Digitales Rechtemanagement für Dokumente auf dem Prüfstand - Wie sinnvoll ist DRM im Verlagswesen?
Aus Winfwiki
| Hochschule und Studienort: | FOM - Hochschule für Ökonomie und Management Berlin |
| Fallstudie I | im Rahmen des 4. Semesters zum Bachelor of Science im Studienfach Wirtschaftsinformatik |
| Titel der Arbeit: | Digitales Rechtemanagement für Dokumente auf dem Prüfstand |
| Wie sinnvoll ist DRM im Verlagswesen? | |
| Betreuer: | Professor Dr. Ralf Hötling |
| Namen der Autoren: | |
| Saskia Teufel | Matrikel-Nr.: 210075 |
| Sandro Hey | Matrikel-Nr.: 210304 |
| Robert Spang | Matrikel-Nr.: 210328 |
| Eugen Boxler | Matrikel-Nr.: 206410 |
| Eingereicht am: | 28. Februar 2010 |
1 Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| 3GPP | 3rd Generation Partnership Project |
| AAC | Advanced Audio Coding |
| ARP | Adress Resolution Protocol |
| Bd. | Band |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Bundesgerichtshof Einscheidung in Zivilsachen |
| BMP | Windows Bitmap |
| bzw. | beziehungsweise |
| ca. | cirka |
| CD | Compact Discs |
| d.h. | das heißt |
| DRM | Digitales Rechtemanagement |
| EPUB | Electronic Publication |
| f. | folgende |
| ff. | fortfolgende |
| ggf | gegebenenfalls |
| GIF | Graphics Interchange Format |
| GRUR | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht |
| ID | Identifikation |
| i.d.R. | In der Regel |
| LCD | Liquid Crystal Display |
| LG | Landgericht |
| Mio. | Millionen |
| Mp3 | Audio-Dateiformat MPEG-1 Audio Layer 3 |
| Nr. | Nummer |
| OEBPS | Open eBook Publication Structure |
| OMA | Open Mobile Alliance |
| OPF | Open Packaging Format |
| OPS | Open Publication Structure |
| Portable Document Format | |
| PNG | Portable Network Graphics |
| rev. | revidierte |
| Rz. | Randziffer |
| S. | Seite |
| s.g. | so genannte |
| TFT | Thin-film transistor |
| u.a. | und andere(s) |
| überarb. | überarbeitet(e) |
| UFITA | Archiv für Urheber-, Film-, Funk-, Theaterrecht (ab 2000: Archiv für Urheber und Medienrecht) |
| unveränd. | unverändert(e) |
| UrhG | Urheberrechtsgesetz |
| VerlG | Verlagsgesetz |
| vollst. | vollständig |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| zugl. | zugleich |
2 Abbildungsverzeichnis
| Abb.-Nr. | Abbildung |
|---|---|
| 1 | Sichtbare Wasserzeichen-Informationen einer Musikdatei aus dem iTunes-Store |
| 2 | FileOpen Hosted Client mit Berechtigungsgruppen |
| 3 | Screenshot des Adobe Digital Editions Clients mit der Autorisierungsanforderung |
| 4 | Screenshot des Adobe Digital Editions Clients mit einem Beispiel |
| 5 | Beispiel-Abfolge von Aktivitäten im DRM-System |
| 6 | Ausleseerfolg nach MP3-Kompression (in Prozent) |
| 7 | MediaSearch Frameworkschema |
| 8 | Beispielmodell eines DRM-Systems |
| 9 | Schema einer elektrophoretischen Anzeige |
| 10 | Schema einer elektrophoretischen Anzeige mit Farbfiltern |
| 11 | E-Book-Reader nook von Barnes & Noble |
| 12 | E-Book-Reader Skiff |
| 13 | E-Book-Reader enTourage eDGe™ |
| 14 | Prognose zum Absatz von E-Books in Deutschland |
3 Tabellenverzeichnis
| Tab.-Nr. | Tabelle |
|---|---|
| 1 | Übersicht DRM-System-Gruppen |
| 2 | Komponentenmatrix DRMS |
| 3 | Übersicht E-Book-Reader |
| 4 | Übersicht der Vor- und Nachteile von hartem und weichem DRM |
4 Einleitung
Der ungebrochene Trend der Digitalisierung in der heutigen Kommunikationsgesellschaft zwingt immer mehr Branchen zum Handeln. Auch in Bereichen, die darauf mit Zurückhaltung reagiert haben, setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass künftiger Erfolg maßgeblich von geeigneten Reaktionen abhängen wird. Beispielhaft am sich im Wandel befindlichen deutschen Verlagswesen soll die folgende Fallstudie die zunehmend elektronische Vermarktung von digitalen Inhalten untersuchen. Dabei stellt sich folgende Grundsatzfrage:
Wie kann es den Verlagen gelingen, die für Printmedien etablierten Schutzmechanismen erfolgreich ins digitale Zeitalter zu übertragen?
Die Fallstudie greift dabei aktuelle Entwicklungen im Verlagswesen auf, leuchtet die zu berücksichtigende rechtliche Situation aus und zeigt entsprechenden Technologien als Lösung auf. Abschließend soll der Fokus auf einer Bewertung der Technologien und einem Ausblick auf die prognostizierte Entwicklung liegen.
In den letzten Jahren haben E-Books, also elektronische Bücher verstärkt für Aufmerksamkeit in der Buchhandelsbranche gesorgt. Die vorliegende Arbeit beschreibt daher am Beispiel von E-Books wie Verlage mit dem neuen Trend umgehen und wie sie trotz aller Proteste ihre Werke vor illegalen Zugriffen und Raubkopierern schützen können. E-Books bieten dabei ein erhebliches Wachstumspotenzial, insbesondere durch verändertes Mediennutzungsverhalten, vor allem in der jüngeren Bevölkerungsschicht.
5 Die Bedeutung von DRM im Verlagswesen
Im folgenden Kapitel wird die aktuelle Situation des Verlagswesen hinsichtlich des wachsenden digitalen Zeitalters betrachtet. Da dieses Thema noch am Anfang seiner Geschichte steht, ist der gegenwärtige Forschungsstand recht gering und auch die wissenschaftliche Literatur bietet noch nicht das breite Spektrum, um konkrete Schlussfolgerungen ziehen zu können.
5.1 Entwicklung des modernen Verlagswesens
Hinleitend zum Thema Digtalisierung wird im folgenden Abschnitt vorerst die Bedeutung von Buch und Verlag und im weiteren Verlauf der Wandel zwischen diesen beiden Positionen aufgezeigt.
5.1.1 Bedeutung von Buch und Verlag
Bücher gibt es schon seit der Erfindung des Buchdrucks von Gutenberg im 15. Jahrhundert. Bis zum heutigen Tag stellen sie ein wichtiges Kulturgut für die Gesellschaft dar. Dieser Teil wird sich vorerst sicher nicht ändern, allerdings ist schon seit Anfang der 90er klar, dass sich die Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft entwickelt. Nur schnelle Informationen gelangen zum Empfänger. Das eher langsame Buch benötigt mehr Zeit, um seine Informationen zu verstreuen. Neben dem wachsenden Angebot von Rundfunk- und Fernsehsendern steht zur heutigen Zeit das Internet im Mittelpunkt. Es bietet neue Möglichkeiten, dass Buch an den Leser zu bringen, zum Beispiel in Form von E-Books (digitale Bücher).[1]
Verlage sind Unternehmen, die dafür sorgen, dass die geisteigen Produkte von Urhebern vervielfältigt und einem größeren Publikum zugänglich gemacht werden. Aufgrund der Marktkenntnisse und finanziellen Mittel ist ein Verleger in der Lage Autoren das Herstellen und Veröffentlichen ihrer Werke zu ermöglichen. Speziell Buchverlage sind darauf bedacht, drei wesentliche Aufgaben zu bedenken. Als erstes geht es um die geistig fördernde und betreuende Fürsorge hinsichtlich Autor und Leser. Als zweites muss die ästhetische und technische Gestaltung des Buches berücksichtigt werden und Drittens muss die wirtschaftliche und öffentliche Funktion in Bezug auf Autor, Leser und Buch erfüllt werden. Alle drei Aufgaben vervollständigen die Relevanz und Notwendigkeit von Verlagen als Mittler zwischen Autor und Publikum auch in der heutigen Gesellschaft.[2]
Die kulturelle Bedeutung des Lesens, der Wert des Buches hat sich jedoch gewandelt und wird sich immer schneller wandeln. [3] Verlage müssen einen Schritt nach vorn gehen, einen Schritt näher zu ihren Kunden.
5.1.2 Die Verlagswelt im Umbruch
Die Gesellschaft lebt vom Informationsaustausch. Im Buchsegment übernehmen Verlage die Position des Vermittlers von Informationen zwischen Autor und Leser. Die Informationsvermittlung erfolgt zunehmend über moderne Medien, also ganz speziell über das Internet. Somit besteht eine direkte Konkurrenz zu den Printmedien. Im Wandel der Zeit und dem permanenten Konkurrenzdruck, auch innerhalb der Branche, mussten Verlage umdenken und sich der Entwicklung des Elektronischen Publizierens widmen. Über Verlagsdatenbanken lassen sich gedruckte Bücher digitalisieren, um somit elektronische Angebotsformen abzuleiten und dem Internetleser anbieten zu können.[4]
Die Multimediaentwicklung hat neue Trends zur Folge. Die Vermarktung im Nutzer- und Werbemarkt hat dazu geführt, dass Crossmedia-Konzepte verstärkt eingesetzt werden, um aus der Kombination der Stärken unterschiedlicher Medien einen maximalen Erfolg zu erzielen.[5]
Ein weiterer Trend der Vermarktung ist der „Paid-Content“, bei dem Inhaltsbereiche von Büchern, aber auch Zeitschriften kostenpflichtig auf Online-Plattformen angeboten werden.[6]
Bereits Ende der 90er prophezeiten diverse Marktforschungsinstitute den Durchbruch des E-Books. Einige Software-Hersteller und Verlage versuchten sich an schwerfälligen und teuren Technologien und brachten E-Book-Reader heraus. Diese hatten einen verhältnismäßig guten Kopierschutz, allerdings konnten die Nutzer ihre Wünsche dabei nicht entfalten. Die Gründe für das Scheitern der Geräte sind vielfältig. Es gab technische Einschränkungen hinsichtlich der Akkulaufzeit, zu kleine Displays mit zu niedriger Auflösung und der Kauf eines Lesegeräts war so gut wie unerschwinglich für den privaten Konsumenten.[7]
Einen Neustart der E-Book-Ära auf Lesegräten machte 2007 der Kindle von Amazon, der nach wenigen Stunden ausverkauft war und seitdem den Markt beherrscht. In Deutschland ist seitdem die Verbreitung von E-Books am PC höher. Fachverlage liegen weit in der Produktion von E-Books. Publikumsverlage stehen noch am Anfang der Technologie.[8]
5.2 E-Commerce von Verlagsprodukten
Nach der Klärung wie sich Verlage mit der Zeit gewandelt haben, stehen nun die Perspektiven aus, welche Möglichkeiten ihnen in der digitalen Welt zur Verfügung stehen. Zunächst wird ein Marktüberblick gegeben, der den aktuellen Stand im Verlagswesen widerspiegeln soll. Des Weiteren folgen die relevanten Plattformen, die für Verlage eine große Rolle spielen.
5.2.1 Marktüberblick
Buchverlage nutzen das Internet vorwiegend als Marketinginstrument für ihren Verlagskatalog, den sie online darstellen. Vor allem Fachverlage experimentieren dabei mit E-Books im PDF-Format, die sie über die Plattform vertreiben. Aber auch Zeitschriftenverlage bieten kostenpflichtiges Archivmaterial auf ihren Internetseiten an. [9]
Bei Verlagen steht im E-Book-Handel besonders der STM-Bereich (Science, Technology und Medicine) im Vordergrund. Die Produkte aus Fachbuch- und Wissenschaftsverlagen sind informationsnah, d. h. der zentrale Nutzen lässt sich leicht über eine verbale Beschreibung darstellen (z. B. Rezension, Inhaltsangabe etc.). Das haptische Erlebnis beim Kauf eines Fachbuchs steht meist nicht im Vordergrund, da eine Beschreibung der Ausstattung mit Einbandsart, Seiten- und Inhaltsangabe mit einer Abbildung des Covers in vielen Fällen ausreicht.[10]
Zu den E-Book-Anbietern gehören neben den Verlagen selbst, außerdem auch sogenannte Aggregatoren, die E-Books aus verschiedenen Verlagen auf einer Plattform anbieten. zu den bekanntesten Aggregatoren in Deutschland zählen die Buchplattform Ciando und Libreka.[11] Der besondere Vorteil bei Buchplattformen und bei E-Books liegt in der Volltextsuche nach Begrifflichkeiten. Die Recherchetiefe hängt dabei aber von der Produktionsform und dem gewählten Dateiformat ab.[12]
5.2.2 VLB – Verzeichnis lieferbarer Bücher
Das VLB ist die Datenbank für den Buchhandel, das Bibliothekswesen und den zentralen Marketing- und Kommunikationsplattformen der Branche. Mehr als 20.000 Verlage liefern 1,2 Millionen Titel an das VLB. Damit ist es das Standwerk des Buchhandels. Für Verlage ist die Präsenz ihrer Titel im VLB (Titelmeldungen) das entscheidende Kriterium für die Lieferbarkeit und damit wichtigste Voraussetzung für die Distributions- und Absatzstrategien.[13] Nur die Verlage, die ihre Publikationen im VLB veröffentlichen, können diese bei libreka einstellen.
5.2.3 libreka!
Libreka ist eine junge E-Book-Plattform für den deutschsprachigen Raum, die seit Oktober 2007 online ist. Mehr als 1.200 Verlage bieten über 120.000 Bücher an. Über eine Volltextsuche lassen sich weit mehr als 36 Millionen Buchseiten und deren Text durchsuchen. Führende Verlage digitalisieren ihre Bücher und stellen sie sowohl für die Volltextsuche als auch zum Kauf als E-Book in Libreka ein. Titel, die in Libreka geschaltet werden, stehen sofort in allen verbundenen Buchhandlungen und -portalen zur Verfügung. So werden die Vermarktungschancen für Verlage erhöht. Verleger präsentieren also den Volltext Ihrer Titel und behalten dabei die Hoheit über die Rechtevergabe. So kann er z. B. die Einsicht der Seiten eines Buches selbst bestimmen.[14]
Die Ankopplung an das VLB vereinfacht die Nutzung der Volltextsuche und erleichtert Verlagen das Einstellen seiner Titel, da die bibliographischen Daten bereits bekannt sind. Außerdem betreibt Libreka eine E-Book-Vermarktung für die Verlage und bietet E-Books in verschiedenen Formaten an. Libreka schafft somit eine Balance zwischen der Sicherheit für Rechteinhaber und der Benutzerfreundlichkeit für Käufer.[15]
5.2.4 Google Bücher
Die Google Buchsuche ermöglicht eine weltweite Suche von Büchern. Aktuell können etwa sieben Millionen Bücher durchsucht werden. Die Bücher in Google Buchsuche stammen von zwei Quellen. Zum einen wurden Bücher aus den Beständen von renommierten Bibliotheken aufgenommen. Bücher, die urheberrechtlich geschützt sind, werden in einer Kartenkatalog-Ansicht angezeigt und enthalten Informationen über das Buch sowie Textauszüge. Bücher, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, können von Nutzern gelesen und direkt heruntergeladen werden. Zum anderen besteht eine Partnerschaft zwischen über 20.000 Verlagen und Autoren, deren Bücher über Google abgerufen werden können. Genau wie in einer Buchhandlung oder Bibliothek können einige Seiten dieser Bücher in einer Vorschau durchgeblättert werden. Zudem werden Links zu Bibliotheken, Buchhandlungen und Verlagen ausgewiesen, bei denen das Buch ausgeliehen oder gekauft werden kann.[16]
Allerdings haben Verlage nur wenig Einflussnahme auf die Abbildung ihrer Publikationen. Die Einsicht bzw. Ansicht der Seiten kann von 20 % bis 100 % beschränkt oder auch nicht beschränkt werden. Das Drucken, Kopieren oder Speichern von Buchauszügen ist hingegen für den Nutzer deaktiviert.[17]
5.3 Digitales Rechtemanagement im Verlagswesen
Die digitale Verwaltung von Rechten spielt in Verlagen eine immer bedeutendere Rolle. Vorerst muss jedoch die Definition von DRM geklärt werden. Im Folgenden wird eine klare Abgrenzung für das Verlagswesen gezogen.
Digitales Rechtemanagement (DRM) ist der Überbegriff für verschiedene Verfahren zur Kontrolle der Verbreitung digitaler Medien, wie für die hier relevanten E-Books, deren Vertrieb über das Internet erfolgt. Im Wesentlichen wird für den Schutz von E-Books zwischen hartem DRM und weichen, auch „social“ genannten, DRM unterschieden. Das „harte“ DRM ist ein technischer Kopierschutz. Zentraler Anbieter auf dem Markt für diese Art von Kopierschutz ist Adobe mit dem Programm Adobe Digital Editions. Vor dem Download eines mit „hartem“ DRM geschützten E-Book muss der Kunde zunächst die entsprechende Software installieren. E-Books mit „hartem“ DRM werden nur von wenigen Endgeräten angezeigt, denn insbesondere die für E-Books entsprechenden Multifunktionsgeräte wie das iPhone sind nicht mit dem Adobe-Kopierschutz kompatibel. Die technischen Voraussetzungen und Umsetzungen werden im Folgenden der Arbeit unter Punkt 7 näher erläutert. Die Alternative zum „harten“ DRM ist das „weiche“ bzw. „social“ DRM. Dabei wird das Dokument z. B. mit einem digitalen Wasserzeichen gekennzeichnet. Bei diesem Verfahren können u. a. der Name und die Kundennummer des Käufers unsichtbar und darüber hinaus auch sichtbar im E-Book hinterlegt werden. Nutz- und Lesbarkeit des E-Books werden dabei nicht eingeschränkt. Diese sichtbaren Wasserzeichen haben einen (psychologischen) Effekt, um dem Nutzer zu zeigen, dass es sich bei dem von ihm erworbenen E-Book um eine persönliche Kopie handelt.[18]
Durch die hohe Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte auf illegalen Wegen (z. B. Rapidshare, Peer-to-Peer-Netze) müssen sich Verlage über den Schutzmechanismus DRM absichern. DRM geschützte E-Books kommen auch dem Interesse des Urhebers zugute, um den Schutz des geistigen Eigentums zu wahren. Für den Nutzer bzw. Käufer eines E-Books bedeuten DRM geschützte Inhalte allerdings Einschränkungen im Nutzungskomfort und damit Akzeptanz. DRM ist somit ein wichtiges Statement, das die Wertigkeit des Inhaltes verdeutlichen soll.
Zu den gängigen Steuerungsmechanismen gehört die Nutzungsbeschränkung, bei der z. B. die Kopierfunktion oder Druckfunktion eingeschränkt wird. Der Kunde ist nicht in der Lage das E-Book zu vervielfältigen.. Zu den Zugangsbeschränkungen zählen personen- und endgerätebezogene Berechtigungen, um den Kauf eines E-Books an ein Endgerät zu binden. Des Weiteren gibt es Abrechnungssysteme, zu denen die dauerhafte Nutzung eines E-Books nach einer einmaligen Abrechnung und die temporäre Nutzung über ein Abonnement gehören.[19]
Dabei bleibt zu klären, ob diese Mechanismen überhaupt geeignet sind, die rechtlichen Anforderungen umzusetzen.
6 Rechtliche Betrachtung
6.1 Einführung
Nachdem im ersten Teil der Fallstudie die aktuelle Situation der Verlage geschildert wurde, soll im Folgenden eine Betrachtung aus der rechtlichen Perspektive erfolgen. Ausgehend von den Quellen und dem daraus abgeleiteten Rechtsrahmen werden konkrete Anforderungen des Urheberschutzes analysiert und daraus Anforderungen an ein wirksames DRM definiert.
6.1.1 Quellen des Urheberrechts
Bereits in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 ist im Art. 27 Abs. 2 verankert, dass jeder Mensch das Recht auf Schutz seiner ideellen und materiellen Interessen hat, die sich aus wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Produktion ergeben, deren Urheber er ist.[20] Dieses fundamentale Bekenntnis zum Urheberrechtschutz wird in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich gewährleistet. Zum einen definiert es das Urheberrecht als echtes Eigentum gemäß Art. 14 Grundgesetzt. Auch das geistige Gut erfährt dadurch den gleichen rechtlichen Charakter wie körperliches Eigentum. Daraus leiten sich diverse Konsequenzen ab, die im späteren Verlauf der Ausführungen ausführlicher beschrieben werden. Zum anderen schützt das Grundgesetzt in Art. 1 die Unantastbarkeit der Menschenwürde, unter welcher auch alle ideellen Interessen des Urhebers zu fassen sind. Bedeutung erlangt dies auch im Zusammenhang mit Art. 2 des Grundgesetzes, mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetzt.[21] Für die Verlage, die regelmäßig die Rechte von Urhebern wahrnehmen ist die rechtliche Gleichstellung der nichtkörperlichen und der körperlichen Güter die wichtigste Grundsatzregelung. Für den durch sie bearbeiteten Wirtschaftsraum hat dies weitreichende Konsequenzen, die in Punkt 6.3 wieder aufgegriffen werden.
6.1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
Der Gesetzgeber hat diese verfassungsrechtlichen Anforderungen in konkrete gesetzliche Regelungen einfliessen lassen. Zunächst sei auf die entsprechende Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB verwiesen, das weitreichende, eigentums- und schuldrechtliche Punkte zivilrechtlich regelt. Konkretisierungen hat das Urheberrecht durch das „Gesetz über Urheberrecht und verwandter Schutzrechte“ vom 9. September 1965 erfahren. Das zuletzt mit Wirkung vom 26. Oktober 2007 geänderte Gesetz wird im folgenden Kapitel 6.2 ausführlich analysiert.[22] Die für die Verlage wichtigen Verwertungsregelungen sind in einem weiteren „Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“ vom 9. September 1965 fixiert. In der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 werden nunmehr auch aktuelle Fragestellungen behandelt, was sich auch durch den geänderten Namen „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ widerspiegelt. Auch hierauf werden sich die weiterführenden Kapitel beziehen. [22] Neben diesen allgemeingültigen Gesetzen ist das „Gesetz über das Verlagsrecht“ vom 19. Juni 1901 in seiner letzten Anpassung vom 22. März 2002 eine elementare Grundlage für das Verlagsgeschäft.[23] An dieser Stelle sei abschließend darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Fallstudie nicht alle rechtlichen Regelungen erwähnt werden können. Vielmehr soll ein Überblick der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen verdeutlichen, welchen Stellenwert das Urheberrecht geniest und welche Auswirkungen hierdurch auf die Verlage als Schnittstelle zwischen dem Autor als Urheber und den Kunden als Endverbraucher hat. Die Frage nach der Notwendigkeit eines effektiven DRM ist dabei der praktische Bezug dieser rechtlichen Betrachtung.
6.1.3 Internationale Regelungen
Die Verbreitung von Büchern ist seit jeher keine nationale Frage. Bereits früheste religiöse Sammlungen wurden ebenso wie klassische Werke weltweit verbreitet. In unserer heutigen Informationsgesellschaft ist es daher wichtig, die internationalen Verträge und Abkommen bzw. deren Auswirkungen zu kennen. Aufgrund der Vielzahl der geschlossenen Vereinbarungen sollen an dieser Stelle nicht die jeweiligen Abkommen aufgezählt, sondern kurz die praktischen Auswirkungen auf deutsche Verlage skizziert werden. Für die Beurteilung der internationalen Relevanz des Urheberschutzes gibt es zwei Ansatzpunkte. Zum einen kann auf die Rechtslage des Landes, in dem der Schutz nachgesucht wird, abgestellt werden (Territorialprinzip). Zum anderen kann auf die weltweite Geltung des Urheberrechts zurück gegriffen werden (Universalprinzip). In Deutschland und im überwiegenden Teil des Auslandes ist das Territorialprinzip anerkannt.[24] Die deutsche Regelung sieht hier vor, „dass deutsche Staatsbürger den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke genießen, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen oder veröffentlicht sind, oder wo der Urheber lebt und arbeitet.“[25] Demnach kann ein Deutscher sich auf die deutschen gesetzlichen Regelungen berufen, auch wenn er beispielsweise in Frankreich lebt und seine Werke weltweit verbreitet. Auch für ausländische Staatsangehörige können die deutschen Rechte greifen, wenn das Werk in der Bundesrepublik erschienen ist.[26] Die deutschen Verlage haben damit eine klare rechtliche Basis für ihre internationalen Tätigkeiten. Das deutsche Urheberrecht und seine Anforderungen greifen somit auch bei internationalen E-Book Händlern wie Amazon, Google oder Apple.
6.2 Der Urheber, sein Werk und seine Rechte
In den folgenden Kapiteln werden die rechtsgebräuchlichen Begriffe des Urheberrechts behandelt. Dabei steht der Urheber im Mittelpunkte des gesetzlichen Schutzes, nicht sein Werk.
6.2.1 Der Urheber
Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes § 7 UrhG. Das deutsche Urheberrecht folgt dabei dem Schöpferprinzip. Urheber ist dabei stets diejenige natürliche Person, die das betreffende Werk geschaffen hat. Hierzu bedarf es keiner Geschäftsfähigkeit, die Rechte knüpfen sich direkt an den Realakt des tatsächlichen Schaffensvorganges.[27] Eine juristische Person kann dabei nicht Urheber sein.[28] Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis ist dabei unrelevant für das Schöpfungsprinzip. Angestellte können jedoch verpflichtet sein, Nutzungsrechte im Rahmen der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu übertragen.[29] Urheber ist auch nicht der Auftraggeber eines Werkes, und auch nicht derjenige, der ein Werk anregt.[30] Selbst wenn dem Schöpfer strenge Vorgaben gemacht werden, entsteht allein bei ihm ein Urheberrecht.[31] Regelmäßig ist auch nicht Urheber, wer die Voraussetzungen für die Schöpfung schafft.[32] Auch eine Maschine kann nicht Urheber eines Werkes sein.[33] Natürliche Personen können sich jedoch einer Maschine zur Wertschöpfung bedienen. Wichtig ist dabei, dass der Wille hierzu von der natürlichen Person ausgegangen ist.[27] Die Urheberschaft wird stets zugunsten desjenigen vermutet, der auf dem Original des Werkes oder auf einem Vervielfältigungsstück des Werkes in üblicher Form als Urheber bezeichnet ist (§ 10 UrhG). Liegt eine solche Urheberbezeichnung nicht vor, so muss der Urheber seine Urheberschaft an dem Werk beweisen.[34] Ist der Urheber nicht bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Fehlt es an einer Herausgeberbezeichnung, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist (§ 10 Abs. 2 UrhG). Diese Vermutung der Rechtsinhaberschaft bezieht sich jedoch allein auf die Rechtsinhaberschaft selbst und nicht auf die Schutzfähigkeit des Werkes. Dies wird an späterer Stelle ausgeführt.[35] Ein Nutzer kann sich demnach nicht darauf berufen, er hätte keine Rechtsinhaberschaft vermuten müssen. Er muss in jedem Fall davon ausgehen, dass es einen Rechtsinhaber gibt. Weiterhin sind verschiedene Formen der Werkerstellung durch mehrere Beteiligte denkbar. Diese können gemeinsam ein Werk erstellen (Miturheberschaft, z.B. bei einem Film (z.B. Verfilmung eines Romans)) oder jeweils gesonderte Werke zu einem gemeinsamen Werk zusammenfügen (Werkverbindung, z.B. Filmmusik und Filmmusiktext). Bei der hier beispielhaften Verfilmung eines Romans entsteht jedoch ein neues Werk, die Urheberrechte des ursprünglichen Romans bleiben hiervon unberührt.[36] Abschließend ist zusammen zu fassen, dass unabhängig davon, wie viele Personen am Schöpfungsprozess mitwirken, nur Urheber sein kann, wer selbst eine persönliche geistige Schöpfung vollbringt.[36] Dieser einheitliche Werkbegriff wird im Folgenden näher definiert.
6.2.2 Das Werk
Das Urheberschutzgesetz schützt den Urheber der Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 Abs. 1 UrhG). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass sich der Urheberrechtsschutz allein auf menschliche Leistungsergebnisse bezieht. Die also den menschlichen Geist oder Sinne anregen, also im weitesten Sinne eine geistige, ästhetische Wirkung haben.[37]
6.2.2.1 Der Werkbegriff
Das Urheberrechtsgesetz definiert den Werksbegriff einheitlich für alle Werkkategorien als „persönliche, geistige Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dieser Werkbegriff fasst dabei folgende vier wesentliche Elemente zusammen: Es muss sich um eine persönliche Schöpfung handeln, die eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweist, einen geistigen Gehalt hat und eine eigenpersönlichen Prägung aufweist.[38] Voraussetzung für eine persönliche Schöpfung ist persönliches Schaffen, ein Handlungsergebnis, dass durch gestalteten, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde.[39] Damit sind Ergebnisse maschineller Produktion, natürlicher Prozesse oder von Tieren nicht geschützt.[40] Die wahrnehmbare Formgestalt ist weiterhin Voraussetzung für ein Werk. Was niemand sehen kann und nur im Geiste des Urhebers existiert, erlangt dabei keine wahrnehmbare Formgestalt und ist auch nicht geschützt.[41] Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werk unmittelbar oder mittelbar, also mit Hilfe technischer Geräte wahrnehmbar ist. Ausreichend ist, dass es wahrnehmbar gemacht werden kann.[42] Geschützt ist damit ausdrücklich die digitale Form eines Buches, auch wenn dieses nicht ohne weiteres wahrnehmbar ist. Dabei kommt es im Übrigen auch nicht auf die Wahrnehmung an. Eine geistige Schöpfung setzt eine vom Urheber stammende Gedanken- und/oder Gefühlswelt voraus, die auf den Nutzer in irgendeiner Form anregend wirkt, also über das sinnlich wahrnehmbare Substrat hinausgeht.[42] Dies drückt sich beispielsweise in einer besonderen Form der Gedankenformung und –führung des Inhalts (z.B. Handlung eines Romans) oder der besonderen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Dargebotenen (z.B. Kunstband) aus.[43] Für das Merkmal der individuellen Züge werden verschiedene Begriffe wie schöpferische Eigenart, schöpferische Eigentümlichkeit, Gestaltungshöhe oder individuelle Ausdruckskraft verwendet, die im Kern jedoch das Gleiche beschreiben. Nämlich die Erreichung eines gewissen Grades an Individualität. Wichtig ist diese vor allem für die Abgrenzung zum durchschnittlichen Leistungsergebnis oder dem Allerweltsschaffen, was nicht urheberrechtlich geschützt ist. Ebenso wie rein handwerksmässige oder routinemässigen Leistungen.[44]
6.2.2.2 Anforderungen an die Schutzfähigkeit
Die Schutzfähigkeit eines Werkes wird regelmässig in drei Schritten vorgenommen. Zunächst werden die Merkmale bewertet, die die Individualität des Werkes ausmachen. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck des Werkes. Weiterhin ist zu beurteilen, ob sich die handwerkliche Umsetzung von der eines vergleichbaren Durchschnittsgestalters im Rahmen besonderer Merkmale abhebt. Im letzten Schritt erfolgt der Vergleich des Werkes mit dem eines durchschnittlichen Schöpfers, um eine derart ausgeprägte Individualität festzustellen, durch die dem Werk einen Urheberrecht zugebilligt werden kann.[45] Im Ergebnis wird deutlich, dass damit für eine ganze Reihe von Werken kein, für Sprachwerke der Literatur aber regelmäßig Urheberrecht zum Tragen kommt. Die hier im Fokus stehenden E-Books unterliegen damit den strengen rechtlichen Anforderungen. Verlage müssen dies bei der Nutzung und Verbreitung entsprechend berücksichtigen.
6.2.2.3 Werkarten
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet 7 Kategorien von Werken. Im Zusammenhang mit der Zielsetzung dieser Fallstudie soll die Darstellung jedoch lediglich auf Sprachwerke abgestellt werden. Sprachwerke verleihen ihrem geistigen Gehalt mit Mitteln der Sprache Ausdruck (§2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). „In vielen Fällen ergibt sich die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit aus der Individualität eines Textes, insbesondere aus seiner besonders geistvollen Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Demnach können auch Datensammlungen durch ihre individuelle Auswahl, Anordnung und Kombination Schutzfähigkeit erreichen.“[46][47] Zu den Sprachwerken zählen neben literarischen Texten auch wissenschaftliche Werke. Auch wenn Ergebnisse und Lehren der Wissenschaft grundsätzlich frei sind, kann der individuelle Aufbau des Werkes schutzfähig sein.[48] Zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es für andere Werkarten, wie beispielsweise Computerprogramme oder Musikwerke, abweichende Regelungen im Urheberrecht gibt, bei denen beispielsweise sehr geringe Anforderungen an Individualität gelten. Lichtbildwerke geniessen beispielsweise bereits Schutz, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Weitere Kriterien werden dabei nicht angelegt. Besonderheiten gibt es auch bei Filmwerken, bei denen der Schöpfer regelmäßig auf bereits vorhandenes Material zurück greift. Hier ist lediglich die spezielle Anordnung der einzelnen Bilder Beurteilungsmaßstab für hinreichende Individualität und damit den Urheberrechtsschutz. Für die maßgeblichen Sprachwerke gilt jedoch grundsätzlich, dass allein aufgrund des hohen Masses an Individualität der sprachlichen Umsetzung Urheberrechtsschutz vermutet wird. Ein Nutzer kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er hätte keinen Urheberrechtsschutz vermutet.
6.2.3 Die Rechte des Urhebers
Nachdem nun geklärt wurde, wer Urheber sein kann und was ein Werk ist, sollen im Folgenden die sich aus geistigen und persönlichen Beziehung zwischen Urheber und Werk ergebenden Rechte dargestellt werden. Grundsätzlich entstehen diese Rechte mit der Erfüllung der Anforderungen an die geistige Schöpfung und werden 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (bei mehreren des längstlebenden Urhebers) gemeinfrei, d.h. frei von schutzrechtlichen Ansprüchen.[49]
6.2.3.1 Persönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte beziehen sich auf die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und der damit verbundenen Ausstrahlung in der Öffentlichkeit. Es dient dabei vornehmlich dem Schutz der ideellen Interessen des Urhebers. Sie liegen daher ausschließlich beim Urheber selbst und können nicht weitergegeben werden. Beispielhaft für eine Reihe von Urheberpersönlichkeitsrechten sollen hier das Recht zur Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG), das Nennungsrecht (§ 13 UrhG) und das Entstellungs- und Änderungsverbot (§ 14 UrhG) genannt werden. Demnach obliegt es dem Urheber allein darüber zu entscheiden, wann er sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht. Er hat einen Anspruch darauf als Urheber namentlich anerkannt zu werden und kann der Beeinträchtigung seines Werkes entgegentreten und so den Bestand seines Werkes in konkreter Form und Unversehrtheit sichern. Dabei ist es unerheblich, ob die Änderung durch einen Substanzeingriff, als eine direkte Änderung des Werkes (z.B. sprachliche Glättung durch Lektoren), oder einen Sachzusammenhang, d.h. das unveränderte Werk wird im Gesamteindruck verändert (z.B. durch aus dem Zusammenhang gerissene Zitate), vollzogen wird.[50] Die Persönlichkeitsrechte stehen in direktem Zusammenhang mit den Verwertungsrechten und können regelmäßig nicht losgelöst betrachtet werden. Zwar steht dem Urheber beispielsweise zu, über die Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden. Bereits geregelte Verwertungsansprüche können ihn dabei jedoch in der Gestalt beeinflussen, dass er veröffentlichen muss.
6.2.3.2 Verwertungsrechte
Dabei regeln die Verwertungsrechte die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG). Sie stellen dabei die wirtschaftliche Seite des Urheberrechtes dar. Dem Urheber wird neben der bereits erwähnten Vergütung die freie Entscheidung darüber zugebilligt, in welcher Form und zu welchen Bedingungen er das Werk zur Verwertung freigibt. Die Abhängigkeit des s.g. Werkgenusses wird dabei durch ein negatives Verbotsrecht, also die Unterlassung des Werkgenusses bei Nichtvergütung, als auch durch ein positives Benutzungsrecht, der an die Vergütung gekoppelte Werkgenuss, geregelt.[51] Damit ist der Urheber in der Lage, Dritten die Nutzung seines Werkes unter Einräumung einzelner Nutzungsrechte gegen redliche Vergütung zu gestatten, die vom Nutzer auf den Endverbraucher weitergeleitet wird, s.g. stufenförmige Rechtseinräumung. Ein maßgebliches Verwertungsrecht bildet dabei das Vervielfältigungsrecht, das dem Urheber zubilligt, Vervielfältigungsstücke herzustellen. Die Vervielfältigungstechnik spielt dabei keine Rolle. Die Vervielfältigung kann nicht nur durch identische Festlegung eines Werkes, sondern auch in abgeänderter Form erfolgen. Zum Beispiel bei der Vervielfältigung eines Romans als E-Book. Weiterhin ist das Recht zur Verbreitung zu nennen. Der Urheber kann für Original und Vervielfältigungsstücke die Art und Weise und den Kreis der Öffentlichkeit bestimmen, dem er diese zugänglich macht. Das Verbreiten umfasst dabei das Anbieten und Inverkehrsetzen in der Öffentlichkeit, also nicht im privaten oder betriebsinternen Kreis. Neben diesen Formen der körperlichen Verwertung stehen dem Urheber zahlreiche weitere Rechte der unkörperlichen Verwertung zu, z.B. das Vortragsrecht (§ 19 UrhG), das Aufführungsrecht (§ 19 UrhG) und das Senderecht (§ 20 UrhG). Abschließend sei noch erwähnt, dass es dem Urheber natürlich auch gestattet ist, sein bereits verwertetes Werk einer erneuten Verwertung, z.B. auf Basis neuer Medien, zugänglich zu machen.[52] Beispielsweise bei der Herausgabe eines bereits seit vielen Jahren verkauften Bestsellers als neues E-Book kann sich demnach niemand darauf berufen, die Verwertung des Werkes sei bereits mit dem Verkauf von Printauflagen erschöpft und die neue Nutzung müsse nicht mehr angemessen vergütet werden.
6.2.3.3 Rechtsverletzungen
Der Gesetzgeber regelt Rechtsverletzungen gegen das Urheberrecht mit strafrechtlichen Konsequenzen. Wer gegen das Urheberrecht verstößt muss demnach mit teilweise empfindlichen Freiheits- oder Geldstrafen rechnen. Eine detaillierte Darstellung ist jedoch an dieser Stelle nicht vorgesehen, da es im Rahmen der Fallstudie mehr um die Durchsetzung von zivilrechtlichen Konsequenzen geht. Diese spielen zunehmend eine immer größere Rolle, da sich mit aussergerichtlichen Vergleichen oder Abmahnungen in der Regel Rechtsverstösse schneller und vor allem wirtschaftlich interessanter regeln lassen. Im Rahmen zivilrechtlicher Auseinandersetzungen kann der Urheber entstandenen Schaden regulieren lassen, strafrechtlich hat es für ihn keine wirtschaftlichen Konsequenzen. In schwerwiegenden Fällen, im s.g. Interesse der Öffentlichkeit, werden daher sowohl ein strafrechtliches wie auch ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet. Im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche sind neben dem Schadensersatzanspruch (Regelung nach BGB), der Beseitigungsanspruch und der Unterlassungsanspruch besonders erwähnenswert. Hierbei kommt es mit Ausnahme des Schadensersatzanspruches nicht auf schuldhaft rechtswidrige Handlungen an, sondern es genügt die verschuldensunabhängige Tat oder dessen Berühmung, d.h. deren Vorbereitung. Weiterhin gibt es den Auskunftsanspruch, z.B. zur Schadensberechnung, den Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung, z.B. bei Plagiatsvorwurf, und der Vernichtung bzw. Überlassung von Vervielfältigungsstücken und Herstellungswerkzeuge auf Kosten des Rechtsverletzers. Dabei gelten folgende Verjährungsfristen. Die Ansprüche müssen innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens aber 10 Jahre nach der Rechtsverletzung durchgesetzt werden. Unberührt davon bleibt die 30 Jahresfrist bezüglich des Bereicherungsanspruches.[53]
6.3 Die Verwertung urheberrechtlicher geschützter Werke
Nachdem die rechtlichen Grundlagen des Urhebergesetzes dargestellt wurden, steht nun die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Vordergrund. Hierbei werden neben allgemeinen Anforderungen auch spezielle Regelungen des Verlagsgesetzes angesprochen und die Notwendigkeit eines DRM in unserer Kommunikationsgesellschaft herausgestellt.
6.3.1 Allgemeine Grundsätze
Grundsätzlich obliegt es dem Urheber selbst sein Werk zu vermarkten, sofern dies überhaupt in seiner Absicht liegt, was an diesem Punkt jedoch unterstellt wird. Über das Internet hat diese Form der Vermarktung stark an Bedeutung gewonnen, wenngleich diese nicht neu ist. So wurde bereits Goethes Werther im Selbstverlag publiziert. Damals wie heute ist jedoch die Selbstvermarktung mit kommerziellem Erfolg problematisch. Der Urheber wird daher regelmäßig professionelle Vermarkter nutzen, um eine wirtschaftlich optimale Nutzung des Werkes zu erreichen. Wie bereits herausgestellt, handelt es sich bei urheberrechtlich geschützten Werken um echtes Eigentum. Es kommen daher auch alle allgemein gültigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Tragen. So ist es dem Urheber beispielsweise möglich, Verwertungsrechte, jedoch nie das Urheberrecht selbst, zu verkaufen oder zu vermieten. Es besteht dabei in üblicher Weise Vertragsfreiheit, nach der die Vertragsparteien alle Vertragsbestandteile frei aushandeln können. Generell finden damit unabhängig vom Verlagsrecht die zivilrechtlichen Grundsätze und Vorschriften des BGB Anwendung, insbesondere des Kauf-, Miet-, Pacht-, Dienst-, Werkvertrags- oder Auftragsrecht. Die ausgewogene Verhandlungsbasis ist jedoch oft realitätsfern, da profilierte Werknutzer, beispielsweise Verlage, eine große Verhandlungsmacht haben und der Urheber in nicht unerheblichem Maße auf deren Leistungsbereitschaft angewiesen ist.[54]
6.3.2 Das Verlagsgesetz
Das Verlagsgesetz liefert für diese speziellen Verträge zwischen Urheber und professionellem Werknutzer einen gesetzlichen Regelungsvorschlag, um die grundsätzliche Vertragsfreiheit an dieser Stelle zu Gunsten der Rechtssicherheit zu beschränken. In einem s.g. Normvertrag, oft sogar in Form eines Standardformularvertrages, wird die Übertragung der Nutzungsrechte weitestgehend einheitlich geregelt. Weiterhin regelt das Verlagsgesetz spezielle Rechte und Pflichten im Vertragsverhältnis zwischen Autor und Verlag, so dass diese nicht speziell vertraglich vereinbart werden müssen. Hierzu zählen die Herstellungspflicht, eine Regel bezüglich der Werkerstellung bzw. Leistungserbringung, die Rechtsverschaffungspflicht, also die Zusicherung an die Vertragspartner, die zur Verwertung erforderlichen Rechte zu verschaffen und die Enthaltungspflicht. Demnach muss der Urheber entsprechend der Rechtseinräumung an den Verlag auf die eigene Verwertung verzichten. Weiterhin sind die Verpflichtungen zur zweckentsprechenden und üblichen Vervielfältigung sowie deren Verbreitung auf Rechnung des Verlegers geregelt. Besonders erwähnenswert ist hier die s.g. LINUX-Klausel, bei der die Rechteinräumung durch den Urheber unentgeltlich erfolgt. Ausserdem sieht das Gesetz eine angemessene Vergütung stillschweigend als vereinbart vor, es sei denn, diese ist den Umständen nach nicht zu erwarten. Ebenfalls geregelt sind Leistungsstörung, Vertragsanpassungen und die Vertragsbeendigung. Zusammenfassend regelt das Verlagsgesetz die Beziehung der Vertragspartner sehr umfassend auf einheitlichem Standard. Dabei wird jedoch lediglich die Verwertung eines Werkes geregelt, alle Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben beim Autor. Die Verlage sind verpflichtet sicherzustellen, dass ein Weiter- oder Endgebrauch der Nutzungsrechte sowie dessen Vergütung auch nur in dem geregelten Rahmen erfolgt. Der Anspruch an ein DRM ist, dies auch unter den Bedingungen in unserer Kommunikationsgesellschaft sicher zu stellen.[55]
6.3.3 Neue Herausforderungen im Digitalen Zeitalter
Mit der Digitalisierung von Informationen, z.B. in Form von elektronisch zur Verfügung gestellten Büchern, ist es einfach möglich, Vervielfältigungstücke ohne Qualitätseinbußen anzufertigen. Das herkömmliche Urheberrecht versagt an dieser Stelle, da sich nicht mehr ohne weiteres bestimmen lässt, ob es sich um ein rechtmäßig angefertigtes Vervielfältigungsstück handelt oder nicht. Hinzu kommt eine falsch verstanden Informationsfreiheit im Internet als Grundlage für ein stark unterentwickeltes Unrechtsbewusstsein der jeweiligen Nutzer und Anbieter von solchen illegalen Duplikaten. Dies schützt jedoch nicht vor den bereits ausgeführten straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen. Ein wirksames DRM dient damit letztendlich nicht nur dem Schutz des Urhebers und der Verlage, sondern auch dem Nutzer, so lange es ihm einen hinreichenden Grad an Rechtssicherheit zubilligt, er sich also sicher sein kann, ein Vervielfältigungsstück legal zu nutzen.
6.3.3.1 Technische Schutzmaßnahmen
Um auf diese Entwicklungen reagieren zu können haben die Rechteinhaber technische Maßnahmen entwickelt um den Schutz ihrer Ausschließlichkeitsrechte zu gewährleisten. Mit der Novelle des UrhG vom 10.09.2003 sind diese technischen Maßnahmen Teil des originären Urheberrechts geworden.[56] Konkret wurden Schutzmaßnahmen definiert, die ohne Zustimmung des Rechtinhabers nicht umgangen werden dürfen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Zugangs- oder Kopiersperren, um Soft- oder Hardwaremaßnahmen, oder um Maßnahmen zur Rechtswahrnehmung, dem Identitätsnachweis, handelt. Damit der technische Schutz urheberrechtsrelevant ist, sind folgende Anforderungen zu erfüllen. Zum einen muss die technische Maßnahme, die Technologie, im normalen Betrieb geeignet sein, Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die über die genehmigte Nutzung hinaus gehen. Weiterhin muss die Maßnahme nicht ohne weiteres von einem durchschnittlichen Benutzer umgangen werden können, der Schutzmechanismus muss also einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechendem Mindeststandard entsprechen. Der Gesetzgeber untersagt ausserdem entsprechende Vorbereitungshandlungen zum Knacken der technischen Maßnahmen, auch wenn dies allein im privaten geschieht. Rechtmäßig begünstige dürfen durch die Maßnahmen jedoch nicht in der Werknutzung beschränkt werden und können vom Rechteinhaber entsprechenden Zugang einfordern. Eine Selbsthilfe ist an dieser Stelle jedoch ausdrücklich untersagt. Weiterhin ist geregelt, dass auch Daten über die Daten selbst zur Identifikation genutzt werden können, beispielsweise in Form digitaler Wasserzeichen. Eine Kennzeichnung der Werke, die mit technischen Maßnahmen geschützt sind muss übrigens nur erfolgen, wenn der Werkgenuss von Zugangsbarrieren abhängt.[57] Besonders hieraus ergeben sich einige Anforderungen an ein rechtssicheres DRM. Der Gesetzgeber liefert damit die Grundlage für die Vorbeugung aber auch die Verfolgung von Rechtsverletzungen. Da dies aus bekannten Gründen schwierig ist, wird seitens der Rechteinhaber als auch der Strafverfolgungsbehörden ein strenger Maßstab für die Einhaltung der Gesetze gelegt und auch geringe Verstöße regelmäßig geahndet.
6.3.3.2 Spezielle Anforderung an DRM bei E-Books
Diese vorstehend ausgeführten technischen Schutzmaßnahmen sind für Verlage insbesondere im wachsenden Segment der elektronischen Bücher relevant. Während Printprodukte nur mit hohem Aufwand und damit regelmäßig unwirtschaftlich vervielfältigt werden können, sind die digitalen E-Books qualitätsneutral sowie mit geringem Aufwand zu vervielfältigen und auch zu verbreiten. Dabei gilt auch für diese relativ neue Form der Printsubstitute gleichwohl das Verlagsrecht, da der Werkgenuss sich nicht wesentlich vom gedruckten Buch unterscheidet. Dies schließt ein geschlossenes System zum Download von in einer Datenbank gespeicherten Buchinhalten ebenso ein, wie die zur Lesbarkeit notwendige Hard- und Software. Nur unter Einbezug aller dieser Komponenten kann das digitale Buch überhaupt erst einem Werkgenuss unterzogen werden. Sie müssen daher als Ganzes betrachtet werden. Wichtig ist dabei, dass die elektronische Nutzung das gedruckte Erzeugnis ersetzen kann. Dies ist beim E-Book der Fall. Der Nutzer kann den Inhalt lesen, Seiten vor- und zurückblättern, Notizen und Vermerke anbringen und darüber hinaus weitere Funktionen wie Anpassung von Schriftgröße oder eine Volltextsuche nutzen. Jedoch regelmäßig keine Ausdrucke erstellen oder das Werk elektronisch verbreiten. Zur Abgrenzung sei an dieser Stelle ein Hörbuch erwähnt, bei der das Verlagsgesetz regelmäßig keine Anwendung findet, da der Werkgenuss hier in einer anderen Weise der Wahrnehmung erfolgt.[58] Im Rahmen der Fallstudie stehen jedoch ausschließlich E-Books im Fokus. Aus den umfangreichen, wenngleich nicht vollständigen, Ausführungen zum Thema Urheberrecht wird klar, dass die Verlage auf DRM als eine wirksame Form des Rechtsschutzes angewiesen sind. DRM muss zum einen die umfangreichen Persönlichkeitsrechte des Urhebers sichern, es muss das Werk konkret in seiner Form schützen und eine zweck- und sinnentfremdende Nutzung verhindern. Ebenso müssen die Verwertungsrechte des Urhebers, die regelmäßig bei Verlagen liegen, geschützt werden. Dabei kommt es wesentlich darauf an, eine vergütungsfreie Nutzung oder eine rechtswidrige Verbreitung des Werkes zu unterbinden. Der Gesetzgeber hat klare Anforderungen an ein wirksames DRM als technische Schutzmaßnahme gestellt. Diese lassen sich jedoch inhaltlich wie auch technisch interpretieren. In den folgenden Kapiteln wird verstärkt auf die technische Umsetzung eingegangen.
7 Digitales Rechtemanagement - Technologie
Auf dem Contentsektor[59] erkennen neben der Musikindustrie auch immer mehr Verlage die Bedeutung des Internets für ihre wirtschaftliche Zukunft. Ein wichtiges Thema dabei ist die Beherrschung und Handhabe der Technologie. Letzten Endes sind die technischen Maßnahmen für die Bereitstellung, sowie den Schutz der digitalen Dokumente unter den gesetzlichen Aspekten zuständig.
Das digitale Rechtemanagement (DRM), dass von der Open Mobile Alliance (OMA)[60] vergeben wird, dient dem Schutz des geistigen Eigentums. Dabei werden diverse Medien wie Texte, Bilder, Grafiken, Audio und Video bedient. Beim DRM handelt es sich um ein Kontrollsystem, mit dem die Nutzung vom geschützten Content überprüft werden kann bzw. welches nur bestimmte Nutzungsformen zulässt. Das Rechtemanagement kann auf Compact Discs (CD), DVDs, Blu-Ray-Discs und weitere Medientypen angewendet werden um das missbräuchliche Einspielen oder Kopieren von Filmen oder Musikstücken zu verhindern. Gleiches gilt auch für E-Books um die es im Wesentlichen gehen soll.
„Ein“ DRM-System existiert rein technisch nicht. Viel mehr handelt es sich dabei um eine Summe von technischen Bestandteilen mit unterschiedlichen Funktionen, die miteinander verknüpft sind. Folglich kumuliert der Begriff „DRM-System“ die einzelnen Bestandteile und vereinfacht mit dem gängigen Begriff den Umgang mit der Thematik.[61]
Die DRM-Systeme sind so vielfältig wie deren Anforderungen und müssen entsprechend ihrer Funktionen unterschieden werden. Zusammenfassend lassen sich die Systeme in zwei Gruppen unterteilen: Nutzungs- und Zugangskontrollsysteme.[62]
| | |
|---|---|
|
|
Weitere Funktionsgruppen wären aktive und passive DRM-Systeme. Während die passiven lediglich die Restriktion im Fokus haben, bieten die aktiven eine flexible Ausgestaltung des Produkts. Unabhängig von der Einteilung in die Funktionsgruppen, werden alle Formen für den Schutz der immateriellen Rechte an digitalen Dokumenten genutzt.[63]
7.1 Methoden der Bereitstellung von DRM-Dokumenten
Der Markt befindet sich aus der Sicht der digitalen Rechteverwaltung in einem Wandel. Als prominentes Beispiel wurde im Jahr 2003 mit iTunes Music Store ein Vertriebsweg mit integrierter digitaler Rechteverwaltung umgesetzt. [65] Seit 2009, knapp sechs Jahre später besteht der gesamte Katalog aus DRM-freien Titeln. [66] Es fand bei Apple ein Wandel in Richtung Wasserzeichen statt. Statt mit hartem DRM, werden die Musikstücke mit digitalen Wasserzeichen versehen. [64]
Digitale Rechteverwaltung für Dokumente vollzieht eine ähnliche Wandlung. Die Methoden für die Bereitstellung ändern sich. Die Methoden auf Basis von Wasserzeichen gewinnen insbesondere im B2C-Markt immer mehr an Bedeutung.
Für die Bereitstellung von DRM-Dokumenten werden im Verlagswesen allgemein zwei Methoden mit unterschiedlichen Ausprägungen unterschieden. Dabei geht es im Wesentlichen um die Bereitstellung der Dokumente im PDF- (Akronym für Portable Document Format) und dem relativ neuen EPUB-Format (Akronym für electronic publication). Der EPUB-Standard wird vom Buchhandel als Format der Zukunft betrachtet.
Das EPUB-Format unterstützt ebenfalls DRM und erlaubt eine flexible Anpassung des Textes an die jeweilige Bildschirmgröße des Endgerätes. EPUB eignet sich damit insbesondere für die Ausgabe auf mobilen Geräten. Im Gegensatz zu EPUB wird der Text bei PDF-Dokumenten wie im gedruckten Buch angezeigt. Bei kleinen Endgeräten kann dies für den Endanwender störend sein, falls er bei einer individuellen Größe des Textes häufig hin- und herscrollen muss. [67]
7.1.1 Das EPUB-Format
Als das Format der Zukunft, gilt es den offenen Standard für E-Books näher zu betrachten. Der EPUB-Standard wurde im Jahre 2007 vom International Digital Publishing Forum (IDPF) entwickelt und basiert auf dem freien Standard XML. Das Format unterstützt DRM-Mechanismen, definiert jedoch keine Implementierung. Diese muss in der jeweiligen Lesesoftware implementiert werden und erlaubt dadurch eine gewisse Flexibilität für die Anbieter. Annotationen wie Anmerkungen oder Lesezeichen sind auch nicht Teil des Standards und müssten anderweitig implementiert werden.
Einer der größten Vorteile im Vergleich zu dem bekannten PDF-Format ist die dynamische Anpassung des Textes an die jeweilige Bildschirmgröße des Lesers. So eignet sich das Format insbesondere für die Ausgabe auf mobilen Endgeräten.
Der technische Aufbau einer EPUB-Datei ähnelt dem Aufbau eines OpenDocuments, welcher ebenfalls auf XML basiert und bspw. in OpenOffice verwendet wird.[68]
Eine EPUB-Datei ist eine komprimierte Zip-Datei, deren Inhalt entsprechend dem OEBPS Container Format aufgebaut ist. Der Standard hat folgende Anforderungen:
- Eine unkomprimierte Datei mimetype mit dem Inhalt application/epub+zip im Wurzelverzeichnis als erste Datei im Archiv
- Ein Verzeichnis META-INF mit der Datei container.xml, die auf die Stammdatei der Publikation verweist
- Eine Stammdatei entsprechend dem Open Packaging Format (OPF), die Metadaten bereitstellt, alle Dateien der Publikation auflistet und auf eine Inhaltsdatei verweist
- Ein Inhaltsverzeichnis zur Navigation durch die Publikation (eine XML-Datei im NCX-Format)
- Eine Inhaltsdatei, entsprechend der Open Publication Structure (OPS) 2.0 als XHTML- oder DTBook-Datei
Das Dateisystem in einer minimalen EPUB-Datei könnte so aussehen:[69]
Datei.epub | +-- mimetype | +-- META-INF | | | +-- container.xml | +-- inhalt.opf +-- inhalt.ncx +-- inhalt.xhtml
7.1.2 DRM mit Einschränkungen (Hartes DRM)
Diese Methode erlaubt dem Anbieter eine vollständige Kontrolle über den Umfang des angebotenen Contents. In diesem Fall werden für die Betrachtung der Dokumente zusätzliche Anwendungen auf den Endgeräten in Form von speziellen Lese-Programmen oder Plugins benötigt. [72]
Die nachfolgend als Beispiel aufgezählten Anbieter bieten ganzheitlich eine Hosted-, sowie eine Serverlösung als DRM-System an. Die Hosted-Version erlaubt dem Kunden, bspw. einem Verlag die Hardware und die dafür notwendige Infrastruktur von dem Anbieter zu mieten. Bei der Server-Version wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben eine eigene Serverinstanz, im eigenen Rechenzentrum zu betreiben. Dabei kann die Software, wie im Fall von SecPaper auch geleast werden.
- Adobe mit Adobe-DRM, basierend auf dem Adobe Content Server[73] und dem benötigten E-Book-Reader Adobe Digital Editions.[74] Die Abbildungen zeigen die Software Adobe Digital Editions im Einsatz. Bei der Installation hat der Endanwender die Möglichkeit eine Autorisierung durchzuführen. Mit der Accountligitimation ermöglicht Adobe die Verwendung der Dokumente auf bis zu sechs Endgeräten. Adobe betrachtet dies unter dem Gesichtspunkt der Portabilität und preist dabei die Möglichkeit mittels der Adobe-ID und einem einfachen Autorisierungsprozess, die eigenen Dokumente auf mehreren Computern und Geräten zu verwalten.[74]
- FileOpen mit dem gleichnamigen Plug-In für Adobe Reader [75]
- SecPaper mit identischen Produkten wie Adobe und FileOpen. Software für den Endanwender basiert auf einem Plugin für den Adobe Reader.[71]
Am Beispiel der Abbildung von FileOpen ist erkennbar, wie flexibel die Vergabe der Rechte an die Dokumente bzw. Benutzergruppen oder einzelne Endanwender erfolgen kann. Die im Vorfeld erwähnten DRM-System-Gruppen lassen sich wie folgt konkretisieren. Neben der Nutzungsbeschränkung und der Zugangsbeschränkung, kann auch das Abrechnungssystem der Nutzung nach angepasst werden[76]:
Nutzungsbeschränkung
- Kopierfunktion
- Abspielfunktion
- Druckfunktion
Zugangsbeschränkung
- Personenbezogener Zugang
- Endgerätebezogener Zugang
Abrechnungssystem
- Dauerhafte Nutzung nach einmaliger Abrechnung
- Temporäre Nutzung während eines Abonnements
In konkreter Umsetzung wären folgende Szenarien denkbar[76]:
- Limitiert nach Zeit, bspw. das Dokument kann nur innerhalb der nächsten 6 Monate gelesen werden
- Limitiert nach Aufrufen, bspw. die Zeitschrift kann nur 50 mal geöffnet werden
- Drucklimitierung, bspw. das Artikel kann nur 15 mal ausgedruckt werden
- Zugrifflimitierung, bspw. auf das Buch darf nur online zugegriffen werden
- Kopiereinschränkung, bspw. die Datei kann nicht kopiert, sondern nur weitergereicht werden (d.h. wenn sie versendet wird, kann sie beim Versender nicht mehr geöffnet werden)
Zahlreiche Unternehmen, darunter auch Verlage haben DRM-Systeme im Einsatz. So bietet bspw. http://www.mobipocket.com vorrangig Dokumente für mobile Endgeräte mit einem eigenen DRM-System.[77] http://www.ciando.com arbeitet mit Adobe-DRM.
[78] Der Beuth Verlag hat das System des Technologiepartners FileOpen im Einsatz.[79]
7.1.3 DRM ohne Einschränkungen (Weiches DRM)
Die Alternative zum „harten“ DRM ist das „psychologische“ oder auch „social“ DRM. Bei dieser Methode steht das Digitale Wasserzeichen im Vordergrund.
Die Wasserzeichen, auch digitale Stempel genannt, sollen auf den Kunden einen psychologischen Effekt ausüben, dem Nutzer somit vor Augen führen, dass es sich bei dem gekauften Dokument um eine individuelle Kopie handelt. Beispielweise könnte bereits die Titelseite mit einem benutzerdefinierten Schriftzug darauf aufmerksam machen: "Dieses E-Book wurde speziell für Max Mustermann vorbereitet.". Die sichtbaren Wasserzeichen sind allerdings nicht neu und werden schon länger von den Verlagen verwendet. Mit gewissen Aufwand können jedoch die sichtbaren Wasserzeichen leicht entfernt werden. Aus diesem Grund sollen zusätzlich robuste, unsichtbare Wasserzeichen mit bspw. Kundeninformationen in das Dokument integriert werden, was die Sicherheit vor Raubkopien erhöhen soll. Die Verlage sind durch die Wasserzeichen in der Lage, den Verursacher von illegalen Kopien zu ermitteln bzw. das unerlaubte Vervielfältigen in gewissem Maße zu unterbinden.
Die unsichtbaren Wasserzeichen werden dabei an unterschiedlichen Stellen im E-Book integriert und sollen nur mit hohem Aufwand entfernt werden können. Der Täter soll sich dadurch nicht sicher fühlen können, tatsächlich alle Wasserzeichen entfernt zu haben.[72]
Die Idee mit den unsichtbaren Wasserzeichen ist nicht neu und findet bereits in der Musikbranche Anwendung.[81] Die Technologie dafür liefert das Fraunhofer Instituts für Sicherheit in der Informationstechnologie, dabei spielte das Fraunhofer-Institut bereits 1982 eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung des MP3-Formats.[82] In der Abbildung des Fraunhofer Instituts ist der Ausleseerfolg des Wasserzeichens nach MP3-Kompression erkennbar, wodurch eine hohe Robustheit demonstriert wird.[80] Dabei funktioniert die Wasserzeichen-Erkennung sogar nach einer Live-Mikrofonaufnahme des Musikstückes mit veränderter Frequenz. Die Grundidee bleibt die selbe wie 1982. Die vom Menschen unhörbare Frequenzen kommen zum Einsatz.[73]
Sowohl die sichtbaren, als auch die unsichtbaren Wasserzeichen schützen alleine nicht vor der Vervielfältigung. Schließlich gibt es durch die Anbringung der Wasserzeichen keine Nutzungseinschränkungen. Die Verursacher der unerlaubten Kopien müssen sichergestellt werden können. Diese Nachfrage muss bedient werden. Unternehmen, die weiches DRM im Einsatz haben, wollen wissen, welche Kunden die elektronischen Bücher unautorisiert weiter gegeben haben um bspw. privatrechtlich dagegen vorzugehen. So haben Forscher des Fraunhofer-Instituts die Firma CoSee GmbH gegründet und das in Darmstadt entwickelte "MediaSearch Framework" lizenziert bzw. weiterentwickelt. Damit sind Unternehmen in der Lage automatisiert nach digitalen Musikdateien, Hörbüchern, Videos oder elektronischen Büchern zu "fahnden", die im Internet verbreitet werden - vorausgesetzt, diese sind mit digitalen Wasserzeichen markiert.[83]
Dabei ahmt das MediaSearch Framework den menschlichen Benutzer nach, indem es sich mit wechselnden IP-Adressen von diversen Providern einwählt. Wird eine Kopie gefunden, so ist das Framework in der Lage die integrierten, kundenspezifischen Wasserzeichen auszulesen.
Die Funktionsweise ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
| |
| Abbildung 7: MediaSearch Frameworkschema[83] |
Weder weiches noch hartes DRM garantieren eine 100%-ige Sicherheit vor Vervielfältigungen. Bereits beim harten DRM wurden die Mechanismen immer wieder ausgehebelt. Im Internet kursieren zahlreiche Programme, die es dem Benutzer ermöglichen, den Schutz auszuhebeln:
- Im audio und audiovisuellen Bereich hat sich bspw. das Unternehmen RapidSolution Software mit der Anwendung Tunebite darauf spezialisiert, die kopiergeschützten Medien vom Schutz zu befreien.[84]
- Mit Hilfe der Windowsanwendung "Kindle for PC" lässt sich der Kopierschutz in Kindle-E-Books umgehen. [85]
Es lässt sich erahnen, dass solche Beispiele schon bald für E-Books mit weicher DRM-Methode geben wird. Bei dem neuen Format EPUB ist dies sogar noch einfacher als bspw. beim PDF-Format, da es sich dabei um eine reine Textdatei handelt, die leicht bearbeitet werden kann, so die Aussage von libreka!.[72] Die einzige Barriere stellen somit die unsichtbaren Wasserzeichen dar.
Fakt ist, dass die Nutzung eines elektronischen Buches mit „psychologischem“ DRM für den Kunden deutlich unkomplizierter ist.
7.2 Technische Umsetzung eines DRM-Systems
Bei der Betrachtung der beiden DRM-Methoden wurde gezeigt, mit welchen Hürden der Kunde beim harten DRM zu rechnen hat und welche Vorteile beim weichen DRM entstehen. Weiches DRM mit den Wasserzeichen, oder hartes DRM mit diversen Möglichkeiten können dementsprechend als einzelne Funktionen innerhalb eines Systems betrachtet werden. Die Funktionen bzw. Komponenten werden in der Praxis so kombiniert, dass dabei maximale Sicherheit bei gleichzeitig maximaler Funktionstreue erreicht wird. Die nachfolgende Matrix zeigt in der ersten Spalte die unterschiedlichen Komponenten mit seinen, in den nachfolgenden Spalten folgenden Merkmalen mit der jeweiligen Umsetzbarkeit:[86]
| Zugangskontrolle | Nutzungskontrolle | Mgmt. Rechtsverletzungen | Abrechnung | |
|---|---|---|---|---|
| Digitale Wasserzeichen | bedingt | bedingt | sehr gut | - |
| Digitale Fingerabdrücke | bedingt | bedingt | sehr gut, Primärzweck | bedingt - gut |
| Verschlüsselung | sehr gut, Primärzweck | sehr gut, Sekundärzweck | gut - sehr gut | bedingt - gut |
| Digitale Signatur | - | - | sehr gut | - |
| Rechtedefinitionssprachen | sehr gut | sehr gut | kaum | sehr gut, Primärzweck |
| Weitere Technologien | unterstützend | unterstützend | kaum | sehr gut |
Nachfolgend wird ein Beispielmodell für ein DRM-System präsentiert, welches auf den genannten Komponenten basiert. In dem Modell werden die einzelnen Funktionen in den Komponenten arrangiert. Um die Funktionalität zu erreichen, werden die einzelnen Komponenten als interoperable Teile eines DRM-Systems gesehen. Die Komponenten des Beispielmodells sind ein Client auf der Kundenseite, die DRM Plattform auf der Verlagsseite bzw. eine geleaste Lösung beim Dienstleister und ein Bezahlsystem. Der Content-Anbieter stellt in dem Modell keine Funktion sicher, er interagiert lediglich mit dem System.
| Abbildung 8: Beispielmodell eines DRM-Systems[87] |
Die DRM-Plattform stellt in dem Modell die Schlüsselkomponente dar, die die gesamte Wertschöpfungskette kontrolliert. Die Plattform als Schlüsselkomponente, sorgt für die Interaktion zwischen dem Rest. Die DRM-Plattform bietet als Funktionen die Bereitstellung von Content, Angebotserstellung, Speicherung, sowie Aufbereitung des Contents, Buchung und Content-Distribution. Dabei wurde die Zahlungsfunktion in die Bezahlsysteme ausgegliedert, was bspw. in der Praxis PayPal oder diverse andere Micropayment-Anbieter übernehmen könnten. Der Content-Konsum wird dabei von dem Client auf den Kundenseite übernommen. Der Client spiegelt die einzelnen Komponenten wieder, die dem Leser am Ende das Lesen ermöglichen. In der Praxis gelten als Clients bspw. Online-Plattformen, PC-Anwendungen wie Adobe Reader oder auch die E-Book-Reader.[87] Insbesondere um die letzten soll es in den anknüpfenden Gliederungspunkten gehen.
7.3 Elektronisches Papier
Es existieren einige Alternativen auf dem Markt, die das Lesen eines elektronischen Dokumentes erlauben. Ob mit oder ohne DRM, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Die Endgeräte tragen bedeutend zur Entwicklung des E-Book-Marktes bei und spielen nicht zuletzt eine Schlüsselrolle. Neben PC's mit den hellen Bildschirmen oder mobilen Endgeräten wie Smartphones, existieren mittlerweile zahlreiche E-Book-Reader mit der E-Papier-Technologie.
Die Verwendung von elektronischer Tinte bspw. durch Elektrophorese, ermöglicht die Umsetzung des elektronischen Papiers (E-Papier). Das E-Papier versucht dabei die Tinte bzw. die Farbe auf dem Papier nachzuahmen. Dadurch wird das Licht wie beim normalen Papier reflektiert. Somit ist keine Hintergrundbeleuchtung nötig und gleichzeitig wird die Ermüdung der Augen reduziert. Elektronisches Papier vereint die Vorteile von Computerdisplays und dem klassischen Papier. Beim derzeitigen Stand der Entwicklung bietet die E-Ink-Technologie folgende Vorteile:
- Aufgrund des geringen Abstandes der bildgebenden Elemente zur Oberfläche, sieht der Bildinhalt aus jedem Blickwinkel gleich aus.
- Erhaltungsspannung für die Anzeige ist nicht erforderlich.
- Dünn, leicht und beim entsprechenden Design auch biegsam.
- Kein Flimmern durch die statische Anzeige.
- Größe und Form kann flexibel hergestellt werden.
Nachteile gegenüber Computerdisplays:
- Seitenwechsel ist recht träge, ca. 1 Sekunde für Bildaufbau, wodurch Animationen praktisch unmöglich sind
Nachteile gegenüber einem Buch:
- Mit 160dpi ist die Auflösung deutlich geringer als bei hochwertigen Drucken.
- Grauwertauflösung ist derzeit noch gering.
- Empfindlich für Brüche und Knicke.
Bei der erwähnten Methode Elektrophorese, handelt es sich um kleine Mikrokapseln, in denen elektrisch geladene weiße Teilchen in gefärbtem Öl schwimmen, stand 1990. Der Stromfluss kontrolliert dabei die Teilchen, ob diese an der Oberseite der Kapsel (also für den Betrachter sichtbar) waren oder ob sie unten blieben, sodass der Betrachter an diesem Punkt die dunklere Farbe des Öls sah. Neben der Elektrophorese existieren noch weitere Methoden wie Bistabile LCDs oder Elektrobenetzung. Gegenwärtig dominiert jedoch die Elektrophorese den Markt. Die meisten Geräte enthalten das Produkt E-Ink, das von der taiwanischen Firma PVI hergestellt wird. Alternativen wären bspw. Plastic Logic, deren E-Papier in Dresden hergestellt wird.[88]
Private Kunden haben gemäß der Gewohnheit, an ein Lesegerät ähnliche Anforderungen wie an ein klassisches Buch. Durch Mehrwerte der digitalen Güter wird ein Kompromiss für den Endkunden geschaffen. Dieser verzichtet auf die Eigenschaften eines klassischen Buches, bekommt dafür andere Vorteile. Besonders persönliche Werte können an einen E-Book-Reader schlecht geknüpft werden. Sich das Buch vom Autor signieren zu lassen ist mit einem E-Book-Reader nur schwer vorstellbar.
7.4 E-Book-Reader
Im Dezember 2009 verkaufte Amazon zum ersten Mal mehr E-Books als gedruckte Bücher.[89] Die fortschreitende Entwicklung der Geräte, sowie die verbesserte Benutzbarkeit und ein reichhaltiges Lektüreangebot wirken sich positiv auf die Verkaufszahlen.
Das Angebot der Geräte ist mittlerweile sehr vielfältig. Dem Endnutzer wird es nicht einfach gemacht. Für jeden Leser gilt es die Anforderungen vor dem Kauf genau zu überprüfen und die einzelnen Funktionen zu vergleichen. Im Nachfolgenden werden drei Beispiele mit unterschiedlichen Ansätzen und einigen technischen Spezifikationen dargestellt:
| | |
|---|---|
|
|
Bezeichnung: nook von Barnes & Noble |
|
|
Bezeichnung: Skiff von der gleichnamigen Firma
E-Paper: TFT |
|
|
Bezeichnung: enTourage eDGe™ der Firma Entourage Systems Inc. |
Weitere gängige Anbieter:
- Amazon mit dem Kindle
- Sony mit dem PRS-600
- Bookeen mit dem Cybook Opus
- iRex mit dem iRex Digital Reader
Die technologische Betrachtung hat die Frage nach möglichen Umsetzungsverfahren beantwortet. Neben den rechtlichen Anforderungen und der aktuellen Situation der Verlage ist auch die Akzeptanz beim Endnutzer entscheidend, die im Folgenden betrachtet wird.
8 Reaktionen auf Digitales Rechtemanagement
Da bislang kaum verwertbare Reaktionen der Öffentlichkeit auf DRM im Verlagswesen existieren, ist ein Blick auf andere Medien und deren Erfahrungswerte angebracht. Im Internet wurden beispielsweise verschiedene Aktionen mit negativen Echo initiiert. Die Free Software Foundation machte mit "35 Days Against DRM" auf sich aufmerksam. Vom 28.11.2008 an wurde 35 Tage lang zum Boykott verschiedener Produkte aufgerufen, welche durch DRM-Maßnahmen den Nutzen besonders einschränken.[94] Auch in Deutschland wurde vom PC Magazin eine ähnliche Initiative ins Leben gerufen. So haben bereits 3.863 User (Stand: 19.01.2010) die Aktion "Kopierschutz? Nein Danke" unterstützt.[95] In beiden Initiativen wird versucht die Öffentlichkeit über die Nutzungseinschränkungen zu Informieren und Druck auf die jeweiligen Unternehmen und Anbieter auszuüben.
Darüber hinaus greifen Nutzer zu unkonventionellen Mitteln bei ihrer Meinungsäußerung. So wurde das Computerspiel "Anno 1404" bei Amazon massenhaft schlecht bewertet, da es einen sehr harten DRM-Schutz hatte.[96] Durch eine notwendige Online-Registrierung konnte man dieses Spiel insgesamt nur 3 mal installieren. Allein dies führte zu ca. 56% negativer Bewertungen. Die verbleibenden 44% positiven Beurteilungen kamen überwiegend erst zustande, als der Hersteller den harten DRM-Schutz deaktiviert hatte. Ähnlich verhält es sich auch mit anderen Anbietern und Produkten, bei denen DRM zu negativen Einschätzungen führten. Die eigentliche Qualität des Produktes war dabei im Wesentlichen peripher. Vor allem in der Online-Community wird sich in verschiedenen Foren oft negativ über DRM im Allgemeinen oder dessen Umgehung ausgetauscht.[97] [98] [99] Nicht zuletzt trägt derartige Kommunikation zum schlechten Image von DRM bei.
Auf der anderen Seite existieren auch positive Beispiele bei denen trotz DRM gute Verkaufszahlen erzielt werden. So nutzen ca. 70 Mio. Kunden das Angebot von www.kazaa.com. Hier kann, bei Abschluss eines entsprechenden Abonnements, Musik heruntergeladen und beliebig oft angehört werden. [100] Diese Musikdateien sind bis zur Beendigung des Abonnements nutzbar. Obwohl hier die Daten mit einem hartem DRM-Schutz versehen sind, scheint diese Verkaufsstrategie aufzugehen.
Daneben gibt es auch diverse erfolgreiche Videoportale wie iTunes oder videoload bzw. Video-on-Demand-Portale, welche Filme oder TV-Serien zum Ausleihen oder Kaufen mit DRM-Schutz anbieten. I. d. R. sind die Filme nach dem Ausleihen nur für einen bestimmten Zeitraum abspielbar. Die Umsätze in dieser Branche sind in den vergangenen Jahren gestiegen und es wird vermutet, dass sie auch in Zukunft weiter wachsen werden.[101] [102]
In der Musikindustrie wurden harte DRM-Maßnahmen aufgrund des Drucks der Konsumenten mittlerweise fast einheitlich entfernt. Hier wird nun verstärkt auf digitale Wasserzeichen als eine Form des weichen DRMs gesetzt. [103] [104] Eine Entwicklung die sich so nicht auf elektronische Verlagsprodukte übertragen lässt, da hier differenzierte rechtliche Anforderungen zu beachten sind. Es wurde erkannt, dass die technischen Schwierigkeiten bei den verschiedenen Systemen zu viele potenzielle Kunden von einem Kauf digitaler Musik abhalten. Nach Umstellung von harten Schutzmaßnahmen auf digitale Wasserzeichen haben die Verkäufe deutlich zugenommen. Besonders der Kauf einzelner Songs erfreut sich stetiger Beliebtheit. [105] [106]
9 Chancen und Risiken
In der nachfolgenden Tabelle sind Vor- und Nachteile der verschiedenen Technologiegruppen gegenübergestellt. Neben dem harten und weichem DRM sind dabei zentral Argumente aufgeführt, die für beide Arten gleichermaßen zutreffen. Daraus lassen sich diverse Chancen und Risiken ableiten.
|
| Tabelle 4: Übersicht der Vor- und Nachteile von hartem und weichem DRM |
Es fällt auf, dass sich die beiden verschiedenen Verfahren besonders bei den Nachteilen unterscheiden. Es ist ersichtlich, dass vor allem die vielen unterschiedlichen Systeme beim harten DRM nachteilige Auswirkungen hervorrufen. So können beispielsweise Nutzer, welche mit einem Betriebssystem von Apple arbeiten, unter Umständen keine Dateien nutzen, die mit einem auf Windows basierendem harten DRM ausgestattet sind. Anwender können zudem auch von der Benutzung durch die erhöhten technischen Anforderungen abgeschreckt werden. Zusätzliche Hard- oder Software müssen installiert werden. Ausserdem kann eine permanente Internetverbindung Voraussetzung für die Nutzung der Dokumente sein. Bei weichem DRM sind es besonders die datenschutzrechtlichen Aspekte, da Umfang und Verbreitung der Identifikationsdaten nicht hinreichend transparent ausgeführt sind, die von einer Nutzung dieses Verfahrens abhalten könnten.
Diese beispielhaften Punkte zu den Risiken lassen erkennen, dass ein weiches DRM mit geringeren Nachteilen für den Nutzer verbunden sind. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass er unter Umständen die konkreten Nachteile, die beispielsweise aus der fehlenden Transparenz resultierende Rechtsunsicherheit, nicht berücksichtigt. Gleichwohl ist aus der reinen Abwägung der Risiken eine klare Tendenz zum weichen DRM erkennbar.
Die Vorteile beider Technologiegruppen sind zum großen Teil identisch, müssen jedoch auch differenziert betrachtet werden. Hauptvorteil ist, dass ein wirksames DRM überhaupt erst die rechtlich akzeptierte Nutzung von digitalen Gütern, z.B. E-Books, ermöglicht. Damit ist es den Verlagen erst möglich, neue auf die Informationsgesellschaft zugeschnittene Geschäftsmodelle anzuwenden. Ist die Entscheidung für die Nutzung eines hartem DRM gefallen, ist die Bedienung generell unproblematisch und für den Nutzer eindeutig. Beim weichen DRM wird die Verantwortung stärker auf den Nutzer übertragen, das es i.d.R. keine systemabhängige Nutzungsbarrieren gibt. Weiterhin ist der Nutzer oftmals unzureichend über den Umfang des DRM-Schutzes an seinen Dokumenten informiert.
Unter Berücksichtigung aller aufgeführten Argumente ist abschließend erkennbar, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Kundenakzeptanz, die Chancen für das weiche DRM überwiegen und somit dieser Technologie zunehmend größere Bedeutung zukommt.
10 Kritische Würdigung
10.1 Zukunftsaussichten
Die folgende, beispielhafte Statistik prognostiziert die überproportionale Absatzsteigerung von E-Books in den nächsten Jahren. Daraus ist erkennbar, welches Potential sich den Verlagen erschließt. Es wird damit gerechnet, dass der Verkauf von E-Books in den nächsten 5 Jahren auf das 40igfache des aktuellen Absatzes steigen wird. Auf ein Verkaufsvolumen von über 60 Millionen Stück in Deutschland müssen sich die Verlage einstellen, um auch in Zukunft an diesem wachsenden Markt partizipieren zu können.
|
| Abbildung 14: Prognose zum Absatz von E-Books in Deutschland [107] |
Beispielhaft für diese Entwicklung ist Amazon in den USA. Das Unternehmen teilte am 25.12.2009 mit, dass der Kindle das meist verkaufte Weihnachtsgeschenk gewesen ist. Auch wurden an diesem Tag erstmals mehr E-Books als gedruckte Bücher verkauft. [108]
10.2 Fazit
Die aktuelle Situation der Verlage und die prognostizierten Zukunftsperspektiven zwingen zum Handeln. Der Trend zur Digitalisierung muss dabei den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Hierzu sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere in Form eines wirksamen DRM. Dabei stehen etablierte und innovative Technologien im Wettbewerb um Eignung und Akzeptanz bei den beteiligten Interessengruppen. Die Verlage müssen dabei ihre Geschäftsmodelle novellieren und an den Ansprüchen der Autoren und Nutzer ausrichten. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen klar definiert, inwieweit die jeweiligen Technologien hier anwendbar sind, muss die künftige Rechtsprechung zeigen. Auf Basis der in dieser Fallstudie aufgeführten Argumente, ist das weiche DRM, beispielsweise in der Form von digitalen Wasserzeichen, die zukunftsfähigste Technologie.
Dies spiegelt auch die persönliche Sicht der Autoren der Fallstudie wieder. Zweifelhaft bleibt zwar die Beurteilung der Transparenz des weichen DRMs und den Folgen für die Rechtssicherheit. Jedoch überwiegen die positiven dargelegten Punkte und die herangezogenen Erfahrungen aus der Musikbranche. Der systemunabhängige Einsatz dieser Technologie ermöglicht eine schnelle und effektive Verbreitung unter Sicherstellung der originären Urheberschaft des digitalen Dokuments. Damit sind dem weichen DRM die größeren Realisierungschancen zuzuschreiben. Die Verlage können ihre Geschäftsmodelle auf dieser Basis abstellen, Vergütungs- und Vervielfältigungsregelungen treffen und somit an den positiven Entwicklungen und künftigen Produktinnovationen teilhaben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es gelingt, die breite Öffentlichkeit von der Notwendigkeit von DRM als Eigentumsschutz zu sensibilisieren. Dieses weiche DRM wird daher auch als social DRM bezeichnet, weil die Wirksamkeit entscheidend von dem verantwortungsvollen Umgang mit den Dokumenten abhängt.
In den Zeiten des größten Medienwandels seit Erfindung des Buchdruckes, ist DRM unverzichtbar für den geschäftlichen Erfolg der Verlage. Das als fair zu betrachtende weiche DRM ist damit eine wesentliche Säule des Erfolges von Verlagen in der stetig wachsenden digitalen Informationsgesellschaft.
11 Fußnoten
- ↑ Vgl. Muders, K. Buchkultur im Wandel – von den ersten Büchern bis zum E-Book (2007), S. 2
- ↑ Vgl. Breyer-Mayländer, T., Wirtschaftsunternehmen Verlag (2005), S. 17
- ↑ Vgl. Börsenblatt http://www.boersenblatt.net/310631/
- ↑ Vgl. Breyer-Mayländer, T., Wirtschaftsunternehmen Verlag (2005), S. 18 ff.
- ↑ Vgl. Breyer-Mayländer, T., Wirtschaftsunternehmen Verlag (2005), S. 23
- ↑ Vgl. Breyer-Mayländer, T., Wirtschaftsunternehmen Verlag (2005), S. 24
- ↑ Vgl. Rapp, K., E-Books 2008 (2008), S. 18
- ↑ Vgl. Roesler-Graichen, M., Gutenberg 2.0 - die Zukunft des Buches (2008), S. 16 ff.
- ↑ Vgl. Lieder, R., Verlagsratgeber Marketing: Verlage im Web (2009), S. 161
- ↑ Vgl. Breyer-Mayländer, T., Wirtschaftsunternehmen Verlag (2005), S. 342
- ↑ Vgl. Moravetz-Kuhlmann, M., E-Books: ein Marktüberblick (2007), S. 14
- ↑ Vgl. Moravetz-Kuhlmann, M., E-Books: ein Marktüberblick (2007), S. 19
- ↑ Vgl. VLB http://www.vlb.de
- ↑ Vgl. libreka! http://info.libreka.de
- ↑ Vgl. Dr. Hauptfeld, G., Verlagsratgeber Marketing: Verlage im Web (2009), S. 187 ff.
- ↑ Vgl. Google Buchsuche http://books.google.com/intl/de/googlebooks/agreement
- ↑ Vgl. Dr. Hauptfeld, G., Verlagsratgeber Marketing: Verlage im Web (2009), S. 183
- ↑ Vgl. libreka! http://info.libreka.de/121-0-Wichtige-Information-zum-E-Book-Kopierschutz.html
- ↑ Vgl. Deutsche Fachpresse, DRM-Präsentation http://www.deutsche-fachpresse.de/digital_rights_mang/
- ↑ Vgl. Art. 27 Abs. 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 2,3
- ↑ 22,0 22,1 Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 4
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 8
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 755
- ↑ Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 761
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 763
- ↑ 27,0 27,1 Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 160
- ↑ Vgl. Schack, H. Urheber- und Vertragsrecht (2004), Rz. 267
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 162
- ↑ Vgl. BGH GRUR 1995, 47 - Rosaroter Elefant
- ↑ Vgl. BGHZ 19, 382 - Kirchenfenster
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 161
- ↑ Vgl. Rehbinder, M. Urheberrecht (2006), Rz. 185
- ↑ Vgl. BGH, GRUR 1986, 887 - Bora Bora
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 164
- ↑ 36,0 36,1 Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 166
- ↑ Vgl. Dreier, T./Schulze, G. Urheberrechtsgesetz (2006), § 1 Rz. 5
- ↑ Vgl. Dreier, T./Schulze, G. Urheberrechtsgesetz (2006), § 2 Rz. 9
- ↑ Vgl. Schack, H. Urheber- und Urhebervertragsrecht (2004), Rz. 155
- ↑ Vgl. LG München I, UFITA 54 (1969) 320.
- ↑ Vgl. Schack, H. Urheber- und Urhebervertragsrecht (2004), Rz. 159
- ↑ 42,0 42,1 Vgl. Dreier, T./Schulze, G. Urheberrechtsgesetz (2006), § 2 Rz. 13
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 55
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 60 ff.
- ↑ Vgl. Dreier, T./Schulze, G. Urheberrechtsgesetz (2006), § 2 Rz. 36
- ↑ Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 88
- ↑ Vergl. auch BGH, GRUR 1991, 130 & 1987, 704.
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 91
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 86, 206
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 243 f.
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 258 f.
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 265 ff.
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 681 ff.
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 996 ff., 1017
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 1002 ff.
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 662
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 662 ff.
- ↑ Vgl. Lutz, P. Grundriss des Urheberrechts (2009), Rz. 1050
- ↑ Seit Mitte der 1990er Jahre im deutschen Sprachraum verwendete Anglizismus „Content“ steht für Medieninhalte
- ↑ Vgl. Open Mobile Alliance http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Mobile_Alliance
- ↑ Vgl. Arlt, C. Digital Rights Management Systeme (2006), S. 13.
- ↑ Vgl. Arlt, C. Digital Rights Management Systeme (2006), S. 15.
- ↑ Vgl. Arlt, C. Digital Rights Management Systeme (2006), S. 16.
- ↑ 64,0 64,1 Vgl. iTunes Store: Wasserzeichen statt DRM http://www.macwelt.de/artikel/_News/363200/itunes_store_wasserzeichen_statt_drm/1 (20.12.2009)
- ↑ Vgl. Digitale Rechteverwaltung http://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Rechteverwaltung (19.12.2009)
- ↑ Vgl. iTunes http://de.wikipedia.org/wiki/ITunes#Digital_Rights_Management_.28DRM.29 (19.12.2009)
- ↑ Vgl. EPUB http://de.wikipedia.org/wiki/EPUB (19.12.2009)
- ↑ Vgl. OpenDocument http://de.wikipedia.org/wiki/OpenDocument#Eine_OpenDocument-Textdatei
- ↑ Vgl. EPUB http://de.wikipedia.org/wiki/EPUB
- ↑ Vgl. FileOpen Hosted http://www.fileopen.com/fileopen_hosted.php (22.12.2009)
- ↑ 71,0 71,1 Vgl. secPaper: DRM http://hm.heubach-media.de/index.php?id=80 (22.12.2009)
- ↑ 72,0 72,1 72,2 Vgl. Digitales Rechtemanagement (DRM) http://info.libreka.de/121-0-Wichtige-Information-zum-E-Book-Kopierschutz.html (19.12.2009)
- ↑ 73,0 73,1 Vgl. Adobe Content Server http://www.adobe.com/de/products/contentserver (22.12.2009)
- ↑ 74,0 74,1 Vgl. Adobe Digital Editions http://www.adobe.com/de/products/digitaleditions/features (21.12.2009)
- ↑ Vgl. FileOpen Server http://www.fileopen.com/fileopen_server.php (21.12.2009)
- ↑ 76,0 76,1 Vgl. Deutsche Fachpresse - DRM S.4 ff http://www.deutsche-fachpresse.de/fileadmin/allgemein/downloads/DRM-Praesentation_2008_final.ppt (22.12.2009)
- ↑ Vgl. Mobipocket Reader http://www.mobipocket.com/en/DownloadSoft/ProductDetailsReader.asp (21.12.2009)
- ↑ Vgl. Ciando FAQ http://www.ciando.com/help/index.cfm/fuseaction/faq (21.12.2009)
- ↑ Vgl. Beuth Verlag GmbH http://www.beuth.de (25.12.2009)
- ↑ 80,0 80,1 Fraunhofer Institut - Urheberschutz http://watermarking.sit.fraunhofer.de/Anwendungen/Schutzziele/Urheberschutz/index.jsp
- ↑ Vgl. Digitales Wasserzeichen: Musik mit Fingerabdruck http://www.netzwelt.de/news/75190_2-digitales-wasserzeichen-musik-fingerabdruck.html
- ↑ Vgl. MP3 http://de.wikipedia.org/wiki/MP3
- ↑ 83,0 83,1 Vgl. Fraunhofer Ableger CoSee GmbH http://www.mpr-frankfurt.de/presse/sit/090625_fraunhofer_sit_cosee_pressemitteilung.htm
- ↑ Vgl. Tunebite http://www.tunebite.com
- ↑ Vgl. Anwender umgehen Kindle-Einschränkungen http://www.heise.de/newsticker/meldung/Anwender-umgehen-Kindle-Einschraenkungen-892283.html
- ↑ 86,0 86,1 Vgl. Fränkl G., Karpf P., Digital Rights Management Systeme (2008), S. 53.
- ↑ 87,0 87,1 Vgl. E. Becker u. a. Digital Rights Management - Technological, Economic, Legal and Political Aspects (2003), S. 154.
- ↑ 88,0 88,1 88,2 zitiert nach Elektronisches Papier http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronisches_Papier
- ↑ Vgl. Amazon verkauft mehr E-Books als gedruckte Bücher http://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-dienstleister/weihnachtsgeschaeft-amazon-verkauft-mehr-e-books-als-gedruckte-buecher;2505345
- ↑ E-Book-Reader nook http://www.barnesandnoble.com/nook/index.asp
- ↑ E-Book-Reader Skiff http://www.skiff.com//skiff-reader.html
- ↑ Vgl. Skiff Service http://www.skiff.com//skiff-service.html
- ↑ E-Book-Reader enTourage eDGe™ http://www.entourageedge.com/devices/entourage-edge.html
- ↑ Vgl. Website der Initiative "35 Days Against DRM" http://www.defectivebydesign.org/days/ (19.02.2010)
- ↑ Vgl. Website der Initiative "Kopierschutz? Nein Danke" http://www.drm-nein-danke.de/ (19.01.2010)
- ↑ Vgl. Spielbewertung bei Amazon http://www.amazon.de/UBI-Soft-ANNO-1404/dp/B0023GBOI6/ref=cm_cr_pr_product_top (19.01.2010)
- ↑ Vgl. Forum MacUser.de http://www.macuser.de/forum/f33/ebooks-ohne-drm-181393/ (08.02.2010)
- ↑ Vgl. eXp.de Forum http://forum.exp.de/f4/drm-die-naechste-crysis-warhead-19513/ (08.02.2010)
- ↑ Vgl. Golem.de Forum http://forum.golem.de/kommentare/games/spieletest-torchlight-das-ueberraschungs-diablo/och-nee...-drm-scheiss/36502,1984725,1984725,read.html (08.02.2010)
- ↑ Vgl. Kazaa http://www.kazaa.com/about/about.aspx (08.02.2010)
- ↑ Vgl. TEC Channel - Video on Demand wächst langsam - aber stetig http://www.tecchannel.de/1740959 (18.01.2010)
- ↑ Vgl. Heise.de - Videoload feiert Marktführerschaft bei Video on Demand http://www.heise.de/newsticker/meldung/Videoload-feiert-Marktfuehrerschaft-bei-Video-on-Demand-204064.html (18.01.2010)
- ↑ Vgl. Stern.de Apple iTunes plus - Musik mit Wasserzeichen http://www.stern.de/digital/online/apple-itunes-plus-musik-mit-wasserzeichen-590261.html (09.02.2010)
- ↑ Vgl. Spiegel.de - Amazon greift mit Anti-Apple-Allianz iTunes an http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,525631,00.html (09.02.2010)
- ↑ Vgl. Netzzeitung.de - Steigende Online-Umsätze trösten Musikindustrie http://www.netzeitung.de/internet/1239277.html (11.02.2010)
- ↑ Vgl. Golem.de - Markt für digitale Musik wächst 2007 um 25 Prozent http://www.golem.de/0709/54814.html (11.02.2010)
- ↑ Kirchner + Robrecht, 2009, Prognose zum Absatz von E-Books in Deutschland
- ↑ Vgl. Golem - Amazon verkauft mehr Kindle-E-Books als gedruckte Bücher http://www.golem.de/0912/72082.html (02.01.2010)
12 Literatur- und Quellenverzeichnis
| [1] Christian Arlt (2006): "Digital Rights Management Systeme" Band 60 aus der Schriftenreihe Information und Recht |
| [2] Eberhard Becker u. a. (2003): "Digital Rights Management - Technological, Economic, Legal and Political Aspects" |
| [3] Thomas Breyer-Mayländer (2005): "Wirtschaftsunternehmen Verlag" 3., überarbeitete und ergänzte Auflage |
| [4] Thomas Dreier, Schulze Gernot (2006): "Urheberrechtsgesetz" 2. Auflage |
| [5] Gerald Fränkl, P. Karpf (2008): "Digital Rights Management Systeme - Einführung, Technologie, Recht, Ökonomie und Marktanalyse" |
| [6] Georg Hauptfeld, Ralf Lieder, Steve Ludwig (2009): "Verlagsratgeber Marketing: Verlage im Web" 1. Auflage |
| [7] Peter Lutz (2009): "Grundriss des Urheberrechts" 1. Auflage |
| [8] Monika Moravetz-Kuhlmann (2007): "E-Books: ein Marktüberblick" aus der Reihe "Vier Jahre E-Books ... und kein bisschen weise?" |
| [9] Katharina Muders (2007): "Buchkultur im Wandel – von den ersten Büchern bis zum E-Book", Studienarbeit |
| [10] Katherina Rapp (2008): "E-Books 2008: von den Anfängen bis zum Durchbruch; eine verlagswirtschaftliche Studie" 1. Auflage |
| [11] Manfred Rehbinder (2006): "Urheberrecht" 14. Auflage |
| [12] Michael Roesler-Graichen (2008): "Gutenberg 2.0 - die Zukunft des Buches" 1. Auflage |
| [13] Heimo Schack (2004): "Urheber- und Urhebervertragsrecht" 3. Auflage |
| [14] Gerhard Schricker (2001): "Verlagsrecht" 3. Auflage |
| [15] Eugen Ulmer (1980): "Urheber und Verlagsrecht" 3. Auflage |



