerk in die Geschichte einging [3]. Erst 1983 wurde der Ethernet-Standard 802.3 veröffentlicht aus dem dann letztlich der WLAN Standard 802.11 im Jahre 1997 in seiner Ursprungsfassung hervorging. In Deutschland sind die Standards 802.11b, 802.11g und 802.11n derzeit üblich und werden in der folgenden Tabelle dargestellt.
| Standard | 802.11 | 802.11b | 802.11b+ | 802.11a/h/j | 802.11g | 802.11n |
| Frequenzbereich | 2,4 GHz | 2,4 GHz | 2,4 GHz | 5 GHz | 2,4 GHz | 2,4 + 5 GHz |
| Datendurchsatz | 2 MBit/s | 11 MBit/s | 22 MBit/s | 54 MBit/s | 54 MBit/s | 300 MBit/s |
| kompatibel zu | 802.11b | 802.11b+/g | 802.11b/g | 802.11b/b+ | 802.11b/g |
Grundsätzlich ist der Begriff WLAN als Oberbegriff für alle auf dem Markt befindlichen drahtlosen Datennetze zu verstehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist damit allerdings meistens der 802.11 Standard gemeint. Hauptvorteil eines WLANs ist die Übertragung per Funk ohne Kabeleinsatz und die damit erzielte Mobilität sowie der gesteigerte Komfort für den Nutzer. Das WLAN Netzwerk ist schnell aufgesetzt und bietet im AdHoc Betrieb die Möglichkeit zum sofortigen Datenaustausch mit anderen WLAN Teilnehmern. Außerdem kann die bestehende kabelgebundene Infrastruktur, durch den Einsatz von Access Points im Infrastruktur Modus mit geringen finanziellen Mitteln, erweitert werden. Die Übertragungsgeschwindigkeit reicht problemlos für Videostreams und größere Datentransfers aus. Nachteile vom WLAN ist die Störungsanfälligkeit auf Grund des genutzten Mediums Luft. Elektromagnetische Störquellen sind z.B. Fernbedienungen, Mobiltelefone, Mikrowellen oder auch einfach nur elektrische Leiter, die eine Induktionsspannung erzeugen können. Dies kann zu starker Beeinträchtigung in der Übertragungsgeschwindigkeit bis hin zum totalen Ausfall des W-LANs führen. Ein weiterer wichtiger Nachteil ist der Sicherheitsaspekt, der bei WLANs weitaus ausgeprägter ist als bei herkömmlichen kabelgebundenen Netzwerken. So werden die Daten in elektromagnetischen Funkwellen übertragen was dazu führt, dass ungebetene Dritte die Daten unbemerkt abfangen können. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat ein Gefährdungskatalog bzgl. Angriffen auf WLAN-Komponenten veröffentlicht [5].
5.2 Hotspot
Hotspots sind öffentlich zugängliche drahtlose Netzwerkpunkte, die hauptsächlich in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Es existieren sowohl kostenpflichtige als auch kostenlose Hotspots. Die meisten Internet Service Provider (ISP) bieten an Flughäfen, Hauptbahnhöfen, ICEs, etc. eigene Hotspots an, deren Nutzung kostenpflichtig ist. Üblicherweise ist der Zugriff auf das Netzwerk unverschlüsselt. Nach der Anmeldung erfolgt eine Authentisierung am Server in Form einer vorgeschalteten Webseite, die beim erstmaligen Aufruf Zugangsdaten anfordert. Werden diese Daten vom Server authentifiziert erfolgt die Freischaltung für den direkten Internetzugriff. Hotels die Hotspots anbieten verknüpfen die Abbuchung meistens mit der Zimmernummer um die entstandenen Kosten gemeinsam am Ende des Aufenthalts komfortabel abzubuchen. Hotspots dienen hauptsächlich dem Zugriff auf das Internet, deshalb ist die Kommunikation zu den anderen Hotspot Nutzern gesperrt. Diese Sperre ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, denn die Daten werden üblicherweise unverschlüsselt übertragen und ein Abfangen dieser Daten, auch als Sniffen bezeichnet, kann durch erfahrene Computernutzer problemlos erfolgen. Deshalb ist eine verschlüsselte Datenübertragung, z.B. über das HyperText Transfer Protocol Secure (HTTPS) sehr ratsam. Geschäftskunden die ein Hotspot für den Zugriff auf das Firmennetz nutzen, verwenden meistens verschlüsselte Virtual Private Network Tunnel (VPN). Grundsätzlich muss beim Betreiben von öffentlich zugänglichen Hotspots immer abgewogen werden wieviel Sicherungsaufwand für einen entsprechenden Nutzen vertretbar ist. So ist ein ausgeklügeltes Sicherheitskonzept meist recht kostspielig und in der Wartung für den kleinen Café-Betreiber nicht lukrativ. Die Nutzer sollten eher über die Risiken aufgeklärt werden um die sichere Datenübertragung selbständig zu gewährleisten.
6 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Als Betreiber von offenen WLAN Hotspots sind sehr viele gesetzliche Vorgaben zu beachten. Es existieren technische Vorschriften, die besagen in welchen Frequenzbereichen das WLAN funken darf, diese Vorgaben sind allerdings eher für die Hersteller von WLAN Accespoints oder für private Bastler relevant. Geräte die das Logo der Wi-Fi Alliance[6], eine 300 Unternehmen umfassende Organisation, die WLAN Geräte zertifiziert, können meistens unbedenklich genutzt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, die im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen evtl. auch für den Hotspot Betreiber anfallen können. Ferner spielt die Anwendbarkeit von einzelnen Gesetzen eine zentrale Rolle. So stellt das Telemediengesetz und das Telekommunikationsgesetz die Grundlage vieler Entscheidungen dar. Darauf wird im nächsten Abschnitt näher eingegangen. Die entscheidende Frage lautet ob der gewerbliche Hotspot Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter, die innerhalb des von ihm betriebenen Hotspots begangen wurden, haftet oder nicht. Daraus ließen sich weitere juristische Fragestellungen ableiten, so z.B. ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn der tatsächliche Schadensverursacher ermittelt werden kann. Diese Fragestellungen würden allerdings den Rahmen dieser Seminararbeit sprengen und werden deshalb außen vor gelassen. Im Rahmen dieser Seminararbeit wird also das Rechtsverhältnis zwischen dem Internetdienstanbieter, also dem WLAN Hotspot Betreiber und dem geschädigten Dritten betrachtet. Als Schädigung können z.B. Urheberrechtsverletzungen, Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sonstige Verstöße im Internet angesehen werden.
6.1 Telekommunikations- und Telemediengesetz
In Deutschland sind in Bezug auf die Telekommunikation hauptsächlich zwei Gesetze von größter Bedeutung. Zum einen das Telekommunikationsgesetz (TKG) und zum anderen das Telemediengesetz (TMG). Des Weiteren spielt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine weitere zentrale Rolle in Bezug auf den Datenschutz und die Datenspeicherung. Das TKG trat am 1. August 1996 in Kraft und wurde am 26. Juni 2004 in seiner Neufassung veröffentlicht. Das TKG reguliert den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation. Das TMG wird umgangssprachlich als Internetgesetz bezeichnet und trat am 1. März 2007 in Kraft. Es löste das Teledienstgesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) in großen Teilen, ab. Im TMG sind die Rahmenbedingen für Telemedien in Deutschland definiert. Bei Telemedien handelt es sich um elektronische Informations- und Kommunikationsdienste[7].
Die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage ist für die rechtliche Beurteilung zwingend erforderlich. Dies erfolgt zum Teil anhand der Begriffsdefinitionen im TKG bzw. TMG. Unter §3 Abs. 6 TKG und unter §2 Abs. 1 TMG ist der Begriff des Telekommunikationsdiensteanbieters bzw. des Dienstanbieters definiert. Der Nutzer ist definiert unter §3 Abs. 14 TKG und §2 Abs. 4 TMG. Für gewerblich betriebene Funknetze gilt die allgemeine Auffassung, dass der Hotspotanbieter als Access-Provider einzustufen ist, da er Dritten den Zugang zu einem Netz bzw. zu fremden Informationen vermittelt[8].
"Beispiele für Diensteanbieter sind neben den klassischen Telekommunikationsunternehmen auch Krankenhäuser, Hotels, Altenheime, Anbieter firmeninterner Telefonanlagen und jeweils die mitwirkenden Personen, soweit den Patienten, Gästen bzw. Mitarbeitern die Möglichkeit zur Nutzung von Telekommunkationsdiensten eingeräumt wird." [9] Daraus lässt sich schließen, dass auch kleinere Café-Betreiber, die den Kunden einen Internetzugang anbieten wollen zu den Diensteanbietern hinzugerechnet werden können.
Weiterhin offen bleibt allerdings die Frage, welches Gesetz als Grundlage für die weitere Rechtsprechung zu Rate gezogen wird, denn es gibt weder eine Hierarchie noch klare Vorgaben. So ist es auch möglich, dass sowohl das TMG als auch das TKG greifen, was wiederum zu Problemen führen kann, da z.B. die Rechtsprechung in Bezug auf den Datenschutz eine unterschiedliche ist [10].
6.2 Weitere Gesetze
Neben dem TMG und dem TKG unterliegen die Betreiber offener WLAN Hotspots im Grundsatz auch dem BDSG. Dieses regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. §1 BDSG lautet: "Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird". Nach §3 BDSG gilt außerdem der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Damit ist gemeint, dass wirklich nur zwingend erforderliche Daten z.B. für die technische Aufrechterhaltung des Betriebs, gespeichert werden sollten[11]. Die für den Hotspot-Betreiber wichtigen datenschutzrechtlichen Vorschriften stammen allerdings alle aus dem TKG und ggfs. aus dem TMG, und diese verdrängen damit die Vorschriften aus dem BDSG.
Das Grundgesetz (GG) beinhaltet die rechtliche und politische Grundordnung der Deutschen. Im Zusammenhang mit dem Betrieb offener WLAN Hotspots spielt vor allem die Unverletzbarkeit des Fernmeldegeheimnisses (Art 10) eine Rolle. Dieser Artikel verbietet das unbefugte Mithören von Botschaften, was den Hotspotbetreiber aus der Haftung, gegenüber Dritten bei Rechtsverstößen, nehmen kann.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Recht eines Urhebers an seinem geistigen Eigentum. Es stellt die maßgebliche Gesetzesgrundlage für das deutsche Urheberrecht dar. Relevant sind hier vor allem §97 UrhG (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz) und §97a UrhG (Abmahnung). Diese Rechtsnormen gewähren dem Rechtsinhaber eine Fülle von Ansprüchen gegen den Verletzter aber auch gegen beteiligte Personen [12].
6.3 Störerhaftung
Die Störerhaftung ist die zentrale Frage, die den Anschlussinhaber, also den Hotspot Betreiber, beschäftigt. In den letzten Jahren fand eine regelrechter Abmahnwahn statt, so wurden 575.800 Abmahnungen im Wert von über 412 Millionen Euro im Jahr 2010 verschickt [13]. Die Abmahnung hat sich zu einem Geschäftsmodell etabliert. Der Rechteinhaber ist bestenfalls in der Lage die IP-Adresse des Verletzters mit Hilfe eines Staatsanwaltes (§133 TKG) oder dem Richterbeschluss (§101 Abs. 9 UrhG) über den Provider festzustellen. Die IP-Adresse liefert allerdings keine klare Auskunft über den tatsächlichen Nutzer. Dies ist den Klägern aber letztlich egal, denn diese wollen Schadenersatz erwirken oder auf Unterlassung klagen. Der Anschlussinhaber allerdings könnte behaupten, dass er gar nicht der Täter war und sich damit der drohenden Strafe entziehen. Daraufhin wurde die Haftung des Anschlussinhabers eingeführt. Dabei geht es um zumutbare Prüf- und Aufsichtspflichten und ob der Anschlussinhaber diesen in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dieses Gesetz sorgte dann für sehr viel Trubel, da die verschiedenen Gerichtsstände die Sachlage unterschiedlich auslegten und so für viel Verwirrung sorgten. Die Problematik an der Störerhaftung liegt darin, dass jeder Fall in seiner Besonderheit betrachtet werden muss. Abgemahnte Nutzer, die sich auch zum Teil keiner Schuld bewusst waren, organisierten sich und bildeten auf Plattformen wie z.B. der Initiative-Abmahnwahn [14] eine sehr informative Anlaufstelle mit vielen nützlichen Hinweisen.
7 Rechtslage
Der folgende Abschnitt soll einen Überblick über die Rechtslage vermitteln. Anhand einer Auswahl von Fundstellen hinsichtlich der Haftung des Anschlussinhabers wird aufgezeigt, dass die Rechtslage alles andere als eindeutig ist. Reto Mantz kommt in seiner Dissertation "Rechtsfragen offener Netze" zu folgendem Ergebnis: "Wenn über den Knoten eines Netzbetreibers Rechtsverletzungen begangen werden, so liegt eine mittelbare willentliche und adäquat-kausale Mitverursachung auf Seiten des Betreibers vor."[15] Netzbetreiber ist in dieser Aussage der Hotspot-Betreiber. Im Klartext bedeutet dies, dass der Anschlussinhaber eine indirekte Teilschuld im Sinne der derzeit gültigen Rechtslage trägt.
Des Weiteren soll an dieser Stelle nochmal darauf verwiesen werden, dass im Rahmen dieser Seminararbeit vor allem die Ansprüche Dritter gegen den Betreiber eine zentrale Rolle spielen. Der Betreiber wird als Access-Provider angesehen und demzufolge muss er den Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb seines Netzes nachkommen. Tut er dies nicht, so kann er sich, den gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen, nicht wehren [16]. So war die Lage vor dem Urteil des BGH "Sommer unseres Lebens". Inzwischen sollte der Hotspot-Betreiber zunächst einmal darlegen, dass er nicht selber die (Urheber-)Rechtsverletzung begangen hat. Das düfte ihm bei einem offenen WLAN in der Regel gelingen. Wenn ihm das gelingt, so schuldet er auf keinen Fall Schadensersatz, die Frage ist lediglich noch, ob er auf Unterlassung und damit auf die Abmahngebühren haftet. Das ist die Frage um die es im Folgenden geht.
7.1 Bisherige Urteile
Die Haftung des Hotspot Betreibers ist stark umstritten und es gab in den vergangenen Jahren eine Menge Urteile, die eine Haftung bejahen aber auch eine Menge Urteile, die eine pauschale Haftung ablehnten. Die Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf hat auf einer Informationsseite einige Urteile aufgelistet, die den Umfang der Problematik darstellen und dem Verständnis der Komplexität in der Rechtsprechung, dienlich sind. Dabei handelt es sich zwar ausschließlich um Urteile, die private WLANs betreffen, doch ist dies letztlich die rechtliche Grundlage aus der dann die Haftung der Hotspot-Betreiber abgeleitet wird. Problematisch ist hierbei auch der fliegende Gerichtsstand bei Internet-Delikten, der inzwischen auch vielfach kritisiert wird [17].
| Urteile, die die Haftung bejahen | Urteile, die eine pauschale Haftung ablehnen |
| LG Mannheim – 2006 – (AZ 7 O 76/06) LG Hamburg – 2006 – (AZ 308 O 407/06) LG Mannheim – 2006 – (AZ 7 O 62/06) LG Hamburg – 2006 – (AZ 308 O 509/06) OLG Düsseldorf – 2007 – (AZ I-20 W 157/07) OLG Frankfurt a.M. – 2007 – (AZ 2-3 O 771/06) LG Mannheim – 2007 – (AZ 7 O 65/06) LG Frankfurt a. M. – 2007 – (AZ 2-3 O 771/06) – aufgehoben durch OLG Frankfurt a.M. (AZ 11 U 52/07) LG Düsseldorf – 2008 – (AZ 12 O 229/08) LG Düsseldorf – 2008 – (AZ 12 O 195/08) LG Düsseldorf – 2008 – (AZ 12 O 232/08) LG Frankenthal – 2008 – (AZ 6 O 325/08) AG Frankfurt a.M. (29 C 549/08 – 81 und 32 C 1512/08 – 84) LG Düsseldorf – 2009 – (AZ 12 O 594/07) LG Düsseldorf – 2009 – (AZ 12 O 134/09) LG Köln – 2009 – (AZ 28 O 889/08) LG Hamburg – 2009 – (AZ 308 O 691/09) OLG Köln – 2009 – (AZ 6 U 101/09) OLG Düsseldorf – 2009 – (I-20 W 146/08) LG Köln – 2010 – (28 O 241/09) LG Magdeburg – 2010 – (7 O 2274/09) LG Köln – 2010 – (28 O 462/09) LG Hamburg – 2010 – (308 O 691/09) BGH – 2010 – (1 ZR 121/08) | LG Hamburg, 25.01.2006 – (Az.: 308 O 58/06) LG Hamburg, 21.04.2006 – (Az.: 308 O 139/06) LG Mannheim, 29.09.2006 – (Az. 7 O 76/06) LG Mannheim, 30.1.2007 – (Az. 2 O 71/06) OLG Frankfurt a.M. - 2007 – (AZ 11 W 58/07) OLG Frankfurt a.M. – 2008 – (AZ 11 U 52/07) |
Die Auswahl verdeutlicht die unklare Rechtslage. Die Einzelheiten werden von den unterschiedlichen Gerichten anders gewertet und die Auslegung der Rechtsprechung ist nicht eindeutig. Viele Urteile werden auf höheren Instanzen wieder revidiert und es fehlt eine eindeutige Marschrichtung. Diese Tatsache liegt in der Natur der Sache, denn es fehlt zum Einen bei vielen Richtern der notwendige technische Sachverstand und zum Anderen werden die Interessen der einzelnen Parteien unterschiedlich gewichtet. Hinter den Urhebern steht eine mächtige lobbyistische Industrie, die keine Scheu vor Prozessen und den entstehenden Prozesskosten hat und auf der anderen Seite stehen Millionen Nutzer, die sich in ihren persönlichen Freiheiten eingeschränkt fühlen.
7.2 Aktuelle Rechtslage
Für Privatpersonen ist die Rechtslage, oder zumindest die rechtlichen Folgen seit dem BGH Urteil zu "Sommer unseres Lebens" einigermaßen klar. Darin stellt das BGH fest, dass die fortlaufende Anpassung der Netzwerksicherheit an den "neusten Stand der Technik" nicht zumutbar ist. Eine Prüfpflicht bezieht sich auf die Einhaltung der üblichen Sicherungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Installation. Diese Definition ist recht schwammig und lässt viel Interpretationsspielraum. Der private Anschlussinhaber kann demzufolge nicht auf Schadensersatz verklagt werden sondern lediglich auf Unterlassung und die Erstattung von Anwaltskosten. Die Abmahnkosten sind im §97a Abs. 2 UrhG auf 100€ gedeckelt, so dass Privatpersonen, die ihr WLAN mit einem ausreichend langen Passwort gesichert haben, rechtlich relativ sicher sind [19]. In Wirklichkeit sieht die Sachlage allerding ein wenig anders aus. Der Wortlaut von §97a Abs. 2 UrhG lautet: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro". Findige Abmahnanwälte sind dazu übergegangen die Fälle anders einzustufen. So werden aus normalen Urheberrechtsverletzungen rechtlich schwierig gelagerte Fälle konstruiert und die 100€ Deckelung umgangen. Des Weiteren wird vor allem beim Austausch von aktuellem Ton und Videomaterial der gewerbsmäßige Hintergrund unterstellt. Das Urteil ist insgesamt unter Juristen stark umstritten und sorgte für viel Wirbel und Unklarheiten, vor allem die Auswirkungen auf gewerblich betriebene Hotspots.
Dr. Lars Jaeschke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, nahm in einem heise-Interview Stellung zu dem Urteil in Bezug auf die Haftung von Inhabern gewerblicher WLANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter. Darin kam er zu dem Schluss, dass "gewerbliche Netze privilegiert sind". Er begründet dies damit, dass sich das BGH in seiner Urteilsfindung nicht mit der Anwendbarkeit von §8 TMG hinsichtlich der Durchleitung von Informationen auseinandergesetzt hat. "Hiernach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Dies trifft etwa auf alle Anbieter von Unternehmens-, Stadt-, Universitäts- oder Hotel-WLAN-Netzen usw. zu, auf Internetcafes ohnehin." Des Weiteren stellt er heraus, dass "die Bereitstellung von Netzwerkinfrastruktur [...] wirtschaftlich und sozial gewollt und sinnvoll ist". Ferner führt er auf, dass die Haftung häufig an der "Unzumutbarkeit der Verhinderung weiterer Verstöße" scheitert. Ein Zuwiderhandeln, z.B. die Protokollierung des Datenverkehrs, würde gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen und strafrechtliche nach §206 Strafgesetzbuch (StGB) eine mögliche Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen[20].
7.3 Ausblick
Das BGH Urteil zu "Sommer unseres Lebens" sollte die Rechtslage konkretisieren, doch dies tat es nicht in ausreichendem Maße. Es stellte zwar einzelne Aspekte, wie z.B. die Sicherung privater Netze heraus, formulierte aber keinerlei nachvollziehbare Argumentationskette in Bezug auf die gewerblichen WLAN Betreiber. Die Argumentation, dass die Sicherung des WLANs im Eigeninteresse erfolgt um die eigenen Daten zu schützen deutet auf ein fehlendes technisches Verständnis hin, denn die Hotspot Betreiber sind gar nicht daran interessiert Zugang auf ein zu schützendes Netzwerk zu gewährleisten. Sie bieten nur den Zugriff auf das Internet an und die Überwachung der Zugriffe würde gegen geltendes und anerkanntes Recht verstoßen. Diese Unsicherheit führte bereits dazu, dass die Düsseldorfer Café-Kette Woyton das Internetangebot einstellte [21]. Woyton wurde mehrfach abgemahnt und fasste daraufhin diesen Entschluss. Unter Juristen wird Woytons Entscheidung negativ eingeschätzt, da nur eine juristische Auseinandersetzung Rechtsicherheit, auch den übrigen Café-Ketten Betreibern mit Hotspot Angebot, hätte liefern können. Es ist natürlich klar, dass es keine 100%-ige technische Sicherheit geben kann. Es können zwar z.B. Ports für das Filesharing gesperrt werden und sonstige Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, aber alle Lösungen bieten Lücken, deshalb muss es juristisch eindeutig geklärt werden, welche Anforderungen gestellt werden und wie sich die Betreiber rechtlich absichern können [22].
Das LG Hamburg verurteile im Beschluss vom 25.11.2010 – (AZ 310 O 433/10) einen Internet-Café-Betreiber als Störer auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzungen. Zitat: "Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafés begangen worden. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte."[23] Dieses aktuelle Urteil bestätigt einmal mehr das fehlende technische Verständnis und es ist bedauerlich, dass es zu keiner besseren Urteilsbegründung kam. Diese Urteile fördern nur die Verunsicherung und sorgen für Unmut bei den Café-Betreibern[24].
Derzeit haben "Access-Provider", damit also auch gewerbliche Hotspot Betreiber, weder eine in der Praxis umsetzbare noch eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung urheberrechtsverletztender Handlungen ihrer Nutzer, weil es keine wirksame Internet-Sperre gibt und, weil hierfür ohnehin derzeit keine Rechtsgrundlage besteht und die Inhalte der Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, so Dr. Jaeschke. Es herrscht ein Drohpotenzial bis zu einer Entscheidung des BGH, denn die einzelnen Instanzgerichte können zu einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung gelangen [25].
Am 04.01.2011 wurde von Stefan Meiners eine öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, die den Betrieb von frei zugänglichen WLANs erlauben und rechtlich absichern soll. Die Petition läuft bis zum 24.02.2011 und hat inzwischen 7500 Mitzeichner erreicht. In der Begründung wird die bisherige Rechtslage kritisiert, die das Sichern des Netzwerkes vor Dritten fordert um nicht als "Mitstörer" zu gelten obwohl dem Gesetzgeber bekannt ist, dass die Verschlüsselungsmethoden erfolgreich angegriffen wurden. Würde das Betreiben offener WLANs erlaubt, so würde dies den Betrieb unnötiger WLANs in enger Nachbarschaft verringern, der Informantenschutz der Presse durch anonyme Zugänge gestärkt und auch die Möglichkeit der eigenen Meinungsäußerung verbessert[26]. Es bleibt abzuwarten ob diese Petition Erfolg hat und damit die Rechtslage verbessert.
8 Handlungsempfehlungen
"Der Betreiber eines offenen WLAN-Hotspots balanciert auf dem schmalen Grat zwischen Störerhaftung und dem Fernmeldegeheimnis, zu dessen Wahrung er gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verpflichtet ist. Auf der einen Seite soll er also sein Mögliches tun, um Rechtsverletzungen zu verhindern, auf der anderen Seite darf er in die Inhalte der Kommunikation keine Einsicht nehmen." [27] Der Gesetzgeber spricht hier von "Zumutbaren und Erforderlichen" Handlungen. Es ist also klar, dass etwas getan werden muss um dieser unspezifizierten Definition zu genügen. Der Betreiber haftet zwar nicht für begangene Verstöße, sollte aber möglichst in der Lage sein, den tatsächlichen Störer zu benennen. Daran wird das Konzept eines offenen WLANs bei vielen kleinen Café Betreibern scheitern, da das Risiko zu hoch ist um ein komplett offenes Hotspot ohne Zugriffsberechtigung zu etablieren. Kommerzielle Hotspot-Anbieter, also solche, die für das Surfen Geld verlangen, haben es in dieser Hinsicht leichter, denn bei der Abrechnung erfassen diese zumindest die Kreditkartendaten und können darüber den Schuldigen ermitteln. Auf Grund der beschriebenen, immer noch unsicheren, Rechtslage bleibt jedem gewerblichen WLAN Betreiber ein Restrisiko, welches allerdings durch die folgenden Empfehlungen minimiert werden kann.
- Zunächst einmal sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des eigenen Internetproviders dahingehend geprüft werden, ob die gemeinsame Nutzung des Anschlusses überhaupt erlaubt ist. Ansonsten riskiert man eine Kündigung des Anschlusses und kann bei einem entstandenen Schaden des Provider evtl. auf Schadenersatz verklagt werden [27].
- Ein offener WLAN Hotspot in einer Gaststätte oder einer Café richtet sich an einen unbestimmten Kundenstamm und stellt damit ein gewerbliches Angebot dar. Es ist also notwendig dieses bei der Bundesnetzagentur[28] anzumelden ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 10.000€.
- Ein weiterer Ansatzpunkt ist das Vertragsverhältnis mit dem Gast zu optimieren. Gemeint ist z.B. die Speicherung der Personalien, natürlich rechtlich abgesichert in Form eines Vertrages, der die Speicherung dieser Daten erlaubt. Ansonsten läuft man viel eher Gefahr gegen das BDSG und gegen das TKG zu verstoßen [25]. Alternativ könnte der Gast auch auf das Fernmeldegeheimnis verzichten, was zugegebenermaßen in der Praxis sehr schwer umsetzbar ist.
- Eine Rechtschutzversicherung sollte in jedem Fall vorhanden sein auch wenn diese meistens die Kosten bei Urheberrechtsverletzungen nicht übernehmen. Eventuell zugestellte Unterlassungserklärungen von Rechteinhabern sollten nach aktueller Rechtslage nicht unterzeichnet werden, weil dies vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann [29]. In diesen Fällen sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden, da die Rechtslage stark vom Einzelfall abhängt.
- Der Einsatz externer Dienstleister sollte in Erwägung gezogen werden, da diese teilweise die Haftung übernehmen. Viele Dienstleister stellen die gesamte Hardware-Infrastruktur kostenlos zur Verfügung und partizipieren an den Einnahmen. Diese Methode ist also für kostenpflichtige Hotspots gut geeignet. Diese Dienstleister bieten meistens auch gut durchdachte Buchungs- und Abrechnungssysteme, Schnittstellen für die sonstige Infrastruktur und unterschiedliche Methoden für die Zugangsberechtigung an. Darunter fallen unter anderem zeitlich begrenze Vouchers, E-Tickets, Anmeldungen über die Mobilfunknummer, Kreditkartenanmeldungen und im Hotelgewerbe bietet sich die Anmeldung über die Hotelnummer an. Des Weiteren garantiert, z.B. der Anbieter "The Cloud"[30] die rechtsgültige "Erhebung, Speicherung und fristgerechte Löschung sogenannter Bestandsdaten", wobei der Umfang dieser Bestandsdaten im Bezug auf die dynamische IP-Adresse heiß diskutiert wird [31].
- Die Einrichtung einer Firewall mit Port Blockierung auf die üblichen File-Sharing Ports ist eine gute Maßnahme um das File-Sharing zu erschweren. Allerdings ist das keine sichere Lösung, da die Ports in der Software geändert werden können. Diese Methode hat allerdings den Vorteil, dass man gegen keinerlei Gesetze verstößt, da die Datenpakete nicht gespeichert, sondern einfach verworfen werden. Gegen sonstige Verstöße wie z.B. Beleidigungen in Internetforen bleibt man als Hotspot Betreiber machtlos.
9 Schlussbetrachtung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die aktuelle Rechtslage offener WLAN Hotspots in Deutschland nach inzwischen schon über zehn Jahren immer noch in einem sehr schlechten Licht steht. Viele Aspekte spielen eine Rolle, so dass sich derzeit keine klare Linie abzeichnet wohin der Weg in naher Zukunft führt. Die Frage ob der Hotspot-Betreiber unter das Haftungsprivileg des TMG fällt ist auch nach dem BGH Urteil "Sommer unseres Lebens" weiterhin offen. Es gibt viele Stimmen, die das TMG nicht für anwendbar halten. Wenn der Hotspot-Betreiber unter das Haftungsprivileg fallen würde, so wäre dies eine Art Freifahrtschein und er würde nicht mal auf Unterlassung haften. Den Richtern fehlt es teilweise am technischen Sachverstand und teilweise werden technische Sachverständige einfach nicht zu Rate gezogen. So werden Entscheidungen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen herbeigeführt, die dann jeweils an den konkreten Fall frei ausgelegt werden. Bestes Beispiel hierfür ist der Versuch die Rechte von Markenbesitzern durchzusetzen und gleichzeitig die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Es fehlt also an einer umfassenden Rechtsgrundlage, die so konkret formuliert ist, dass keine anderen Rechtsgrundlagen einbezogen werden müssen. Die Rechtsprechung darf keinen rechtsfreien Raum schaffen in dem die Haftung der Hotspot Betreiber entfällt, deshalb müssen klare technische Vorgaben rechtlich festgelegt werden auch wenn diese in der Praxis umgehbar sind, solange es keine besseren technischen Möglichkeiten gibt. Die Alternative wäre die Betreiber für Vergehen haftbar zu machen. Damit würde man allerdings einen Kolleteralschaden bei vielen Freifunkprojekten riskieren, so gibt es bundesweit hunderte solcher Projekte, die Anwohnern, Touristen, etc. freien Zugang auf das Internet gewähren. Dies kann also auch nicht die Lösung sein. Als WLAN Hotspot Betreiber sollte sichergestellt sein, dass Ansprüche gegen kriminell Handelnde auch an die tatsächlichen Verursacher weitergereicht werden können. Dies kann einzig durch eine Identifikation der Nutzer, z.B. durch Angabe der Mobilfunknummer, erfolgen. Eher vorsichtige Betreiber sollten die Anschaffung eines öffentlichen WLAN Hotspots evtl. überdenken, denn die Long Term Evolution (LTE) Technologie ist im Kommen und UMTS Verträge werden derzeit immer günstiger und sind derzeit schon ab 10€ pro Monat erhältlich [32], so dass sich wohl je nach zukünftiger rechtlicher Entwicklung die Internetnutzung auch mehr in diesen Bereich verlagern könnte.
10 Literatur- & Quellenverzeichnis
- Monographien
| Mantz (2008) | Mantz, Reto: Rechtsfragen offener Netze. Rechtliche Gestaltung und Haftung des Access-Providers in zugangsoffenen (Funk- )Netzen; Univ.-Verl. Karlsruhe.; 2008 |
| Medosch (2004) | Medosch, Armin: Freie Netze. Geschichte, Politik und Kultur offener WLAN-Netze.; 1. Aufl.; Hannover: Heise.; 2004 |
| Scherer (Hrsg) (2008) | Scherer (Hrsg), Arndt, Fetzer: TKG. Telekommunikationsgesetz - Kommentar; Berlin: Erich Schmidt (Berliner Kommentare); 2008 |
| Schmieder (2007) | Schmieder, Fabian: "Freifunk für jedermann?"; c't - Magazin für Computertechnik , 7/2007; (2007) |
- Internetquellen
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| anwalt.de B | anwalt.de (Hrsg.); Autor: Jacob Metzler: "Filesharing Abmahnung "Umständlich verliebt" durch die Kanzlei Waldorf Frommer"; http://www.anwalt.de/rechtstipps/filesharing-abmahnung-umstaendlich-verliebt-durch-die-kanzlei-waldorf-frommer_016052.html (28.01.2011, 19:39) |
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| heise.de B | heise.de (Hrsg.); Autor: Marzena Sicking: "Haftung von Inhabern gewerblicher WLANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter"; http://www.heise.de/resale/artikel/Haftung-von-Inhabern-gewerblicher-WLANs-fuer-Urheberrechtsverletzungen-Dritter-1071696.html (28.01.2011, 21:35) |
| medien-internet-und-recht.de | Medien, Internet und Recht(Hrsg.): "Bundesgerichtshof: Haftung des WLAN-Netz-Betreibers - Der Betreiber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses kann als Störer für Rechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden."; http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2173 (28.01.2011, 22:33) |
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| schwarz-surfen.de | schwarz-surfen.de (Hrsg.): "Störerhaftung als Anschlussinhaber – WLAN und Internetanschluss"; http://www.schwarz-surfen.de/storerhaftung (22.01.2011, 16:40) |
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| verein-gegen-den-abmahnwahn.de | verein-gegen-den-abmahnwahn.de (Hrsg.): "Die große Jahresstatistik 2010"; http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/download/statistiken/2010/jahresbilanz_2010.html (28.01.2011, 23:19) |
11 Fußnoten
- ↑ vgl. destatis.de ( http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/EN/Content/Statistics/Internationales/InternationalStatistics/Topic/Tables/BasicData__Internet )
- ↑ vgl. sueddeutsche.de ( http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/ein-cafe-als-medienhaus-das-starbucks-buero-1.1014227 )
- ↑ vgl. Medosch; S. 22
- ↑ vgl. elektronik-kompendium.de ( http://www.elektronik-kompendium.de/sites/net/0610051.htm )
- ↑ siehe https://www.bsi.bund.de/cln_183/ContentBSI/grundschutz/kataloge/g/g05/g05138.html
- ↑ siehe http://www.wi-fi.org
- ↑ vgl. Mantz (2008); S. 49
- ↑ vgl. Mantz (2008); S. 45
- ↑ vgl. Scherer (Hrsg) (2008); S. 223
- ↑ vgl. Mantz (2008); S. 46-49
- ↑ vgl. Mantz (2008); S. 59
- ↑ vgl. Mantz (2008); S. 213
- ↑ vgl. verein-gegen-den-abmahnwahn.de ( http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/download/statistiken/2010/jahresbilanz_2010.html )
- ↑ siehe http://www.initiative-abmahnwahn.de/
- ↑ vgl. Mantz (2008); S. 248
- ↑ vgl. Mantz (2008); S. 239
- ↑ vgl. heise.de A ( http://www.heise.de/newsticker/meldung/Fliegender-Gerichtsstand-bei-Internet-Delikten-auf-dem-Pruefstand-217807.html )
- ↑ vgl. schwarz-surfen.de ( http://www.schwarz-surfen.de/storerhaftung )
- ↑ vgl. medien-internet-und-recht.de ( http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2173 )
- ↑ vgl. heise.de B ( http://www.heise.de/resale/artikel/Haftung-von-Inhabern-gewerblicher-WLANs-fuer-Urheberrechtsverletzungen-Dritter-1071696.html )
- ↑ vgl. rp-online.de ( http://www.rp-online.de/duesseldorf/duesseldorf-stadt/nachrichten/Cafe-Kette-schaltet-Internet-Anschluesse-ab_aid_913293.html )
- ↑ vgl. ferner-alsdorf.de ( http://www.ferner-alsdorf.de/2010/10/abmahnung-storerhaftung-cafe-kette-schaltet-internet-anschlusse-ab/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht )
- ↑ vgl. dejure.org ( http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310%20O%20433/10 )
- ↑ vgl. retosphere.de ( http://www.retosphere.de/offenenetze/2011/01/18/lg-hamburg-storerhaftung-des-internet-cafe-betreibers/ )
- ↑ 25,0 25,1 vgl. anwalt.de A ( http://www.anwalt.de/rechtstipps/ob-und-wie-hotels-internetcafes-etc-fuer-die-illegale-nutzung-von-tauschboersen-filesharing-haften_015718.html )
- ↑ vgl. epetition.bundestag.de ( https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=15983 )
- ↑ 27,0 27,1 Schmieder (2007); S. 208
- ↑ siehe http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/13806/publicationFile/9267/Meldeformular24112010pdf.pdf
- ↑ vgl. anwalt.de B ( http://www.anwalt.de/rechtstipps/filesharing-abmahnung-umstaendlich-verliebt-durch-die-kanzlei-waldorf-frommer_016052.html )
- ↑ siehe http://www.thecloud.net/
- ↑ vgl. daten-speicherung.de ( http://www.daten-speicherung.de/index.php/dynamische-ip-adressen-sind-keine-bestandsdaten/ )
- ↑ siehe http://www.1und1.de

